Welche Rechte habe ich, wenn die Nachbarn Lärm machen?

07.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Lärm,Nachbar,Frau,Kind,halten,Ohren,zu Was kann man gegen von den Nachbarn erzeugten Lärm tun? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Ruhezeiten: Nachbarn haben das Recht, dass die kommunalen Regelungen zu Ruhezeiten eingehalten werden. Lärmemissionen sind in diesen Zeiten besonders zu minimieren. Auch sonstige Lärmschutzgesetze und -verordnungen sind einzuhalten.

2. Zumutbarkeitsgrenze: Auch außerhalb der Ruhezeiten darf der Lärmpegel die zumutbare und gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Für von Kindern verursachten Lärm gelten großzügigere Regeln.

3. Rechtliche Schritte: Bei anhaltender Lärmbelästigung können betroffene Nachbarn die Polizei rufen, sich beim Vermieter beschweren, ggf. die Miete mindern oder auf Unterlassung klagen.

Laut Umfragen stören sich 42 Prozent der Bundesbürger an Lärm im privaten Wohnbereich. Kein Wunder: Zu Hause möchte man sich erholen und entspannen. Die Bohrmaschine des Nachbarn stört dabei ebenso wie der laute Fernseher in der Wohnung oben, der ständige Partylärm vom Nachbarhaus oder die spielenden und schreienden Kinder auf dem Hof. Wenn Lärmbelästigung Stress verursacht, ist erst einmal Kommunikation nötig. Vielleicht reduziert der Nachbar ja seinen Geräuschpegel freiwillig, wenn man ihn sachlich und womöglich sogar freundlich auf das Problem hinweist? Aber: Was tun, wenn das nicht hilft?

Welche Gesetze gibt es gegen Lärm vom Nachbarn?


Mit Lärm - auch mit dem vom Nachbarn - befassen sich die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer und die Lärmschutzsatzungen der Gemeinden.

Die allgemein gültigen Ruhezeiten findet man in Landesgesetzen und kommunalen Satzungen. Zum Beispiel regelt das Hamburgische Lärmschutzgesetz, dass der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten (z. B. Radios, Fernsehgeräten) und Musikinstrumenten zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Wohngebieten nur in einer Lautstärke stattfinden darf, die andere Leute nicht erheblich belästigt.

Eine wichtige Regelung ist auch die bundesweit gültige Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Sie untersagt den Betrieb der in ihrem Anhang aufgelisteten Maschinen und Geräte in Wohngebieten werktags (montags bis samstags) zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Dies sind zum Beispiel

- Rasenmäher,
- Motorhacken,
- Kettensägen,
- Schredder und
- Vertikutierer.

Bestimmte besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur werktags zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr betrieben werden. Hier drohen Bußgelder. Die ausführliche Verordnung findet sich auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums.

Tipp: Derartige laute Gartenarbeiten sollten Sie mit Rücksicht auf Ihre Nachbarn auf die Werktage verschieben.

Welche Ruhezeiten gelten gegen Lärm vom Nachbarn?


In vielen Gemeinden gibt es eigene Regelungen zu den Ruhezeiten. Diese können sich von Ort zu Ort unterscheiden. Während dieser Zeiten ist Zimmerlautstärke angesagt. Das heißt: Musik darf z. B. nicht außerhalb des Zimmers hörbar sein, in dem sie spielt.

Üblich sind die folgenden Ruhezeiten:

- 22 Uhr bis 7 Uhr,
- 13 Uhr bis 15 Uhr,
- 19 Uhr bis 8 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr an Samstagen,
- ganztägig an Sonn- und Feiertagen.

Abweichende Zeiten können in Gemeindesatzungen geregelt sein. In immer mehr Gemeinden fällt die Mittagsruhe weg.

Was kann man als Nachbar gegen Lärmbelästigung tun?


Hilft alles gute Zureden nicht, kann man bei Lärmbelästigung durch den Nachbarn die Polizei rufen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn während der Ruhezeiten erhebliche Lärm verursacht wird. Die Polizei wird den Störer dann zunächst zur Ruhe ermahnen. Hilft dies nichts, kann ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, zivilrechtlich gegen die Nachbarn vorzugehen und diese auf Unterlassung des Lärms zu verklagen. Dazu muss der Kläger jedoch entsprechende Beweise für die Lärmbelästigung vorlegen, insbesondere ein Lärmprotokoll. Als erster Schritt sollte jedoch das Gespräch Vorrang haben: Ein Prozess wegen Lärmbelästigung eskaliert jeden Nachbarschaftsstreit noch mehr.

Wann kann man lärmende Nachbarn auf Unterlassung verklagen?


Ist ein Nachbar ständig zu laut, besteht womöglich ein Unterlassungsanspruch. Rechtlich handelt es sich um eine sogenannte Besitzstörung. Das bedeutet: Der Besitz einer Person an einem Grundstück oder einer Wohnung wird durch Einwirkungen von außen gestört. Der Besitzer (inklusive Mieter) hat gegen den Störer einen Anspruch auf Unterlassung.

Eine solche Besitzstörung kann auch in Lärm bestehen, der vom Nachbarn ausgeht. Inwieweit ein solcher Anspruch im Einzelfall greift, sollte von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden. Als Kläger muss man eine erhebliche Lärmbelästigung beweisen. Beweismittel können zum Beispiel ein Lärmprotokoll mit Zeiten und Datum oder Zeugenaussagen sein.

Was gilt bei Nachbarlärm im Mietshaus?


In Mietverträgen oder Hausordnungen von Mehrfamilienhäusern finden sich meist Regeln zu Lärm sowie Ruhezeiten. An diese müssen die Mieter sich halten. Tun sie es nicht, kann dies zu einer Abmahnung und bei hartnäckiger Wiederholung auch zur Kündigung führen, da gegen den Mietvertrag verstoßen wird.

Wann kann wegen Lärm vom Nachbarn die Miete gemindert werden?


Eine Mietminderung kann für Mieter bei allzu großer Lärmbelästigung in Frage kommen. Allerdings muss es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnung handeln. Erreicht dauerhafter Lärm eines Nachbarn ein unzumutbares Maß, liegt ein Sachmangel der Mietwohnung vor, denn dann ist deren Benutzbarkeit zum Wohnen beeinträchtigt. Dies ist die Voraussetzung für eine Mietminderung.

Wichtig: Eine unberechtigte Mietminderung kann zu einem Mietrückstand führen, der für eine Kündigung ausreicht. Spielt sich der Streit um Lärm unter den Parteien eines Mehrfamilienhauses ab, muss sich der Vermieter darum kümmern, dass alle Nachbarn ungestört wohnen können. Schwieriger ist eine Mietminderung, wenn der Lärm von außen kommt, also etwa von Grundstücksnachbarn, Gewerbebetrieben, Sportplätzen oder Bauarbeiten.

Urteil: Vor einiger Zeit befasste sich der Bundesgerichtshof mit Lärm in einem 1954 gebauten, hellhörigen Mehrfamilienhaus. Ein Mieter fühlte sich von Geräuschen der Nachbarn über sich belästigt und minderte die Miete. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter fristlos wegen Mietrückstands.

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Mieter müssen grundsätzlich kein Lärmprotokoll erstellen. Sie müssen nur beschreiben, um welchen Lärm es sich handelt und wann, wie lange und wie oft er ungefähr auftritt (Beschluss vom 21.2.2017, Az. VIII ZR 1/16). Trotzdem: Sicherer ist es, man schreibt auf, welche Lärmbelästigung wann stattgefunden hat. Vor Gericht ist es außerdem hilfreich, Zeugen zu haben.

Wann ist eine Mietminderung wegen Lärm von außerhalb des Grundstücks möglich?


Unter Umständen kann auch Lärm von außerhalb des Grundstücks eine Mietminderung rechtfertigen. Hier kommt es wieder sehr auf den Einzelfall an.

Beispiel: Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass ein Mieter wegen Verkehrslärm, der im Laufe der Jahre stark zugenommen hatte, keine Mietminderung verlangen konnte. Schließlich habe der Mieter nicht mit dem Vermieter vereinbart, dass die Wohnung immer so leise bleiben müsse, wie beim Einzug (Az. VIII ZR 152/12).

Dem BGH zufolge ist bei Umgebungslärm von außerhalb des Grundstücks nicht immer eine Mietminderung möglich. Diese kommt bei einer nach Mietvertragsbeginn entstandenen Lärmquelle in zwei Fällen in Frage:

1. Der Vermieter sichert dem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich zu, dass die Wohnumgebung so ruhig bleibt wie bei Vertragsabschluss.
2. Der Vermieter hat seinerseits Abwehr- oder Entschädigungsansprüche gegen den Lärmverursacher.

Wenn der Vermieter also selbst nichts am Lärm ändern und auch keine eigenen Entschädigungsansprüche geltend machen kann, bestehen schlechte Chancen auf eine Mietminderung (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 197/14).

Was gilt für die Lärmbelästigung durch spielende Kinder?


Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält ein sogenanntes Toleranzgebot für Kinderlärm. Das bedeutet: Lärm von Kindern gilt normalerweise nicht als Lärmbelästigung.

Auch im folgenden Fall ging es um regelmäßige Lärmbelästigungen, die erst nach dem Abschluss des Mietvertrages entstehen und für die der Vermieter nichts kann:

Ein Mieter hatte wegen Lärm vom Bolzplatz einer Schule die Miete gemindert. Der Platz sollte nur von Kindern bis 12 Jahre und nur bis 18 Uhr werktags genutzt werden. Angeblich spielten dort allerdings Jugendliche auch noch zu späterer Stunde Fußball.

Der BGH verwies hier auf die oben genannten Grundsätze zum Lärm von außerhalb des Grundstückes. Letztendlich war jedoch entscheidend, ob das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm anwendbar war. Daher verwies der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück – um zu klären, ob nun Kinder oder Jugendliche den Lärm verursacht hatten (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 197/14).

Weitere Gerichtsurteile zum Kinderlärm:

- Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 194/12.NW): Von einem Kinderspielplatz der Gemeinde gehen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen durch spielende Kinder auf das Wohngrundstück eines Nachbarn aus. Nachbarn von Kinderspielplätzen haben eine Toleranzpflicht.

- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10042/12.OVG): Die Nachbarn eines Kinderspielplatzes einer Ganztagesschule müssen den durch die spielenden Schulkinder erzeugten Lärm hinnehmen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz untersagt es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen etc. ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen.

- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 2428/11): Anwohner eines Kinderspielplatzes müssen Kinderlärm sogar außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten dulden.

Was gilt für Lärmbelästigung durch normale Wohngeräusche des Nachbarn?


Die Gerichte sehen generell Geräusche, die zum normalen Wohnverhalten gehören, wie etwa Duschen oder normale Gespräche, nicht als Lärmbelästigung an. Auch nachts kann niemand etwas dagegen einwenden, dass ein Nachbar duscht oder die Toilettenspülung betätigt.

Wer es übertreibt, muss trotzdem mit Folgen rechnen. In einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg von 2025 ging es um eine 79-jährige Frau, die mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung lebte. Seit mehreren Jahren hatten sich immer wieder Nachbarn bei der vermietenden Wohnungsgesellschaft über nächtlichen Lärm aus der Wohnung beschwert. Abends und nachts entstanden immer wieder Geräusche durch stundenlanges Baden, Duschen, Staubsaugen, Waschmaschine, lautes Streiten, Möbelrücken, Türen- und Fensterschlagen.

Die Nachbarn reichten auch Lärmprotokolle ein. Die Vermieterin schickte mehrere Abmahnungen und versuchte mehrfach, Gesprächstermine auszumachen. Diese wurden von der älteren Dame und ihrem Sohn jedoch immer wieder abgesagt. Nachdem die Mieter wegen Sanierungsarbeiten kurzfristig ihre Wohnungen hatten verlassen müssen, kündigte die Vermieterin den beiden fristlos und hilfsweise mit Frist. Die beiden Mieter verwiesen dagegen auf den Gesundheitszustand der alten Dame: Diese müsse nachts wegen kribbelnder Beine kalte Bäder nehmen.

Das Amtsgericht bestätigte die Kündigung. Zwischen 22 und 6 Uhr und noch mehr zwischen 0 und 6 Uhr bestünde eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht zwischen Nachbarn, was Lärm betrifft. Zu diesen Zeiten könne auch typisches Wohnverhalten eine Kündigung begründen, wenn es das sozialadäquate Maß überschreite. Das sei hier der Fall gewesen.

Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden, regelmäßiges nächtliches Staubsaugen und Möbelrücken überschritten das zumutbare Maß an Lärm durch Wohngräusche. Auch sah das Gericht keinen Zusammenhang zwischen den Geräuschen und den gesundheitlichen Einschränkungen der alten Dame. Ihre "kribbelnden Beine" seien nicht bewiesen (AG Hamburg vom 11.2.2025, Az. 21 C 344/24).

Was tun bei Lärmbelästigung durch Nachbars Rasenmähroboter?


Rasenroboter oder Mähautomaten mähen so lange, bis ihr Akku zur Neige geht. Dann fahren sie selbstständig zur Ladestation, tanken Strom und mähen weiter. Auch Mittagspausen lassen sich programmieren. So war es in einem Fall, über den das Amtsgericht Siegburg zu entscheiden hatte.

Der Nachbar eines Ehepaares hatte werktags einen Rasenmähroboter eingesetzt. Die in der Gemeindesatzung vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr wurden beachtet. Der Roboter begann mit der Arbeit um 7 Uhr morgens und beendete sie um 20 Uhr abends. Das sehr leise Gerät lief jeweils 60 bis 75 Minuten, lud sich dann 45 bis 60 Minuten auf und arbeitete weiter.

Das Ehepaar behauptete, dass der von dem Gerät ausgehende dauerhafte Lärm sie derart belaste, dass sich schon gesundheitliche Schäden gezeigt hätten. Sie wollten nur fünf Stunden werktägliches Mähen dulden und zogen vor Gericht.

Der Amtsrichter konnte jedoch die Aufregung nicht verstehen und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht stellte der Rasenmähroboter keine übermäßige Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn dar. Schließlich halte er die Grenzwerte der TA Lärm ein und stehe auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang. Beim Ortstermin habe man selbst bei offenem Fenster kaum etwas hören können (Az. 118 C 97/13).

Was gilt für Lärm durch Public Viewing in der Nachbarscharft?


Auch Public Viewing bei Fußballspielen sorgt gelegentlich für Ärger mit den Anwohnern. In Mainz wollte ein Nachbar dagegen vorgehen. Sein Grundstück lag neben dem Sportplatz, auf dem das Public Viewing stattfinden sollte. Er machte geltend, dass dieses infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des Vereinsheims eine unzumutbare Lärmbelästigung bedeute.

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied: An der öffentlichen Übertragung der WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft bestehe ein öffentliches Interesse. Wegen des weit entfernten Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in Gemeinschaft live zu verfolgen. Die Behörde habe daher ermessensfehlerfrei eine Ausnahme vom Immissionsschutz gemacht. Sie habe in diesem Fall Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte mäßig überschritten.

Zudem habe die Behörde die Interessen der Nachbarn durch Auflagen berücksichtigt. Lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln usw.) seien verboten worden, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung beschränkt und die Lautsprecher seien von den Wohnhäusern abgewandt gewesen. Zusätzlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22 Uhr) hineingingen oder erst nachts anfingen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei. Das Verwaltungsgericht wies daher den Eilantrag des Anwohners ab (Az. 3 L 658/14).

Praxistipp zu Lärm durch Nachbarn und spielende Kinder


Bei störendem Lärm ist eine gütliche Einigung der beste Weg. Lässt sich kein Einvernehmen erzielen, kann bei Streitigkeiten mit dem Vermieter oder den Nachbarn ein Anwalt für Mietrecht und bei Auseinandersetzungen um Lärm in der Nachbarschaft ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht helfen.

(Bu)


 Stephan Buch
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