Wie funktioniert das Ehegattensplitting und wer kann es in Anspruch nehmen?

16.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Älteres,Ehepaar,Laptop,Steuerklärung Ehegattensplitting: Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung? © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Besondere Berechnungsmethode: Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Ehepartner zusammengerechnet und rechnerisch halbiert. Dadurch können sich insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen steuerliche Vorteile ergeben.

2. Begünstigter Personenkreis: Das Verfahren steht grundsätzlich verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnern offen, wenn sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

3. Steuerliche Folgen: Der Steuervorteil fällt umso größer aus, je stärker die Einkommen beider Partner voneinander abweichen, während er bei annähernd gleichen Einkommen meist gering ist.

Das Ehegattensplitting sorgt dafür, dass Ehepaare steuerlich besser gestellt sind als Unverheiratete. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner werden nämlich ohne besonderen Antrag steuerlich zusammen veranlagt und damit wie eine Person behandelt. Das Ehegattensplitting ist das dafür verwendete Berechnungsverfahren. Vor seiner Einführung wurden einfach beide Einkommen der Ehepartner addiert. Dieses Verfahren hat jedoch das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt. Es hatte nämlich zur Folge, dass der Steuersatz insgesamt anstieg und Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren mit jeweils niedrigerem Steuersatz benachteiligt wurden. Aus diesem Grund wurde 1958 das Ehegattensplitting eingeführt.

Was ist der Vorteil des Ehegattensplittings?


Wenn beide Ehepartner unterschiedlich verdienen, ergibt das Ehegattensplitting durch die Kombination der Steuerklassen III und V einen Steuervorteil:

- Das höhere Einkommen, für das Steuerklasse III gewählt wird, unterliegt einer geringeren Besteuerung,
- das niedrigere Einkommen, für das Steuerklasse V gewählt wird, wird höher besteuert.

Je größer nun der Gehaltsunterschied ist, desto höher ist zunächst einmal das gemeinsame Nettoeinkommen des Ehepaares bzw. der Familie.

Dieser Steuervorteil gilt allerdings nur für die Steuervorauszahlung auf das monatlich ausgezahlte Gehalt. Bei der jährlichen Steuerabrechnung folgt dann die Versteuerung nach der Einkommenssteuertabelle. Diese kann – und das ist der Nachteil des Ehegattensplittings – eine Steuerrückzahlung an das Finanzamt zur Folge haben.

Tipp: Ehepartner können ihre Steuerklasse frei wählen. Bei unterschiedlichem Einkommen empfiehlt sich die Kombination aus den Steuerklassen III und V, wenn beide in etwa gleich verdienen, die Steuerklasse IV.

Was ist die rechtliche Grundlage und wie wird gerechnet?


Geregelt ist das Ehegattensplitting in § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes. Diese Regelung schreibt vor, dass in einem ersten Schritt das zu versteuernde gesamte Einkommen der Ehegatten ermittelt und halbiert wird (Splitting).

Danach berechnet man für die verbleibende Hälfte die Einkommenssteuer. Diese wird schließlich im letzten Schritt wieder verdoppelt. Im Vergleich zu unverheirateten Paaren entsteht ein deutlicher Steuervorteil, wenn zwischen den beiden Ehepartnern ein größerer Einkommensunterschied herrscht.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting – Berechnungsbeispiel


Bei einem unverheirateten Paar verdient ein Partner jährlich 50.000 Euro, der andere 15.000 Euro.

Nach der Grundtabelle 2025 fallen beim ersten Partner 10.691 Euro Steuern an, beim zweiten 485 Euro (ohne Kirchensteuer und Soli). Insgesamt beträgt die Steuerlast damit 11.176 Euro.

Wären dagegen beide verheiratet, müssten sie nach der Splittingtabelle 2025 bei Zusammenveranlagung insgesamt 10.048 Euro Einkommenssteuer entrichten. Die Steuerersparnis durch Ehegattensplitting beträgt also 1.128 Euro.

Was sind die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting?


Ehegatten können nach § 26 Einkommensteuergesetz von der gemeinsamen Veranlagung und damit vom Splittingtarif profitieren, wenn

- beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
- sie nicht dauernd getrennt leben.

Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sein.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben die Ehepartner ein Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Die Wahl wird durch Angabe in der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum getroffen.

Der Ausdruck "nicht dauernd getrennt leben" bezieht sich auf den Beziehungsstatus: Es schadet also nicht, wenn beide aus beruflichen Gründen getrennte Wohnsitze haben, aber trotzdem ein Paar sind. Trennt sich ein Ehepaar, kann der Splittingtarif noch im Jahr der Trennung angewendet werden. Verwitwete Ehepartner oder Lebenspartner können den Splittingtarif noch bis zu dem Jahr anwenden, das auf das Todesjahr des Partners folgt.

Ehegattensplitting auch für unverheiratete Paare?


Vor dem Finanzgericht Münster klagte ein unverheiratetes Paar mit drei gemeinsamen Kindern. Beide wollten zusammen veranlagt werden, weil die für Eheleute geltenden Vorschriften laut Gesetz auch auf "Lebenspartnerschaften" anwendbar seien. Darunter fielen ihrer Meinung nach alle nicht verheiratet zusammenlebenden Paare. Das Finanzamt wollte darunter jedoch nur eingetragene Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Art verstehen.

Das Finanzgericht bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Die Anwendung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften beruhe auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ziel sei gewesen, die Diskriminierung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im Vergleich zur Ehe abzuschaffen (Beschluss vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 1981/06).

Beide seien rechtlich institutionalisierte Formen der Partnerschaft und brächten rechtliche Folgen und Bindungen für die Partner mit sich. Dies sei bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Bindung gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe diese Art der Partnerschaft nicht gleichstellen wollen. Daher gelte der Splittingtarif nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften (Urteil vom 18.5.2016, Az. 10 K 2790/14 E).

Gleichgeschlechtliche Ehe: Rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs?


Ein Paar war 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Deren steuerliche Gleichstellung mit Ehepaaren erfolgte jedoch erst 2013. 2017 wandelte das Paar die Lebenspartnerschaft im Rahmen der "Ehe für alle" in eine normale Ehe um und wollte nun auch rückwirkend vom Ehegattensplitting profitieren. Vor dem Finanzgericht wurde darum gestritten, ab welchem Zeitpunkt der Splittingtarif angewendet werden durfte.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Splittingtarif rückwirkend ab 2001 anwendbar sei. Das Finanzamt müsste die Steuerbescheide für den gesamten Zeitraum ändern und erhebliche Summen zurückzahlen (Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18).

Allerdings hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Für gleichgeschlechtliche Paare kann eine Entscheidung zugunsten der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ganz erhebliche Steuerrückzahlungen bedeuten (BFH, Az. III R 57/18). Eine Entscheidung ist Stand Juni 2026 noch nicht erfolgt.

Politische Bestrebungen zur Abschaffung des Ehegattensplittings


Politiker von SPD und Grünen sprechen sich für eine Abschaffung des Ehegattensplittings aus. Sie begründen diese Forderung damit, dass die in Teilzeit arbeitenden Ehefrauen wegen der hohen Steuerzahlung in der Steuerklasse V daran gehindert würden, Vollzeit zu arbeiten und damit mehr eigenes Einkommen zu erzielen, was letztlich wiederum zur Altersarmut beitrage.

Entsprechend wird vorgeschlagen, das Ehegattensplitting abzuschaffen und durch das sogenannte fiktive Realsplitting zu ersetzen.

Dabei wird ein bestimmter Freibetrag (diskutiert wird eine Summe entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag von derzeit rund 13.805 Euro) vom besserverdienenden Partner auf den Geringverdiener übertragen. Dieser versteuert diesen übertragenen Betrag. Die Folge wäre, dass der geringer verdienende Ehepartner, also häufig die Frau, auch bei Teilzeitarbeit etwas mehr Nettogehalt hätte, der höher verdienende Ehepartner dagegen wesentlich mehr Steuern zahlen müsste. Insgesamt steigt also die Steuerbelastung des Paares, was wiederum die Möglichkeiten für eine private Altersvorsorge einschränkt.

Die Regelung soll nur für neu geschlossene Ehen gelten. Derzeit handelt es sich jedoch nur um Vorschläge.

Praxistipp zum Ehegattensplitting


Zwar werden beim Ehegattensplitting Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleich behandelt. Dies gilt jedoch nicht für unverheiratete Paare. Begründet wird dies häufig mit den gegenseitigen Verpflichtungen, die Eheleute eingehen. BAföG, Bausparprämien, Wohngeld – wenn der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner genug verdient, kann der andere derartige staatliche Leistungen nicht beanspruchen. Hinzu kommen die finanziellen Folgen einer Scheidung – vom Versorgungs- bis zum Zugewinnausgleich. Solche Verpflichtungen haben unverheiratete Paare nach einer Trennung nicht. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie zum Thema Ehegattensplitting individuell beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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