Umzug mit Kind: Gericht prüft nur Kindeswohl

04.09.2025, Autor: Herr Bernd Giese / Lesedauer ca. 2 Min. (40 mal gelesen)
Eltern dürfen grundsätzlich mit ihrem Kind umziehen. Das Familiengericht prüft nicht, ob der Umzugsgrund „triftig“ ist, sondern allein, welche Folgen der Umzug für das Kind hat.

Trennung und Umzug sind für Familien oft besonders belastend. Wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen Ort ziehen möchte, stellt sich schnell die Frage: Darf das einfach geschehen, auch wenn dadurch der Kontakt zum anderen Elternteil erschwert wird? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg im Beschluss vom 08.08.2024 (Az. 15 UF 121/24) befasst.

Im entschiedenen Fall wollte die Mutter mit ihrem Kind in eine weiter entfernte Stadt ziehen. Der Vater war damit nicht einverstanden und beantragte, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Seine Begründung: Der Umzug sei nicht notwendig und gefährde die Bindung des Kindes zu ihm.

Das OLG Brandenburg stellte klar: Der Grund für den Umzug spielt keine Rolle. Jeder Elternteil darf grundsätzlich seinen Wohnort frei wählen. Das Familiengericht prüft nicht, ob es „gute Gründe“ für den Umzug gibt. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der geplante Umzug dem Wohl des Kindes entspricht.

Bei dieser Kindeswohlprüfung berücksichtigt das Gericht verschiedene Kriterien. Dazu gehören die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, die Stabilität und Kontinuität der bisherigen Betreuung, die Erziehungseignung der Eltern sowie deren Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern. Es geht also nicht darum, den Umzugswunsch zu bewerten, sondern darum, welche Lösung für das Kind am besten ist.

Im konkreten Fall entschied das OLG, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter verbleibt. Zwar werde der Umgang des Vaters durch den Umzug erschwert, doch die Mutter war bereit, diesen aktiv zu fördern und organisatorisch zu unterstützen. Damit lagen keine Gründe vor, die einen Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen würden.

Die Entscheidung macht deutlich: Ein Umzug darf nicht allein deshalb untersagt werden, weil er dem anderen Elternteil missfällt oder zusätzliche Fahrten mit sich bringt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind weiterhin in stabilen Verhältnissen lebt, seine Bindungen gefördert werden und beide Elternteile ihre Verantwortung wahrnehmen können.

Für betroffene Eltern bedeutet das:
Wer mit dem Kind umziehen möchte, muss sich nicht rechtfertigen, warum der Wohnort gewechselt wird. Wichtig ist nur, dass der Umzug dem Kind nicht schadet. Der andere Elternteil wiederum kann einen Umzug nicht mit dem Argument verhindern, dass er selbst Nachteile hat. Erfolgversprechend ist ein Vorgehen nur, wenn konkrete Risiken für das Kindeswohl nachgewiesen werden können.

Fazit: Das OLG Brandenburg stärkt die Rechte der Eltern, die mit ihrem Kind den Wohnort wechseln wollen. Zugleich zeigt es auf, dass im Streitfall nicht die Wünsche der Eltern, sondern allein das Kindeswohl ausschlaggebend ist. Wer in einer vergleichbaren Situation steht, sollte sich rechtzeitig beraten lassen, um die Interessen des Kindes bestmöglich zu sichern.

                                                                                                    Bernd Giese, Rechtsanwalt

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Bernd Giese

Post & Giese Rechtsanwälte

Weitere Rechtstipps (6)

Anschrift
Kanalstraße 16
19288 Ludwigslust
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Bernd Giese

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Bernd Giese

Post & Giese Rechtsanwälte

Weitere Rechtstipps (6)

Anschrift
Kanalstraße 16
19288 Ludwigslust
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Bernd Giese