Ihren Anwalt für Vergaberecht hier finden

Sollten Sie Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt für Vergaberecht benötigen, helfen wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.

Übersicht unserer Rechtsanwälte für Vergaberecht

Rechtsanwalt Michael Wiechert
Berliner Allee 13
30175 Hannover

Vergaberecht: Die Regeln der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand

Nationale und internationale Grundlagen im Vergaberecht

Das Vergabewesen entwickelt sich zusehends: War früher Vergabe und das Vergaberecht vor allem für das Bauwesen von Bedeutung, nimmt die Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge inzwischen z. B. auch im Bereich Gesundheitswesen und IT-Leistungen zu.

Wichtigste Rechtsgrundlage des Vergaberechts in Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Daneben existieren zahlreiche bundes- und landesrechtliche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (z.B. Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen), die zusammen mit dem GWB das Vergaberecht bilden. Die wichtigste Verordnung auf Bundesebene ist die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die sich grundsätzlich mit der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, mit der Vergabe von freiberuflichen Leistungen oder auch von Bauleistungen befasst und auf spezielle Verordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) verweist.

Nationales Vergaberecht findet immer dann Anwendung, wenn das Auftragsvolumen eines Auftrages der öffentlichen Hand einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. Die relevanten Schwellenwerte für die Frage, ob nationales oder europäisches Vergaberecht zur Anwendung kommt, werden regelmäßig von der EU-Kommission festgesetzt. Maßgebliches Kriterium dafür, ob ein Auftrag oberhalb oder unterhalb des Schwellenwertes liegt, ist eine Schätzung des Auftragswerts ohne Umsatzsteuer. Übersteigt der geschätzte Auftragswert einen Schwellenwert, findet europäisches Vergaberecht Anwendung. Regeln des europäischen Vergaberechts finden sich vor allem im Government Procurement Agreement (GPA).

Unterschiedliche Vergabeverfahren im Vergaberecht

Die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand (also Behörden auf verschiedenen Ebenen wie z. B. Bund, Länder etc.) findet in Vergabeverfahren statt. Im Vergaberecht existiert einerseits das offene Verfahren für öffentliche Aufträge unterhalb bestimmter Schwellenwerte und das nichtoffene Verfahren, das nur ausnahmsweise Anwendung findet. Daneben existieren außerdem das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog.

Dabei muss das Vergabeverfahren bestimmten Grundsätzen folgen: Es muss das Transparenzgebot eingehalten werden, die Bieter (meist Unternehmen) müssen im Verfahren gleich behandelt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz) und das Verfahren muss diskriminierungsfrei ablaufen (Diskriminierungsverbot).

Besonderer Tipp

Öffentliche Aufträge sind ein lukratives Geschäft für viele Unternehmen und Branchen. Fehler in Vergabeverfahren - sei es auf Unternehmerseite, sei es auf Seite der öffentlichen Hand - können deswegen erhebliche Auswirkungen auf ein Unternehmen haben - vor allem wenn ein Unternehmen bei der Vergabe nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde.

Öffentliche Auftraggeber sind - anders als private Auftraggeber - z. B. zur förmlichen Ausschreibung verpflichtet. Ein Fehler an diesem Punkt kann gerügt werden und zur Überprüfung des gesamten Verfahrens führen. Deswegen sollten Unternehmen Entscheidungen in Vergabeverfahren überprüfen lassen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass in diesem Verfahren alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Solche Nachprüfungsverfahren sollten allerdings unbedingt von einem Rechtsanwalt mit vertieften Kenntnissen im Vergaberecht durchgeführt werden.

Einen qualifizierten Rechtsanwalt für Vergaberecht finden Sie über den Anwalt-Suchservice.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Vergaberecht in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Auftragsvergabe, Vergabeverfahren, Vergabeverordnung, Zuschlagserteilung.