Aufhebungsverträge: Arbeitnehmer trotz Corona nicht zum Abschluss verpflichtet

25.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (219 mal gelesen)
Aufgrund der Corona-Krise befindet sich eine Vielzahl von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Der weitestgehende Stillstand des öffentlichen Lebens, die daraus resultierende Schließung von Freizeiteinrichtungen, Geschäften und Restaurants und der deutlich reduzierte Konsum – all das führt dazu, dass sich zahllose Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen mit einem drastischen Umsatzrückgang konfrontiert sehen.

In dem Bestreben, Kosten einzusparen, versuchen nun einige Unternehmen, die Anzahl der Mitarbeiter zu reduzieren. Mandanten unserer Kanzlei berichten immer häufiger, dass ihnen von ihrem Arbeitgeber mit Verweis auf die derzeitige Corona-Krise Aufhebungsverträge vorgelegt werden, die sie unterzeichnen sollen.

Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Aufhebungsverträge abzuschließen

Arbeitnehmer, denen seitens ihres Arbeitgebers ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollten diesem auf keinen Fall einfach zustimmen. Auch in der aktuellen Situation sind sie nicht dazu verpflichtet.

Wer sich weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, kann zwar stattdessen eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erhalten. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages droht aber eine dreimonatige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld I, nicht jedoch bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen.

Zudem kann es sein, dass der Arbeitgeber die Corona-Krise nur als Vorwand vorschiebt und die Kündigung unberechtigt ist. Mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen kann daher durchaus erfolgsversprechend sein.

Nicht ohne anwaltliche Beratung

Wenn Sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgefordert werden bzw. eine Kündigung erhalten, sollten Sie sich daher in jedem Fall anwaltliche Beratung einholen. Gerade in der aktuellen Lage sollten Sie sich eingehend zu Ihren Rechten informieren und diese auch einfordern. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie gerne zu Ihren Handlungsmöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.


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