Wann verlangt das Finanzamt Schenkungssteuer?
12.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Bei einer Schenkung verlangt auch das Finanzamt oft seinen Anteil. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Überschreitung der Freibeträge: Schenkungen werden steuerpflichtig, wenn ihr Wert die Freibeträge für bestimmte Personengruppen übersteigt (z. B. Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €).
2. Zeitlicher Abstand zählt: Freibeträge gelten pro Schenkung innerhalb von 10 Jahren. Wiederholte Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
3. Formelle Anzeigepflicht: Größere Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Ohne Meldung kann Schenkungssteuer nachträglich festgesetzt werden.
1. Überschreitung der Freibeträge: Schenkungen werden steuerpflichtig, wenn ihr Wert die Freibeträge für bestimmte Personengruppen übersteigt (z. B. Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €).
2. Zeitlicher Abstand zählt: Freibeträge gelten pro Schenkung innerhalb von 10 Jahren. Wiederholte Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
3. Formelle Anzeigepflicht: Größere Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Ohne Meldung kann Schenkungssteuer nachträglich festgesetzt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann fällt Schenkungssteuer an? Welche Steuerklassen gibt es bei der Schenkungssteuer? Welche Freibeträge gibt es für Verwandte? Welche Freibeträge gibt es noch? Wie sind die Steuersätze bei der Schenkungssteuer? Was sind nicht steuerpflichtige Gelegenheitsgeschenke? Wann muss ich dem Finanzamt eine Schenkung mitteilen? Fällt Schenkungssteuer an, wenn ich mein Haus verschenke? Wie berechnet man die Schenkungssteuer? Praxistipp zur Schenkungssteuer Wann fällt Schenkungssteuer an?
Schenkungssteuer fällt immer dann an, wenn man etwas geschenkt bekommt, dessen Wert die gesetzlichen Freibeträge überschreitet. Diese stimmen mit den Freibeträgen aus dem Erbrecht überein, da für beides das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gilt. Die Regelungen sollen eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten verhindern. Trotzdem kann eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft Vorteile haben.
Welche Steuerklassen gibt es bei der Schenkungssteuer?
Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkindern.
In die Steuerklasse II fallen etwa Eltern und Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern des Schenkers.
Zur Steuerklasse III zählen alle Nicht-Verwandten, die etwas geschenkt bekommen.
Welche Freibeträge gibt es für Verwandte?
Die Schenkungssteuer-Freibeträge richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Nahe Verwandte müssen sich oft wenig Sorgen um die Schenkungssteuer machen, weil ihre Freibeträge recht hoch sind. So beträgt der Freibetrag für die Schenkungssteuer 2026 bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro.
Kinder des Schenkers und Enkel, deren Eltern nicht mehr leben, haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dies gilt ebenso für Stief- und Adoptivkinder.
Der Schenkungssteuer-Freibetrag für Enkelkinder mit noch lebenden Eltern liegt bei 200.000 Euro. Eltern und Großeltern, Nichten, Neffen und Geschwister haben mit 20.000 Euro den geringsten Freibetrag. Dies gilt auch für Beschenkte, die mit dem Schenkenden nicht verwandt sind.
Tipp: Sie können den Freibetrag für die Schenkungssteuer mehrfach in Anspruch nehmen. Dies ist ein Vorteil gegenüber dem Freibetrag bei einer Erbschaft. Innerhalb von zehn Jahren können Sie mehrere Schenkungen von einer einzigen Person erhalten, welche insgesamt den Freibetrag ausschöpfen. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes kann der Freibetrag erneut beansprucht werden.
Welche Freibeträge gibt es noch?
Wer Hausrat geschenkt bekommt, hat bei der Schenkungssteuer einen sogenannten Hausratsfreibetrag. Dieser liegt für Mitglieder der Steuerklasse I bei 41.000 Euro, sofern Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung verschenkt wird.
Bei anderen Gegenständen beträgt der Freibetrag 12.000 Euro. Nicht zum Hausrat gehören zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Personen der Steuerklassen II und III haben einen Hausrats-Freibetrag von 12.000 Euro.
Tipp: Steuervergünstigungen in unterschiedlicher Höhe gewährt § 13 ErbStG noch in weiteren Fällen, zum Beispiel bei der Zuwendung von Kunstgegenständen, Sammlungen, Antiquitäten oder Gebäuden, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
Wie sind die Steuersätze bei der Schenkungssteuer?
Der zu zahlende Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe der Schenkung ab. Bei einer Schenkung bis zu 75.000 Euro beträgt er:
- in der Steuerklasse I sieben Prozent,
- in der Steuerklasse II 15 Prozent und
- in der Steuerklasse III 30 Prozent.
Bei 301.000 bis 600.000 Euro werden dementsprechend 15, 25 und 30 Prozent Schenkungssteuer fällig.
Tipp: Eine Tabelle finden Sie in § 19 Abs. 1 ErbStG:
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
Was sind nicht steuerpflichtige Gelegenheitsgeschenke?
Nicht alle Geschenke sind steuerpflichtig: Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei. Darunter versteht man Geschenke, die zu wichtigen, vom Finanzamt anerkannten Gelegenheiten gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- eine Hochzeit,
- ein Geburtstag,
- das Abitur oder
- ein Jubiläum.
Es gibt hier keine festen Wertgrenzen. Ein wichtiges Kriterium ist jedoch, dass eine solche Zuwendung zu ähnlichen Gelegenheiten wiederholt werden könnte.
Tipp: Bei einem Gelegenheitsgeschenk sollten Sie es nicht übertreiben. Übersteigt es das Maß dessen, was nach den Lebensumständen des Beschenkten als angemessen gilt, wird das Finanzamt trotzdem Schenkungssteuer verlangen.
Wann muss ich dem Finanzamt eine Schenkung mitteilen?
Wer eine größere Geldsumme als Geschenk erhält, ein Haus oder etwas anderes Wertvolles, muss dies dem Finanzamt mitteilen. Dies gilt grundsätzlich für alles, was nicht unter die „Gelegenheitsschenkung“ fällt.
Die Meldung an das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung stattfinden. Auch der Schenkende ist zur Meldung verpflichtet.
Bei der Meldung ans Finanzamt sind anzugeben:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,
- Zeitpunkt der Schenkung,
- Gegenstand und Wert der Schenkung,
- ggf. der Rechtsgrund für die Schenkung,
- persönliches Verhältnis von Schenker und Beschenktem, z. B. Verwandtschaftsgrad, Dienstverhältnis,
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Tipp: Eine Mitteilung ans Finanzamt ist entbehrlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Fällt Schenkungssteuer an, wenn ich mein Haus verschenke?
Schenkt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim, fällt keine Schenkungssteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Voraussetzung: Der oder die Schenkende wohnt weiter selbst in dem Haus.
Urteil: Verschenkte Zweitwohnung
Ein Haus ist nur dann als Familienheim steuerbegünstigt, wenn das Ehepaar dort seinen familiären Lebensmittelpunkt hat. Daher gibt es für Zweit- oder Ferienwohnungen keine Vergünstigungen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger hatte seiner Ehefrau ein Haus geschenkt, das die Familie als Zweitwohnung und in den Ferien nutzte. Der Lebensmittelpunkt des Ehepaares befand sich nicht in diesem Haus, sondern an ihrem Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte die Steuerbefreiung für Familienheime nicht.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Für die Schenkung eines selbst bewohnten Hauses zwischen Ehegatten falle Schenkungssteuer an, wenn sie dort zum Zeitpunkt der Schenkung nicht ihren Lebensmittelpunkt hätten. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, den gemeinsamen familiären Lebensraum von Ehepaaren zu schützen. Eine weitergehende Steuerbefreiung auch für Zweit- und Ferienwohnungen sei sachlich nicht gerechtfertigt (Az. II R 35/11).
Urteil: Geerbtes Haus an Kind verschenkt
Eine Frau hatte von ihrem Ehemann ein Haus geerbt. Anderthalb Jahre später verschenkte sie dieses an ihre Tochter. Sie blieb selbst darin wohnen. Bei der Schenkung behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. War dieser Vorgang nun steuerfrei?
Die Rechtslage: Vererbt ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Voraussetzungen:
- Der Erblasser hat darin bis zu seinem Ableben gewohnt oder konnte darin aus zwingenden Gründen nicht mehr wohnen,
- der Ehepartner nutzt die Immobilie unverzüglich selbst zum Wohnen.
Zieht der überlebende Ehegatte innerhalb von zehn Jahren aus der Immobilie aus, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.
In diesem Fall hob das Finanzamt die Steuerbefreiung für eine Haus-Erbschaft unter Eheleuten rückwirkend auf: Die Ehefrau hatte das Haus zu früh verschenkt.
Dass die Frau weiter in dem Haus wohnte, war für den Bundesfinanzhof nicht entscheidend. Ein Eigentümerwechsel entspreche dem „nicht selbst Bewohnen“. Sinn der Regelung sei, dass Immobilien nicht steuerfrei vererbt und anschließend weiterverkauft würden. Daher führe ein Eigentümerwechsel immer zum Wegfall der Steuerbefreiung (Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16). Die Frau musste nachträglich Erbschaftsteuer zahlen.
Wie berechnet man die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer wird nach einem klaren dreistufigen System berechnet: Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz. Hier ist die allgemeine Vorgehensweise:
1. Freibeträge prüfen: Jeder Empfänger hat einen persönlichen Freibetrag, der innerhalb von 10 Jahren gilt. Beispiele:
- Ehegatten / Lebenspartner: 500.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Geschwister, Freunde, andere: 20.000 €
Erst der den Freibetrag übersteigende Betrag wird steuerpflichtig.
2. Steuerklasse ermitteln: Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Empfänger ab.
- Klasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel
- Klasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder
- Klasse III: alle übrigen Personen
3. Steuersatz anwenden: Die Steuersätze steigen je nach Höhe des steuerpflichtigen Betrags und Steuerklasse.
- Beispiel Steuerklasse I: 7 % bis 30 %
- Beispiel Steuerklasse II: 15 % bis 43 %
- Beispiel Steuerklasse III: 30 % bis 50 %
4. Beispielrechnung zur Schenkungssteuer
1. Schenkung: Kind erhält vom Vater 600.000 €
2. Freibetrag Kind: 400.000 €
3. Steuerpflichtiger Betrag: 600.000 € – 400.000 € = 200.000 €
4. Steuerklasse I → Steuersatz ca. 11 % (je nach Stufe)
5. Schenkungssteuer: 200.000 € × 11 % = 22.000 €
Tipp: Mehrere Anbieter stellen online Schenkungssteuer-Rechner für eine einfache Berechnung zur Verfügung.
Praxistipp zur Schenkungssteuer
Haben Sie Fragen zum Thema Schenkungssteuer oder suchen Sie nach einer steuerlich günstigen Lösung zur Übertragung einer Immobilie an Ihre Verwandten? Für diese Themen ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der beste Ansprechpartner. Bei Fragen rund um die Schenkung kann allerdings auch ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.
(Bu)