Corona: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

01.04.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (454 mal gelesen)
Durch von Behörden angeordnete Quarantänen bei Mitarbeitern, Veranstaltungsverbote und Ladenschließungen entstehen vielen Unternehmen derzeit Verdienstausfälle. Welche Ansprüche Sie haben und wann Sie Entschädigung beantragen können, erfahren Sie nachfolgend.

Wer hat aktuell Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz? 

Ansprüche von Arbeitgebern: Tätigkeitsverbot eines Mitarbeiters aufgrund von Corona-Infektion

Wenn ein Arbeitnehmer nach dem IfSG häuslich isoliert wurde, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Hat der Arbeitgeber durch die häusliche Isolation seines Mitarbeiters einen Verdienstausfall erlitten, werden ihm die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Erstattet wird das Netto-Arbeitsentgelt.

Die Anträge nach §§ 56, 57 IfSG sind innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. dem Ende der Absonderung zu stellen.

Wird von einer Behörde mitgeteilt, dass während der Zeit einer Krankschreibung keine Entschädigung gezahlt würde, sollte der Arbeitgeber dem entgegentreten. In § 56 Abs. 7 IfSG heißt es: 

„Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.“ 

Dementsprechend bestehen die Ansprüche des Arbeitgebers nach dem IfSG fort. Nur anderweitige Ersatzansprüche gehen an das entschädigungspflichtige Land über.  

Ansprüche von Personen, die von Veranstaltungsverboten/Ladenschließungen aufgrund der Corona-Krise betroffen sind

Schon heute wird kontrovers diskutiert, ob Personen, die wegen der Anordnung von Ladenschließungen oder Veranstaltungsverboten massive Umsatzeinbußen erleiden, Ansprüche gemäß IfSG haben. 

Soweit aufgrund einer Maßnahme nach §§ 16 bis 17 IfSG ein nicht nur unwesentlicher Vermögensschaden verursacht wurde, sieht § 65 IfSG vor, dass Entschädigungsansprüche in Geld bestehen. 

Bei der Frage, ob in den genannten Fällen Entschädigungsansprüche bestehen, liegt die Schwierigkeit darin zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG gehandelt hat. §§ 16, 17 IfSG regeln Verhütungsmaßnahmen. Demgegenüber stehen Bekämpfungsmaßnahmen nach §§ 25 ff. IfSG, insbesondere § 28 IfSG. 

Die Frage, die es zu klären gilt, ist daher, ob die Ladenschließungen/Veranstaltungsverbote als Verhütungsmaßnahme oder als Bekämpfungsmaßnahme angeordnet wurden. 

Einerseits wird davon ausgegangen, dass die Veranstaltungsverbote/ Ladenschließungen präventiv als Verhütungsmaßnahme ergriffen wurden. Andererseits kann argumentiert werden, dass die Rechtsgrundlage für die Schließungen bzw. die Veranstaltungsverbote § 28 IfSG ist. Damit würde es sich um eine Bekämpfungsmaßnahme handeln. 

Doch selbst wenn kein Anspruch aus dem IfSG bestehen sollte, kommen u. U. anderweitige Entschädigungsansprüche aus dem jeweiligen Landesrecht oder nach dem allgemeinen Staatshaftungsrecht in Betracht. 

Sind auch Sie von Quarantänen, Ladenschließungen oder Veranstaltungsverboten betroffen? Dann sprechen Sie uns gerne an. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Einzelfall.


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