Jameda-Bewertungen: Zahnarzt muss erneut Niederlage einstecken

03.03.2020, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (227 mal gelesen)
Auch das Oberlandesgericht München sieht keinen Zusammenhang zwischen der Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eines Arztes bei Jameda und der Löschung seiner positiven Bewertungen. Damit unterliegt der Zahnarzt erneut im Rechtsstreit mit der Bewertungsplattform.

Jameda hatte Bewertungen gelöscht

Positive Bewertungen auf Online-Plattformen werden immer wichtiger, denn nicht selten lassen sich Verbraucher bei ihrer Auswahl gerade von Bewertungen anderer Kunden beeinflussen. Dass dies längst nicht mehr nur für Online-Verkaufsplattformen wie Amazon gilt, zeigt die Bewertungsplattform für Ärzte, Jameda.de. Dort können potenzielle neue Patienten sich über Ärzte informieren und Bewertungen abgeben. Die Ärzte werden entweder von Jameda selbst auf dem Portal mit einem Profil mit allgemeinen Informationen aufgenommen oder können ein kostenpflichtiges Profil mit erweiterten Funktionen bestellen.

Geklagt hatte nun ein Zahnarzt aus Kiel gegen Jameda wegen gelöschter Bewertungen. Bis Ende 2017 hatte der Arzt auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen von Patienten gesammelt. Am 10.01.2018 kündigte er seine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft bei Jameda. In den kommenden Tagen kam es zur Löschung von zehn positiven Bewertungen des Arztes. Jameda begründete dies damit, dass das Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen war.

Landgericht München weist Klage ab

Vor dem Landgericht München I wollte der Arzt die Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen erreichen– allerdings schon hier ohne Erfolg. Das Gericht wies in seiner Entscheidung vom April 2019 die Klage des Arztes zurück (Urteil v. 16.04.2019; Az.: 33 O 6880/18). Nach Auffassung der Richter konnte der Arzt nicht nachweisen, dass die Löschung als Reaktion auf seine Kündigung des kostenpflichtigen Profils erfolgt war. Allein der zeitliche Zusammenhang reiche für diese Annahme jedenfalls nicht aus, so das Landgericht. Insbesondere hatte Jameda auch in der Vergangenheit positive Bewertungen des Arztes aufgrund eines negativen Prüfverfahrens gelöscht. Die Richter sahen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Sanktion des Bewertungsportals.

Willkür durch Jameda?

Nun sollte der Arzt auch vor dem Oberlandesgericht München eine weitere Niederlage einstecken. Das Gericht schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz und damit auch der Argumentation von Jameda an.

Die Bewertungsplattform gab an, dass die positiven Bewertungen des Arztes als zweifelhaft eingestuft worden waren und bei einer Überprüfung nicht festgestellt werden konnte, ob die Bewertungen echt waren. Daraufhin seien die Bewertungen gelöscht worden. Auch das OLG stellte dabei klar, dass Jameda das Recht habe, die auf dem Portal veröffentlichten Bewertungen auf Validität zu überprüfen und im Anschluss auch zu löschen.

Der Arzt dagegen geht davon aus, dass die Löschungen als Reaktion auf die Kündigung seiner kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Bewertungsplattform erfolgt waren. Er sieht sich der Willkür der Plattform ausgesetzt. Für diesen Vorwurf habe der Arzt aber keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Löschung und der Kündigung beweisen können, so das OLG. Vielmehr sei die Prüfung der Echtheit der Bewertungen durch Jameda bereits zwei Wochen vor der Kündigung des bezahlten Premium-Accounts durch den Arzt erfolgt. Ein Zusammenhang bestehe daher laut Richter nicht.

Häufig geht es im Reputationsrecht übrigens nicht um die Wiederherstellung positiver Bewertungen, sondern um die Löschung negativer Bewertungen. Mehr dazu finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/negative-bewertung-online-loeschen.html


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Bernd Fleischer

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