Bankschließfach ausgeraubt: Wann haftet die Bank?
16.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schadensersatz nach einem Schließfachraub ist nicht selbstverständlich. © - freepik Immer wieder wird in Schließfachräume von Geldinstituten eingebrochen - zuletzt in Gelsenkirchen. Wer haftet für den Schaden und was müssen betroffene Bankkunden jetzt wissen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Haftet die Bank für jeden Diebstahl aus einem Schließfach? Auf welche Beträge ist die Haftung der Bank bei Schließfachraub begrenzt? Was muss man zu besonderen Schließfachversicherungen wissen? Wann haftet die Bank über die vertraglich vereinbarten Höchstbeträge hinaus? Welche Versicherung zahlt für aus dem Schließfach gestohlene Gegenstände? Welchen Einfluss haben strafrechtliche Ermittlungen auf die Ansprüche der Kunden? Welche Fristen muss ich beachten, um meine Ansprüche wegen eines Schließfachraubes geltend zu machen? Wie entscheiden die Gerichte zum Schadensersatz bei Schließfachraub? Wie sollte man sich nach einem Schließfachraub verhalten? Praxistipp zum Schließfachraub Haftet die Bank für jeden Diebstahl aus einem Schließfach?
Die Bank – oder, wie in den letzten bekanntgewordenen Fällen, die Sparkasse – haftet nicht automatisch für jeden Diebstahl von Kundeneigentum aus einem Schließfach. Tatsächlich weiß die Bank nicht, was sich in den Schließfächern befindet. Sie kann also auch das finanzielle Risiko eines Diebstahls nicht einschätzen. Daher vereinbaren Banken und Sparkassen mit ihren Kunden in den Schließfachverträgen Haftungsbeschränkungen oder Höchstbeträge für die Haftung.
Auf welche Beträge ist die Haftung der Bank bei Schließfachraub begrenzt?
Hier gibt es keinen Standardbetrag. Die Haftungsbeschränkung der Bank ergibt sich aus dem Mietvertrag über das Bankschließfach. In vielen Fällen wird mit dem Schließfachmietvertrag über die Bank eine Schließfachversicherung abgeschlossen. Deren Haftung ist betragsmäßig begrenzt. Je nach Vertrag kann sie sich auf maximal 10.000, 20.000 oder auch 100.000 Euro belaufen. Dieser Betrag wird in vielen Fällen den Schaden nicht abdecken.
Auch dieser gedeckelte Betrag wird nicht automatisch bezahlt. Geschädigte Kunden müssen der Bank gegenüber nachweisen, welchen Schaden sie erlitten haben. Gibt es keinerlei Beweise dafür, was sich im Schließfach befunden hat und welchen Wert der Inhalt hatte, wird sehr wahrscheinlich auch keine Entschädigung gezahlt. Mögliche Beweismittel sind zum Beispiel Rechnungen, Echtheitszertifikate, Fotos oder Gutachten.
Was muss man zu besonderen Schließfachversicherungen wissen?
Beim Abschluss einer Schließfachversicherung lohnt es sich, genau hinzusehen: Entspricht die Versicherungssumme tatsächlich dem Wert der eingelagerten Wertsachen? Zahlt die Versicherung womöglich nur bei Raub, aber nicht bei Schäden durch Feuer oder Leitungswasser? Welche Pflichten haben Kunden bei der Schadensmeldung? Hier kann eine verpasste Frist dafür sorgen, dass die Versicherung nicht zahlen muss.
Wann haftet die Bank über die vertraglich vereinbarten Höchstbeträge hinaus?
Die Bank oder Sparkasse haftet nach einem Schließfachraub in manchen Fällen auch über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus. Dies ist der Fall, wenn die Bank sich grob fahrlässig verhalten hat, wenn ihr also eine erhebliche Pflichtverletzung in Sachen Sicherheit vorzuwerfen ist. Dies können etwa unzureichende Zugangskontrollen oder Alarmsysteme sein oder fehlende Verbesserungen der Sicherheit, wenn bereits ein Einbruch stattgefunden hat. Die Sicherheitsvorkehrungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Im konkreten Fall von Gelsenkirchen betraten die Täter die Sparkasse durch eine nicht alarmgesicherte Tür von der Tiefgarage für Mitarbeiter aus. Diese Tür lässt sich normalerweise von außen nicht ohne Weiteres öffnen, war aber zuvor manipuliert worden. So kamen die Täter in einen Archivraum der Bank, von dem aus sie mit einem Kernbohrer ein Loch durch die Wand in den Tresorraum bohrten. Ihr Fluchtweg führte wieder über die Tiefgarage. In deren Treppenhäusern gab es zwar Bewegungsmelder; diese waren aber zuvor abgeklebt worden. Bewegungsmelder oder Erschütterungssensoren gab es im Tresorraum der Sparkasse Gelsenkirchen offenbar nicht. So konnten sich die Täter unter Umständen 48 Stunden lang ungestört darin aufhalten und in Ruhe Schließfächer aufbrechen und ausräumen.
Polizei und Feuerwehr wurden zunächst automatisch alarmiert, weil eine Brandmeldeanlage vermutlich auf die Staubentwicklung ansprach, zogen aber zunächst unverrichteter Dinge wieder ab, da sie den Einbruch von außen nicht bemerkten.
Inwieweit die Sicherheitsvorkehrungen dem üblichen Standard entsprachen, bleibt noch festzustellen. Eine Klage verspricht nur Aussicht auf Erfolg, wenn offensichtliche oder allgemein übliche Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt wurden.
Welche Versicherung zahlt für aus dem Schließfach gestohlene Gegenstände?
Die über die Bank abgeschlossene Schließfachversicherung ist in vielen Fällen auf zum Beispiel 10.000 Euro begrenzt. Dies reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden abzudecken.
Unter Umständen übernimmt die private Hausratversicherung der Geschädigten einen Teil des Schadens, der von der Bankversicherung nicht abgedeckt wird. Hier gibt es drei Probleme:
- Voraussetzung ist, dass die Gegenstände nur vorübergehend im Schließfach eingelagert wurden. Nur dann gehören sie zum Hausrat.
- Die Hausratversicherung hat einen standardmäßigen Haftungshöchstbetrag, der sich nach der Quadratmetergröße der Wohnung berechnet. Wer besondere Wertgegenstände hat, muss die Versicherungssumme gegen Aufpreis nach oben anpassen. Dies wird oft unterlassen.
- Auch die Hausratversicherung möchte Beweise dafür, was denn eingelagert wurde und was es wert war.
Welchen Einfluss haben strafrechtliche Ermittlungen auf die Ansprüche der Kunden?
Bei den laufenden Ermittlungen in Gelsenkirchen wird es auch um den genauen Tathergang gehen und damit um die Sicherheitsvorkehrungen der Bank. Waren diese unzureichend, könnte die Bank wegen grober Fahrlässigkeit über die versicherten Höchstbeträge hinaus haften.
Einzelne Wertgegenstände wurden im Chaos des zerstörten Tresorraumes aufgefunden. Können diese im Zuge der Ermittlungen einzelnen Schließfachinhabern zugeordnet werden, werden sie diesen zurückgegeben. Diese Personen müssen ggf. ihr Eigentum daran nachweisen können.
Werden die Täter ermittelt, sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Täter möglich. Dafür müsste man die Täter individuell vor einem Zivilgericht verklagen. Eine strafrechtliche Verurteilung der Täter könnte ein solches Vorgehen erleichtern. Die Wahrscheinlichkeit, dass die gestohlenen Gegenstände noch herausgegeben werden können oder dass die Täter ausreichend greifbares Vermögen haben, um einen realistischen Schadensersatz zu bezahlen, ist jedoch gering.
Welche Fristen muss ich beachten, um meine Ansprüche wegen eines Schließfachraubes geltend zu machen?
Die Schadensmeldung an die Schließfachversicherung und die eigene Hausratsversicherung sollte unverzüglich erfolgen. Die jeweiligen Verträge setzen meist sehr kurze Fristen dafür fest. Der Schaden sollte also unbedingt sofort gemeldet werden.
Wer per Klage Schadensersatz geltend machen will, sollte zudem die Verjährungsfrist einhalten. Diese beträgt bei Schadensersatzansprüchen drei Jahre.
Wie entscheiden die Gerichte zum Schadensersatz bei Schließfachraub?
2024 befasste sich das Landgericht Hamburg mit einem Schließfachraub. In diesem Fall hatten die Täter in einer Hamburger Sparkasse in einer leerstehenden Arztpraxis ein Loch in den Boden gebohrt und waren so in den darunter liegenden Tresorraum eingestiegen. Dort hatten sie 650 Schließfächer ausgeraubt. Vorhandene Bewegungsmelder hatten sie zuvor abgeklebt. Die Sparkasse hatte nach einem ähnlichen Einbruch in eine andere Filiale ein umstrittenes Sicherheitskonzept eingeführt, welches offenbar nicht funktionierte. Der Schließfachvertrag begrenzte hier die Haftung der Sparkasse auf 40.000 Euro.
Der Kläger wollte Ersatz für einen Schaden von insgesamt 82.000 Euro inklusive einer Münzsammlung. Er konnte die Schadenshöhe glaubhaft machen. Die Sparkasse zahlte nur 40.000 Euro. Daher verklagte er sie auf den Restbetrag.
Das Gericht gestand ihm weitere 39.273,93 Euro plus Zinsen zu. Die Sparkasse habe ihre Pflichten im Rahmen der Aufbewahrung besonders wertvoller Gegenstände verletzt. Nach dem ersten Einbruch in eine andere Filiale hätte sie ein allgemeines, verbessertes Sicherheitskonzept einführen müssen. Es hätte der Bank dabei klar sein müssen, dass neue Bewegungsmelder allein nicht ausreichten, weil sie einfach abgeklebt werden könnten. Bei Wandverbindungen zwischen Tresorräumen und anderen, nicht überwachten Gebäudeteilen hätte das Geldinstitut zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ergreifen müssen, um einen Wanddurchbruch zu verhindern. Insgesamt sei die Sicherheit hier nicht auf ein hohes Risiko abgestimmt gewesen (Urteil vom 17.1.2024, Az. 302 O 19/23).
Wie sollte man sich nach einem Schließfachraub verhalten?
Hier empfehlen sich folgende Schritte:
1. Dokumentation des Schadens. Erstellen Sie eine Inventarliste über den Inhalt des Schließfaches. Versuchen Sie Nachweise über den Inhalt anzulegen, zum Beispiel durch Kaufbelege, Wertgutachten oder Fotos. Lassen Sie sich von der Bank schriftlich bestätigen, dass Ihr Schließfach tatsächlich betroffen war. Besorgen Sie sich das Aktenzeichen der Polizei.
2. Melden Sie den Schaden bei der Schließfachversicherung und Ihrer Hausratsversicherung.
3. Eine Strafanzeige bei der Polizei kann hilfreich sein, um Ansprüche bei einer Versicherung geltend zu machen.
4. Nicht jede Haftungsbeschränkung in einem Vertrag ist wirksam. Es kann sinnvoll sein, den Schließfachvertrag von einem Anwalt auf unwirksame Klauseln prüfen zu lassen.
5. Legen Sie sich nicht vorschnell gegenüber der Bank fest, etwa auf eine pauschale Entschädigung.
Praxistipp zum Schließfachraub
Nach einem Schließfachraub empfiehlt sich ein besonnenes Vorgehen. Bei Sicherheitsmängeln der Bank kann eine Klage Aussicht auf Erfolg haben. Ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Bank zu klären und ggf. vor Gericht durchzusetzen.
(Bu)