Ehevertrag: Wer braucht ihn und was muss drinstehen?

05.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Ehevertrag,Scheidung,Schulden,Unterhalt Ein Ehevertrag sollte sorgfältig formuliert werden. © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele Ehewillige oder Ehepartner haben den Wunsch, rechtzeitig für den Fall einer möglichen Scheidung vorzusorgen. Ein Ehevertrag ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Verhältnisse nach der Scheidung der Ehe zu regeln.

Oft wird ein Ehevertrag als eine Möglichkeit angesehen, den finanziell besser gestellten Teil der Verbindung für den Fall der Scheidung abzusichern und vor allzu hohen Zahlungen zu schützen. Ein Ehevertrag kann jedoch auch ganz andere Funktionen haben. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll und was muss drinstehen? Hier geben wir einen Überblick.

Was ist Sinn und Zweck eines Ehevertrages?


Ehepartner haben die Möglichkeit, von Anfang an einverständlich in einem Ehevertrag zu vereinbaren, was im Fall einer Scheidung passieren soll. Dies betrifft hauptsächlich finanzielle Angelegenheiten. Ein Vorteil eines Ehevertrages kann sein, dass er hilft, teure, langjährige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Risiko des Ehevertrages besteht darin, dass er oft auch eine Bewährungsprobe für die Beziehung ist. Manchmal verstehen ihn der Partner oder die Partnerin als Ausdruck von Misstrauen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält viele Vorschriften zur Ehescheidung. Da geht es etwa um den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich. Die einzelnen Ansprüche können Ehepartner einklagen. Allerdings kann eine verbindliche, einverständliche Regelung sinnvoller sein, um langwierigen und teuren späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Ehen oft von dem Modell der Ehe unterscheiden, das bei Erschaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches aktuell war, nämlich der Mann-Alleinverdiener-Ehe mit Kindern.

Wie schließt man einen Ehevertrag ab und ist ein Notar erforderlich?


Einen Ehevertrag kann man vor der Ehe oder auch während der bereits bestehenden Ehe abschließen. Machen Sie sich zuerst mit Partner oder Partnerin in Ruhe Gedanken darüber, was Sie regeln wollen. Sie müssen beide mit der Vereinbarung zufrieden sein.

Wichtig: Im Ehevertrag kann nicht alles völlig frei vereinbart werden. Daher sollte man sich auch über die Rechtslage informieren oder sich beraten lassen. Wird durch den Ehevertrag eine Partei einseitig benachteiligt, droht dessen Unwirksamkeit.

Für den Abschluss eines Ehevertrages ist ein Notar erforderlich. Das heißt: Beide Seiten müssen unbedingt gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und den Ehevertrag unterschreiben. Der Notar muss den Ehevertrag beurkunden.

Was kostet ein Ehevertrag?


Die Höhe der Notarkosten für einen Ehevertrag richtet sich nach dem Vermögen der Eheleute. Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.

Beispiel: Bei einem gemeinsamen Vermögen von 100.000 Euro betragen die Notarkosten für die Beurkundung rund 500 Euro.

Hinzu kommen die Kosten für eine optionale anwaltliche Beratung.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?


Der klassische Fall des Ehevertrages ist der, dass beide Partner mit vollkommen unterschiedlicher finanzieller Ausstattung in die Ehe gehen. Dann möchte vielleicht der wohlhabendere Teil ausschließen, dass die Ehe nur wegen des Geldes geschlossen wird. Vielleicht möchte auch der weniger finanzstarke Teil unliebsamen Verdächtigungen entgehen. Dann können mit einem Ehevertrag Unterhaltsansprüche nach der Scheidung (nicht: während der Trennung) zum Großteil ausgeschlossen werden.

Sind Altschulden des Partners ein Grund für einen Ehevertrag?


Der Anlass für Gespräche über einen Ehevertrag ist oft, dass ein Ehepartner befürchtet, für voreheliche Schulden des anderen Partners einstehen zu müssen. Meist ist diese Sorge jedoch unbegründet. Wird nicht per Ehevertrag etwas anderes vereinbart, lebt das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das heißt: Der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs der einzelnen Partner wird im Scheidungsfall ausgeglichen. Es gibt kein Einstehen für Altschulden des anderen. In bestimmten Fällen kann es zu einer vertraglichen Mithaftung des Ehepartners (gemeinsamer Hypothekenkredit) oder zu Folgen für mögliche Unterhaltsansprüche kommen. Generell lässt sich jedoch sagen: Altschulden sind kein Grund für einen Ehevertrag.

Näheres zum Thema Ehe und Altschulden erfahren Sie hier:
Ehe: Für welche Schulden haftet der Partner mit?

Ist ein Ehevertrag für Selbstständige zu empfehlen?


Ja: Ein Ehevertrag kann für Selbstständige sinnvoll sein. Häufig wählen diese einen anderen Güterstand als die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Der Grund: Bei der Berechnung des Zugewinns der Ehegatten wird auch der Wert des von einem Partner gegründeten Unternehmens berücksichtigt. Um dann im Falle der Scheidung einen Zugewinnausgleich durchzuführen und flüssiges Geld zu gewinnen, muss der Betrieb oft zerschlagen werden. Damit gerät die Existenz des Unternehmers in Gefahr – ganz zu schweigen von den Arbeitsplätzen diverser Unbeteiligter. In einem Ehevertrag für Selbstständige wird daher oft der Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

Gütertrennung per Ehevertrag bedeutet: Jeder Partner behält und verwaltet sein eigenes Vermögen. Bei der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Vorsicht: Dies hat auch Nachteile. Beratung ist zu empfehlen.

Alternativ können im Ehevertrag auch die Ausgleichsmodalitäten verbindlich geregelt werden.

Beispiele:

- Die Höhe des Ausgleichsanspruches kann begrenzt werden.
- Es kann geregelt werden, wann der Ausgleich fällig ist.
- Es kann eine bestimmte Ausgleichsquote festgelegt werden.
- Die Partner können sich darüber einigen, welches Anfangsvermögen zu Ehebeginn bei jedem der beiden der Berechnung des Ausgleichs zugrunde gelegt werden soll.

Doppelverdiener ohne Kinder: Was kann im Ehevertrag geregelt werden?


Wenn beide Ehepartner berufstätig sind und es keine Kinder gibt, wünschen sich beide bei einer Trennung oft nur, die Ehe ohne große Komplikationen aufzulösen. Hier ist es nicht nötig, besondere finanzielle Ansprüche an den Partner zu stellen und diese in oft jahrelangen Prozessen durchzufechten. Immerhin verdient man ja selbst Geld. In einem solchen Fall kann ein Ehevertrag genutzt werden, um gegenseitig auf Ansprüche zu verzichten und um Geld, Zeit und Nerven zu sparen.

Ist ein Ehevertrag bei einer internationalen Ehe sinnvoll?


Sinnvoll kann ein Ehevertrag auch sein, wenn die Ehepartner unterschiedlicher Nationalität sind oder im Ausland leben. Nach deutschem Recht ist zwar immer das Recht und Gesetz des Staates maßgeblich, in dem sich beide aufhalten oder in dem beide zuletzt zusammengelebt haben. In anderen Staaten wird dies anders gehandhabt. Dies kann bei der Scheidung für Probleme sorgen.

Wichtig: Im Ehevertrag sollte vereinbart werden, welches nationale Recht für eine mögliche Scheidung und die Unterhaltsansprüche zur Anwendung kommen soll.

Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert oder angefochten werden?


Ja. Man kann einen Ehevertrag nachträglich ändern. Voraussetzung ist, dass beide Partner mit den Änderungen einverstanden sind. Schließlich können sich die familiären Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern – vielleicht durch ein weiteres Kind oder eine Änderung der beruflichen Situation. So können Anpassungen nötig werden.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?


Zu den Risiken eines Ehevertrages gehören Regelungen, die einen der Partner zu sehr benachteiligen. Diese können den Vertrag auch unwirksam machen und zu genau den Rechtstreitigkeiten führen, die man vermeiden wollte.

So ist auch eine Anfechtung des Ehevertrages möglich. Es kommt immer häufiger vor, dass Eheverträge wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden. Nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dann wäre ein solcher Ehevertrag von Anfang an als nicht abgeschlossen anzusehen. Eine solche Anfechtung muss ausdrücklich erklärt und begründet werden.

Von Sittenwidrigkeit geht man häufig aus, wenn der Ehevertrag bei der Vermögensaufteilung zwischen den Ehepartnern ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht schafft und dieses nicht durch eine individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt ist. Auch wird berücksichtigt, ob der Ehevertrag Kernpunkte der gesetzlichen Scheidungsfolgen umgeht.

Bei der Vermögensaufteilung im Ehevertrag dürfen die Ehegatten zwar Regelungen über Unterhalt, Gütertrennung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich treffen. Verzichtet aber ein Ehegatte im Ehevertrag ganz auf Trennungsunterhalt oder Versorgungsausgleich, womöglich noch bei vereinbarter Gütertrennung, ohne dass dafür irgendein Ausgleich eingeplant wird, liegt eine Sittenwidrigkeit nahe. Die Familiengerichte sehen sich jeden Einzelfall sehr genau an und unterziehen die Situation der Ehepartner einer Gesamtwürdigung.

Als Indiz für Sittenwidrigkeit gilt auch der Abschluss des Ehevertrages zu einem Zeitpunkt, zu dem sich einer der Partner unter Druck gesetzt fühlen musste – zum Beispiel während der Schwangerschaft. Damit beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.1.2014 (Az. XII ZB 303/13). Darin erklärte er einen Ehevertrag wegen Verzichts auf Trennungsunterhalt für sittenwidrig.

Übrigens kann ein Ehevertrag auch erst später sittenwidrig werden. Dies passiert zum Beispiel, weil sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickeln als geplant (etwa, weil das Doppelverdiener-Paar ungeplant Kinder bekommt und ein Ehepartner seinen Beruf aufgibt, um diese zu betreuen).

Ein Ehevertrag kann unter Umständen auch unwirksam sein, wenn darin ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen vereinbart wird, der dazu führt, dass ein Ehepartner nach der Scheidung staatliche Sozialleistungen beanspruchen muss.

Beispiel: Ehevertrag wegen finanzieller Benachteiligung unwirksam


Als sittenwidrig sah das OLG Oldenburg einen Ehevertrag an, der zwischen dem Chef einer Tierarztpraxis und seiner 20 Jahre jüngeren Auszubildenden geschlossen worden war, als diese ein Kind von ihm erwartete. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt waren ausgeschlossen. Hier ging es aber nicht um eine Scheidung: Die Ehe verlief glücklich und das Paar bekam drei Kinder. Nach dem Tod des Mannes weigerte sich jedoch das Nachlassgericht, der Ehefrau einen Erbschein auszustellen, weil der Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch für den Todesfall galt. Das Oberlandesgericht erklärte den Ehevertrag wegen zu großer Benachteiligung der Ehefrau für unwirksam. So konnte diese dann doch noch erben (Beschluss vom 10.5.2017, Az. 3 W 21/17).

Praxistipp zum Ehevertrag


Der Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Es ist jedoch trotzdem sinnvoll, sich bei der Erstellung des Vertrages durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Der Notar befasst sich eher mit der formellen Wirksamkeit der Vereinbarung, während der Rechtsanwalt für seinen Mandanten die beste Lösung zu erzielen sucht.

(Bu)


 Stephan Buch
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