Zahllose Prämiensparverträge mit falschen Zinsberechnungen

18.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (224 mal gelesen)
Zahlreiche Geldinstitute nutzten offenbar zum Festlegen des Sparzinses in ihren Verträgen, insb. Prämiensparverträge mit variablem Zins, ungültige Klauseln. Verschiedenste Verträge sind von deutschen Verbraucherzentralen geprüft worden: mit erschreckendem Ergebnis, denn in vielen Sparverträgen wurden falsche Zinsrechnungen gefunden. Vereinzelt erwirkten die Verbraucherzentralen gegen manche Institute bereits Unterlassungserklärungen. Die Banken haben zwischenzeitlich Zehntausende dieser Sparverträge gekündigt.

Deutschlandweit haben Verbraucherschützer 5.000 Sparverträge bis Ende 2019 geprüft. Bei 125 Sparkassen und 11 anderen Banken wurden offenbarbar rechtswidrige Zinsberechnungen festgestellt. In erster Linie betrifft das scheinbar ältere „flexible“ Sparverträge mit variablem Zins (teilweise bereits 2004 abgeschlossen). Aber auch neuere Verträge könnten betroffen sein, so die Verbraucherschützer. Betroffenen Sparern stehen wegen der falschen Zinsberechnungen laut Verbraucherzentralen mitunter Summen im vierstelligen Bereich zu, die sie nachfordern könnten.

Verbraucherzentrale Sachsen reicht Musterfeststellungsklage ein

Seitens der Verbraucherzentrale Sachsen wurde inzwischen beim Oberlandesgericht Dresden eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht. Das Urteil der Richter: Die Sparkasse habe die Zinsen tatsächlich in vielen Fällen falsch berechnet. Betroffene Verträge könnten dementsprechend rückwirkend (in Einzelfällen sogar bis 1994) beanstandet werden. Es ging hier um annähernd 950 Verträge.

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) feststellte, seien die Zins­an­pas­sungs­re­ge­lun­gen der Stadt- und Kreis­spar­kas­se Leip­zig für die Spar­ver­trä­ge „S-Prä­mi­en­spa­ren fle­xi­bel“ un­wirk­sam. Auch sei das Institut den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich darzulegen, nur teilweise bis gar nicht nachgekommen. Zudem stellten die Richter klar, dass eine Verjährung erst mit der Beendigung des betreffenden Sparvertrages beginne, sodass Neuberechnungen der Zinsen rückwirkend bis 1994 gefordert werden könnten.

Über das Klageregister hatten rund 950 Verbraucher Ansprüche angemeldet. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs müssen Betroffene allerdings in einem eigenen Klageverfahren klären lassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist bislang noch nicht rechtskräftig.

Schon 2004 hatte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 140/03) eine „Zinsgestaltung nach Gutsherrenart“ (nach eigenem Ermessen) bei Sparverträgen für ungültig erklärt. Er forderte zudem die Einsetzung gültiger Klauseln. Doch zahllose dieser Verträge laufen unverändert weiter.

Was kann ich als Sparer tun?

Betroffene Sparer können von ihrer Sparkasse oder Bank Auskunft darüber verlangen, welcher Referenzzins für die Berechnungen herangezogen wurde und wie sich der Sparzins mit dem Referenzzins über die Vertragslaufzeit hinweg entwickelt hat. Was Bankkunden wissen sollten: Auch wenn die Bank den Vertrag zwischenzeitlich gekündigt hat, können die Zinsberechnungen noch beanstandet werden. In diesem Zusammenhang beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kündigung – eine Rechtsauffassung, die auch das OLG Dresden in seinem Urteil noch einmal bestätigt hat.

Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsberechnungen bestehen, können die Bankkunden auf das Urteil des BGH verweisen und eine Neuberechnung des Zinses fordern. Es ist ratsam, dafür so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in der Anwaltskanzlei Lenné und lassen Sie Ihren Vertrag prüfen.


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