Unterhalt nach der Trennung: Wann muss man wieder arbeiten? – OLG Koblenz verschiebt die Grenze nach vorn
14.08.2025, Autor: Herr Bernd Giese / Lesedauer ca. 2 Min. (191 mal gelesen)
Das OLG Koblenz entschied, dass ein unterhaltsberechtigter Ehepartner schon vor Ablauf des Trennungsjahres wieder arbeiten muss, wenn während der Ehe bereits klar war, dass er beruflich tätig sein sollte. Täuschungen vor der Ehe oder typische Streitigkeiten rechtfertigen in der Regel keinen Verlust des Unterhaltsanspruchs.
Wer sich trennt, hat oft Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Faustregel lautet: Im ersten Jahr nach der Trennung muss der unterhaltsberechtigte Partner in der Regel noch nicht arbeiten – vor allem, um die Chance einer Versöhnung nicht zu gefährden und den Übergang geordnet zu gestalten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun in einem Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 13 UF 331/24) deutlich gemacht, dass diese Schonfrist nicht immer gilt. Im konkreten Fall hatte die Ehefrau schon während der Ehe Bewerbungen vorgetäuscht und sogar Bewerbungskosten steuerlich geltend gemacht. Das Gericht sah darin den Beleg, dass von Anfang an eine Rückkehr ins Berufsleben geplant war. Ergebnis: Sie hätte schon acht Monate nach der Trennung – also mitten im Trennungsjahr – wieder arbeiten müssen, zumindest in Teilzeit.
Interessant ist auch, was das Gericht nicht gelten ließ:
Die Ehefrau hatte vor der Hochzeit behauptet, Ingenieurin zu sein – eine Täuschung, die der Ehemann später als Grund anführte, ihr keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Das OLG stellte klar, dass Täuschungen vor der Ehe grundsätzlich nicht dazu führen, den Unterhaltsanspruch zu verlieren.
Auch eine Strafanzeige wegen einer Auseinandersetzung im Zuge der Trennung – selbst wenn sie falsch sein sollte – rechtfertigt keinen Entfall des Unterhalts, solange sie keine gravierenden Folgen für das berufliche oder private Ansehen hat.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer Unterhalt beansprucht, sollte damit rechnen, dass Gerichte genauer prüfen, ob schon während der Ehe eine Berufstätigkeit vorgesehen war. In solchen Fällen kann die Pflicht, eigenes Geld zu verdienen, früher einsetzen – sogar noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Umgekehrt sollten Unterhaltspflichtige prüfen lassen, ob eine solche vorzeitige Arbeitspflicht im konkreten Fall argumentierbar ist. Rechtsanwälte Post & Giese
Wer sich trennt, hat oft Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Faustregel lautet: Im ersten Jahr nach der Trennung muss der unterhaltsberechtigte Partner in der Regel noch nicht arbeiten – vor allem, um die Chance einer Versöhnung nicht zu gefährden und den Übergang geordnet zu gestalten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun in einem Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 13 UF 331/24) deutlich gemacht, dass diese Schonfrist nicht immer gilt. Im konkreten Fall hatte die Ehefrau schon während der Ehe Bewerbungen vorgetäuscht und sogar Bewerbungskosten steuerlich geltend gemacht. Das Gericht sah darin den Beleg, dass von Anfang an eine Rückkehr ins Berufsleben geplant war. Ergebnis: Sie hätte schon acht Monate nach der Trennung – also mitten im Trennungsjahr – wieder arbeiten müssen, zumindest in Teilzeit.
Interessant ist auch, was das Gericht nicht gelten ließ:
Die Ehefrau hatte vor der Hochzeit behauptet, Ingenieurin zu sein – eine Täuschung, die der Ehemann später als Grund anführte, ihr keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Das OLG stellte klar, dass Täuschungen vor der Ehe grundsätzlich nicht dazu führen, den Unterhaltsanspruch zu verlieren.
Auch eine Strafanzeige wegen einer Auseinandersetzung im Zuge der Trennung – selbst wenn sie falsch sein sollte – rechtfertigt keinen Entfall des Unterhalts, solange sie keine gravierenden Folgen für das berufliche oder private Ansehen hat.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer Unterhalt beansprucht, sollte damit rechnen, dass Gerichte genauer prüfen, ob schon während der Ehe eine Berufstätigkeit vorgesehen war. In solchen Fällen kann die Pflicht, eigenes Geld zu verdienen, früher einsetzen – sogar noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Umgekehrt sollten Unterhaltspflichtige prüfen lassen, ob eine solche vorzeitige Arbeitspflicht im konkreten Fall argumentierbar ist. Rechtsanwälte Post & Giese