Unfall beim Hoteltransfer: Reiseveranstalter ist in der Pflicht

17.01.2017, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (236 mal gelesen)
In gleich zwei Entscheidungen stärkte der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte von deutschen Touristen im Ausland: Ein Reiseveranstalter muss auch bei einem unverschuldeten Unfall dem Kunden den Reisepreis erstatten.

In gleich zwei Entscheidungen (Aktenzeichen X ZR 117/15 und X ZR 118/15) vom 06.12.2016 stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) die Verbraucherrechte von deutschen Touristen im Ausland. Der BGH kam zu dem Schluss, dass ein Reiseveranstalter auch bei einem unverschuldeten Unfall dem Kunden den Reisepreis erstatten muss.

Was war passiert?

Beide Verfahren betreffen dieselbe Pauschalreise in die Türkei. Bei dem mitgebuchten Bustransfer vom Flughafen zum Hotel, rammte ein Geisterfahrer den Transfer-Bus, die Insassen wurden zum Teil schwer verletzt. Der Urlaub war demnach gelaufen.

Wieder zurück in Deutschland minderten die Kläger und forderten den bereits für die Reise gezahlten Preis zurück. Der Reiseveranstalter aber weigerte sich.

Das Amtsgericht Neuss gab den Klägern jedenfalls teilweise Recht, auf die Berufung des Reiseveranstalters hob das Landgericht Düsseldorf die Entscheidungen des Amtsgerichts auf. Das Landgericht war wie der Reiseveranstalter der Ansicht, für den Unfall habe das Unternehmen nicht einzustehen. Es gehöre vielmehr zum sog. „allgemeinen Lebensrisiko“, wenn ein Urlauber in einen solchen Unfall verwickelt wird, der den weiteren Urlaub unmöglich macht. Also müsse auch der Urlauber dieses Risiko tragen und könne den Preis nicht nachträglich mindern.

Das BGH-Urteil:

Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben und die landgerichtlichen Urteile aufgehoben. Dabei hat er klargestellt, dass es bei einem Unfall während des Transfers nicht auf die Frage ankommt, wer den Unfall verschuldet hat und dass es gerade nicht der Urlauber ist, der das Risiko eines solchen Unfalls trägt. Der mitgebuchte Transfer gehört mit zur Anreise, für die der Veranstalter immer einzustehen hat, wenn etwas schief geht. Wenn der Urlauber nach einem solchen Unfall die Reise nicht zu Ende führen kann, gibt es in jedem Fall Geld zurück.

Wie ist diese Entscheidung zu bewerten?

Fest steht: Für den Unfall können weder die Urlauber noch der Reiseveranstalter etwas. Doch wer soll für solche „Schicksalsschläge“ haften? Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aus unserer Sicht stimmig. Denn der Transfer vom Flughafen zum Hotel betrifft – genauso wie der Flug selbst – eine gebuchte Leistung, die in dem Reisepreis mit inbegriffen ist. Letztlich hat es das Reiseunternehmen nicht geschafft, die Urlauber sicher in dem Hotel abzuliefern, sodass der Urlaub praktisch schon beendet war, bevor er begonnen hat. Die Reise war also insgesamt mangelhaft, sodass der Urlauber dafür auch nicht voll zu zahlen braucht.

Anders wäre es z.B., wenn der Unfall bei einer Freizeitaktivität geschehen wäre, die der Urlauber erst vor Ort bei einem örtlichen Veranstalter gebucht hätte. Denn dann hat ja der Reiseveranstalter seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllt. Wenn der Urlaub dann ausfällt, gibt es in der Regel nichts zurück.

Übrigens:

Der jetzt entschiedene Fall ist nur eine von vielen Konstellationen, bei denen man als Urlauber Geld erstattet bekommt, wenn die Reise nicht den Erwartungen entspricht. Viele Verbraucher ärgern sich über schlechte Hotels, verspätete Flüge und andere Mängel, fordern aber trotz klarer Rechtslage aus Unwissenheit oder falscher Scheu kein Geld zurück. Für einen Erstattungsanspruch muss nicht immer die ganze Reise ausfallen, auch kleinere Mängel berechtigten zur Minderung.

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