Selbstbehalt bei Kindesunterhalt: Kürzung möglich bei neuem Partner?

27.07.2025, Autor: Herr Bernd Giese / Lesedauer ca. 2 Min. (43 mal gelesen)
Der BGH beschließt: Wer mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt und dieser leistungsfähig ist, kann durchschnittlich einen um 10 % reduzierten Selbstbehalt zugrunde legen – vorausgesetzt, das Existenzminimum bleibt gesichert. Haushaltsersparnisse durch gemeinsame Lebensführung können zugunsten des Kindesunterhalts berücksichtigt werden

Wer unterhaltspflichtig ist, darf einen bestimmten Betrag seines Einkommens für sich selbst behalten – den sogenannten Selbstbehalt. Dieser soll sicherstellen, dass die eigene Existenz nicht gefährdet wird. Doch was gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: XII ZB 388/24) klargestellt, dass in solchen Fällen der notwendige Selbstbehalt um pauschal zehn Prozent gekürzt werden kann – vorausgesetzt, der neue Partner ist leistungsfähig. Der Gedanke dahinter: Wer mit einem anderen Erwachsenen einen Haushalt teilt, spart typischerweise Kosten, etwa für Miete, Energie oder Lebensmittel. Diese sogenannten Synergieeffekte können berücksichtigt werden, um dem Kind einen höheren Unterhaltsanspruch zu sichern.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der unterhaltspflichtige Vater mit einer neuen Lebensgefährtin in einer Wohnung lebte. Die Vorinstanz hatte argumentiert, das Zusammenleben in einer nicht ehelichen Gemeinschaft sei allein kein Grund für eine Kürzung des Selbstbehalts. Der BGH stellte nun klar: Entscheidend ist nicht der Familienstand, sondern ob eine reale Ersparnis durch gemeinsames Wirtschaften eintritt. Eine Kürzung ist aber nur dann zulässig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach wie vor das sozialhilferechtliche Existenzminimum verbleibt. Die Kürzung beträgt regelmäßig zehn Prozent, kann aber je nach Einzelfall differenziert werden. Maßgeblich ist, ob der neue Partner überhaupt finanziell in der Lage ist, sich angemessen am Haushalt zu beteiligen.

Diese Entscheidung bringt mehr Klarheit für getrennt lebende Eltern und deren Kinder. Unterhaltspflichtige sollten sich bewusst sein, dass das Leben in einer neuen Beziehung Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit haben kann. Umgekehrt haben unterhaltsberechtigte Kinder in bestimmten Konstellationen Anspruch auf einen höheren Unterhalt. Für beide Seiten gilt: Eine fachkundige Prüfung kann helfen, rechtliche Spielräume zu erkennen und familiengerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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