Ehevertrag: Wie weit reicht die Gestaltungsfreiheit?
28.08.2025, Autor: Herr Bernd Giese / Lesedauer ca. 2 Min. (17 mal gelesen)
Eheverträge können Zugewinn, Unterhalt oder Versorgungsausgleich weitgehend regeln – doch nicht jede Klausel ist automatisch wirksam. Gerichte prüfen streng, ob die Vereinbarungen ausgewogen sind oder eine Seite unzumutbar benachteiligen.
Ehevertrag als individuelles Regelwerk
Immer mehr Paare entscheiden sich für einen Ehevertrag. Die Gründe reichen von der Absicherung eines Unternehmens über den Schutz von Immobilien bis hin zur klaren Regelung von Unterhaltspflichten. Grundsätzlich gilt: Ehegatten haben nach § 1408 BGB eine weitgehende Vertragsfreiheit. Sie können Zugewinngemeinschaft ausschließen, nachehelichen Unterhalt begrenzen oder den Versorgungsausgleich abbedingen. Doch diese Gestaltungsfreiheit hat Grenzen.
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Prüfungsstufen. Zunächst steht die Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) im Vordergrund: Eine Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn sie eine Partei in einer Weise benachteiligt, die mit der Ehe als gleichberechtigter Partnerschaft unvereinbar ist. Typische Fälle sind der vollständige Ausschluss von Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt bei gleichzeitiger Betreuung kleiner Kinder.
Daneben gibt es die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB). Selbst wenn ein Vertrag wirksam ist, kann seine Durchsetzung unzulässig sein, wenn sich die Lebensumstände so verändert haben, dass die Berufung darauf treuwidrig wäre.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht (Beschluss vom 19.07.2024 – 16 UF 39/22) hat hierzu klare Maßstäbe formuliert. Eine Ehefrau wollte den notariell beurkundeten Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu Fall bringen. Das Gericht stellte fest:
Eine Amtsermittlung findet nicht statt – wer sich auf Sittenwidrigkeit beruft, muss konkrete Tatsachen vortragen.
Entscheidend ist die Gesamtschau: Belastet der Vertrag einen Ehegatten einseitig, oder ist er nachvollziehbar durch die Lebenssituation begründet?
Eine wirtschaftliche Schieflage allein genügt nicht, um den Vertrag zu kippen.
Praxisrelevanz
Für Ehepaare bedeutet dies: Ein gut begründeter Ehevertrag ist auch dann wirksam, wenn er deutliche Abweichungen vom gesetzlichen Modell enthält. Entscheidend ist, dass die Regelungen nicht einseitig und ohne Rücksicht auf familiäre Belange getroffen wurden. Besonders wichtig ist die Beratungssituation: Liegt eine informierte und freie Entscheidung beider Ehegatten vor, sind die Chancen hoch, dass der Vertrag Bestand hat.
Fazit
Die Gestaltungsfreiheit im Ehevertrag ist groß, aber nicht grenzenlos. Wer klare, faire und sachgerecht begründete Vereinbarungen trifft, kann spätere Anfechtungen vermeiden. Im Streitfall gilt: Nur mit konkretem Vortrag lässt sich eine Unwirksamkeit erreichen – pauschale Hinweise auf „Ungerechtigkeit“ genügen nicht. Rechtsanwalt Bernd Giese
Ehevertrag als individuelles Regelwerk
Immer mehr Paare entscheiden sich für einen Ehevertrag. Die Gründe reichen von der Absicherung eines Unternehmens über den Schutz von Immobilien bis hin zur klaren Regelung von Unterhaltspflichten. Grundsätzlich gilt: Ehegatten haben nach § 1408 BGB eine weitgehende Vertragsfreiheit. Sie können Zugewinngemeinschaft ausschließen, nachehelichen Unterhalt begrenzen oder den Versorgungsausgleich abbedingen. Doch diese Gestaltungsfreiheit hat Grenzen.
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Prüfungsstufen. Zunächst steht die Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) im Vordergrund: Eine Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn sie eine Partei in einer Weise benachteiligt, die mit der Ehe als gleichberechtigter Partnerschaft unvereinbar ist. Typische Fälle sind der vollständige Ausschluss von Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt bei gleichzeitiger Betreuung kleiner Kinder.
Daneben gibt es die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB). Selbst wenn ein Vertrag wirksam ist, kann seine Durchsetzung unzulässig sein, wenn sich die Lebensumstände so verändert haben, dass die Berufung darauf treuwidrig wäre.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht (Beschluss vom 19.07.2024 – 16 UF 39/22) hat hierzu klare Maßstäbe formuliert. Eine Ehefrau wollte den notariell beurkundeten Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu Fall bringen. Das Gericht stellte fest:
Eine Amtsermittlung findet nicht statt – wer sich auf Sittenwidrigkeit beruft, muss konkrete Tatsachen vortragen.
Entscheidend ist die Gesamtschau: Belastet der Vertrag einen Ehegatten einseitig, oder ist er nachvollziehbar durch die Lebenssituation begründet?
Eine wirtschaftliche Schieflage allein genügt nicht, um den Vertrag zu kippen.
Praxisrelevanz
Für Ehepaare bedeutet dies: Ein gut begründeter Ehevertrag ist auch dann wirksam, wenn er deutliche Abweichungen vom gesetzlichen Modell enthält. Entscheidend ist, dass die Regelungen nicht einseitig und ohne Rücksicht auf familiäre Belange getroffen wurden. Besonders wichtig ist die Beratungssituation: Liegt eine informierte und freie Entscheidung beider Ehegatten vor, sind die Chancen hoch, dass der Vertrag Bestand hat.
Fazit
Die Gestaltungsfreiheit im Ehevertrag ist groß, aber nicht grenzenlos. Wer klare, faire und sachgerecht begründete Vereinbarungen trifft, kann spätere Anfechtungen vermeiden. Im Streitfall gilt: Nur mit konkretem Vortrag lässt sich eine Unwirksamkeit erreichen – pauschale Hinweise auf „Ungerechtigkeit“ genügen nicht. Rechtsanwalt Bernd Giese