Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig und wie kann man sich dagegen wehren?

19.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Chefin,Mitarbeiter,unzufrieden,Kündigung Die wichtigsten Punkte zur personenbedingten Kündigung im Arbeitsrecht © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Kündigungsgrund: Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen künftig nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt erbringen kann.

2. Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss unter anderem prüfen, ob eine negative Prognose besteht, ob die Einschränkung den Betrieb erheblich belastet und ob eine andere Beschäftigung oder ein sonst milderes Mittel möglich ist.

3. Rechtsschutz: Gegen die Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter kündigen will, braucht dafür einen gesetzlichen zulässigen Grund. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und damit unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Ein solcher Grund kann das Verhalten des Mitarbeiters sein, irgendein betriebsbedingter Umstand (Auftragsmangel) oder auch ein Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Von einem personenbedingten Kündigungsgrund spricht man, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall darf ihm der Arbeitgeber ordentlich (also mit Kündigungsfrist) kündigen.

Was sind typische Beispiele für personenbedingte Kündigungsgründe?


Ein häufiger Grund für eine personenbedingte Kündigung ist eine langanhaltende oder dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers. Näheres dazu in unserem Rechtstipp zur krankheitsbedingten Kündigung

Weitere Beispiele für Fälle, in denen es zu einer personenbedingten Kündigung kommen kann:

- Abwesenheit des Mitarbeiters wegen Gefängnisaufenthalt,
- Wegfall einer behördlichen Erlaubnis, die für den Beruf erforderlich ist,
- fehlende Eignung für den Beruf in fachlicher oder persönlicher Hinsicht,
- fehlende Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer,
- bei studentischen Hilfskräften: Exmatrikulation aus der Hochschule.

Was sind die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung?



1. Negative Prognose: Es steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft seine Arbeitsleistung nicht erbringen können wird.
2. Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers: Seine betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen werden beeinträchtigt.
3. Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitnehmer kann nicht mehr eingesetzt werden, auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb.
4. Interessenabwägung: Eine Abwägung der Interessen beider Seiten ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegt.

Wann liegt eine negative Prognose für den Arbeitnehmer vor?


Eine negative Prognose in der Person des Arbeitnehmers, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann, liegt vor, wenn dieser auf Dauer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn einem Berufskraftfahrer wegen Alkohol oder Drogen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Aber auch in vielen anderen Berufen ist irgendeine behördliche Erlaubnis erforderlich, um überhaupt den Beruf ausüben zu dürfen.
Eine längere Freiheitsstrafe bedeutet ebenfalls, dass der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. “Länger” bedeutet dabei für die Arbeitsgerichte, dass die Strafe über zwei Jahren liegen muss und dass keine Aussichten auf eine vorzeitige Haftentlassung absehbar sind. So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Urteil vom 21.7.2016, Az. 5 Sa 498/15).

Wann sind die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt?


Eine erhebliche Störung der Interessen des Arbeitgebers, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann, liegt vor, wenn zum Beispiel der Betriebs- oder Arbeitsablauf gestört ist. Stehen Maschinen still oder wird das restliche Personal überlastet, weil es ständig für den betreffenden Mitarbeiter einspringen muss, kann eine solche Beeinträchtigung vorliegen. Wichtig ist, dass wirklich spürbare Probleme entstehen. Wirtschaftliche Interessen sind beeinträchtigt, wenn durch den Ausfall des Arbeitnehmers zusätzliche Kosten entstehen oder der Betrieb wirtschaftliche Einbußen erleidet.

Wann fehlt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?


Kann der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, darf der Arbeitgeber ihm nicht personenbedingt kündigen, auch wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn andere Möglichkeiten bestehen, den Mitarbeiter weiter sinnvoll in den Betrieb einzubinden. Man spricht hier auch von “milderen Mitteln” als einer Kündigung. So ist zum Beispiel bei Erkrankungen von über sechs Wochen Dauer ein sogenanntes betriebliches Wiedereingliederungsmanagement vorgeschrieben. Je nach Einzelfall kann auch eine Umschulung oder eine Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen in Betracht kommen.

Was gilt für die Interessenabwägung im Zuge einer personenbedingten Kündigung?


Auch wenn aus Sicht des Arbeitgebers noch so viel für eine Kündigung spricht – etwa finanzielle Gründe oder ein geordneter Betriebsablauf – sind auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Da ist zum Beispiel zu beachten,

- wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb tätig war,
- ob das Arbeitsverhältnis bisher problemlos verlaufen ist,
- welche Ursache das derzeitige Problem hat (ein Arbeitsunfall etwa spricht für den Arbeitnehmer),
- wie es um dessen persönliches Umfeld bestellt ist: Hat er Kinder, hat er Unterhaltspflichten, wie alt ist der Arbeitnehmer, ist er schwerbehindert?

Muss der Arbeitnehmer vor einer personenbedingten Kündigung abgemahnt werden?


Vor einer personenbedingten Kündigung ist in der Regel keine Abmahnung erforderlich, weil es hier nicht um eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten geht, die der Arbeitnehmer von sich aus abstellen kann.

Was gilt für eine personenbedingte Kündigung im Falle von Schlechtleistung?


Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer schlechte Leistungen in der Arbeit erbringt – nicht weil er nicht will, sondern weil er zu mehr einfach nicht fähig ist. Beruht dies auf persönlichen Umständen und ist auf Dauer keine Besserung zu erwarten, kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Es muss sich allerdings schon um einen für den Arbeitgeber wirklich unzumutbaren Leistungsmangel handeln (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02).

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer personenbedingten Kündigung?


Der Arbeitgeber muss vor einer personenbedingten Kündigung den Betriebsrat anhören und diesem alle wichtigen Informationen geben (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche der Kündigung widersprechen. Reagiert er nicht, wird von seiner Zustimmung ausgegangen. Zwar darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Widerspruch entlassen. Allerdings hat der Arbeitnehmer in diesem Fall nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum endgültigen Gerichtsurteil.

Update vom 19.8.2026: Personenbedingte Kündigung wegen Haftstrafe?


Auch eine Freiheitsstrafe kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein, da der Arbeitnehmer dann seiner Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen kann. Allerdings sehen die Arbeitsgerichte eine Kündigung nur als wirksam an, wenn die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre dauern wird.

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart klagte ein Arbeitnehmer, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Sein Arbeitgeber, ein Autohersteller, hatte ihm daraufhin personenbedingt gekündigt. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass seine Chancen auf vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der Strafe gut aussehen würden; auch bestände die Möglichkeit der Überstellung in den offenen Vollzug nach weniger als zwei Jahren, sodass er dann als Freigänger arbeiten könne.

Das Gericht erklärte, dass eine Kündigung bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten grundsätzlich sozial gerechtfertigt sei. Auch beim offenen Vollzug könne der Arbeitgeber kündigen, wenn dieser voraussichtlich erst nach zwei Jahren umgesetzt werde. Der Kündigungsgrund falle jedoch weg, wenn bereits zum Zeitpunkt der Kündigung sicher zu erwarten sei, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Jahren Freigänger werde.

Das Gericht sah dies im vorliegenden Fall nicht als ausreichend gesichert an. Daher erachtete es die Kündigung als wirksam (Urteil vom 15.1.2026, Az. 28 Ca 887/25).

Wie kann ich mich gegen eine personenbedingte Kündigung wehren?


Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei wird insbesondere geprüft, ob tatsächlich ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich wäre und ob die Kündigung unter Abwägung der Interessen verhältnismäßig ist.

Zur Kündigungsschutzklage lesen Sie ausführlich in unserem Rechtstipp Kündigungsschutzklage: So wehren Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung des Arbeitgebers

Praxistipp


Nach einer personenbedingten Kündigung sollten Arbeitnehmer den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

(Ma)


 Ulf Matzen
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