Musizieren in der Mietwohnung – was ist erlaubt?

12.11.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (17255 mal gelesen)
Mädchen,Klavier Hausmusik: Rücksicht, aber keine völlige Stille im Haus. © Bu - Anwalt-Suchservice

Ob Trompete oder Schlagzeug, Ukulele oder Dudelsack, Klavier oder Geige: Schnell scheiden sich bei selbstgemachter Musik die Geister. Wie entscheiden die Gerichte zum Thema Hausmusik in der Mietwohnung?

Ohne Musik wäre unser Leben ärmer. Aber: Es erfordert viel Übung, ein Instrument zu erlernen. Für Außenstehende hört sich dies nicht immer schön an. Mietwohnungen sind oft ziemlich hellhörig – und so etwas wie die berühmte "Zimmerlautstärke" ist mit den meisten Musikinstrumenten gar nicht möglich. Hinzu kommt: Was für den einen angenehme Klänge sind, sieht der andere nur als Lärm an. Vor Gericht bleiben Geschmacksfragen außen vor - hier zählt nur, wie laut oder störend etwas ist.

Der Grundsatz: Musik ist erlaubt


Grundsätzlich gehört Musizieren zum normalen Gebrauch einer Wohnung und auch zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Und letztere wird immerhin durch das Grundgesetz geschützt. Dies trifft auf Mieter ebenso zu wie auf selbstnutzende Wohnungseigentümer.
Aber es gibt es auch Ausnahmen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit darf nämlich nur so weit gehen, bis man die Rechte anderer verletzt. Medizinisch anerkannt ist, dass zu viel und dauerhafter Lärm krank machen kann. In einem Mehrfamilienhaus ist unter Wohnungsnachbarn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Und zwar auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag.

Welche Ruhezeiten sind zu beachten?


Für das Musizieren in den eigenen Wänden sind zunächst die Ruhezeiten zu beachten. Dies sind bestimmte Tages- und Nachtzeiten, zu denen sich jede Geräuschentfaltung im Wohnbereich auf die eigenen vier Wände zu beschränken hat (Zimmerlautstärke). Das heißt: Außerhalb der eigenen Wohnung darf nichts zu hören sein. Häufig sind die Ruhezeiten in Gemeindesatzungen festgeschrieben. Sie können von Ort zu Ort unterschiedlich sein. In letzter Zeit wird es immer unüblicher, eine Mittagsruhe festzulegen. Aber: Diese Einzelheiten sind Sache der jeweiligen Gemeinde.
Ruhezeiten sind aber auch in aller Regel in den Hausordnungen von Mehrfamilienhäusern festgelegt. Regelmäßig ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages. Folgende Zeiten sind üblich:

Werktags
- 22 Uhr bis 7 Uhr (teilweise 8 Uhr),
- 12 oder 13 Uhr bis 15 Uhr,
Samstags
- 19 Uhr bis 8 Uhr und
- 13 Uhr bis 15 Uhr
Sonntags und an Feiertagen
- ganztags.

Aber: Auch zu diesen Zeiten besteht kein Anspruch auf Totenstille. Einzelne normale Geräusche sind trotzdem zulässig. Das Musizieren jedoch ist tabu, und zwar unabhängig von Musikrichtung und Instrument.

Wie kann ein Musikant mit dem Recht in Konflikt kommen?


Auf drei Arten kann ein Musizierender mit dem Recht in Konflikt kommen:

1. Durch die Beschwerde eines Nachbarn beim gemeinsamen Vermieter, welcher womöglich noch mit einer Mietminderung droht. Dann wird der Vermieter per Abmahnung eine Lärmreduzierung etwa auf Basis der Ruhezeiten in Hausordnung oder Mietvertrag verlangen.
2. Durch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage des Nachbarn. Dazu hat dieser das Recht, wenn die ungestörte Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Das Gericht wird dann allerdings genaue Nachweise über Art und Dauer des Lärms fordern, etwa durch ein Lärmprotokoll und Zeugen.
3. Der Nachbar ruft die Polizei. Diese fertigt eine Anzeige nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz aus. Diese Vorschrift betrifft speziell unzulässigen Lärm. Maßgeblich sind hier städtische Satzungen und auch das Lärmschutzgesetz oder Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Folge kann ein Bußgeld sein.

Kann der Vermieter das Musizieren pauschal verbieten?


Das kann er nicht. Musizieren gehört zur normalen Nutzung einer Wohnung und ist auch vom allgemeinen Recht auf die Entfaltung der Persönlichkeit geschützt. Es kann also nicht pauschal und komplett verboten werden. Solche Regelungen im Mietvertrag sind unwirksam. Der Vermieter darf höchstens das Musizieren zu den üblichen Ruhezeiten verbieten. Zulässig sein können jedoch individuelle Absprachen im Mietvertrag, die nicht in Form eines Mietvertragsformulars getroffen werden, sondern die persönlich ausgehandelt und dem Vertrag zum Beispiel handschriftlich hinzugefügt werden.
Der Vermieter kann dem Mieter auch nicht untersagen, in seiner Wohnung einen Konzertflügel aufzustellen - zumindest, solange die Statik des Gebäudes nicht in Gefahr ist (Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 3.6.2005, Az. 2/11 T 36/05).

Was gilt für ein Schlagzeug in der Mietwohnung?


Wenig überraschend sind Schlagzeuge besonders laut und durchdringend. Zu ihnen sind schon mehrere Gerichtsurteile gefällt worden. So hat das Landgericht München I entschieden, dass Vermieter das Schlagzeugspielen nicht grundsätzlich verbieten können.
Das heißt aber auch nicht, dass Mieter nun ohne Einschränkung "auf die Pauke hauen" dürfen. Das Ausmaß dessen, was in einem Mietshaus noch zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab, also unter anderem vom vorhandenen Lärmschutz und der Hellhörigkeit des Gebäudes. Andere Mieter dürfen nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden (Az. 6 S 11144/05). Durch andere Gerichte wurde das Schlagzeugspielen mal auf 30, mal auf 90 Minuten pro Tag eingeschränkt. Unzulässig ist es immer während der Ruhezeiten, teilweise geht man in Wohngebieten auch von einer Unzulässigkeit ab 19 Uhr aus – dies ist aber einzelfallabhängig (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.09.1991, Az. 13 S 5296/90).

Was müssen Profi-Musiker beachten?


Natürlich müssen Berufsmusiker besonders viel üben. Sie müssen dabei jedoch auch auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. So untersagte das Amtsgericht Düsseldorf einem Pianisten das Üben in den Ruhezeiten. Er musste seine Übungsstunden insgesamt auf zwei Stunden täglich beschränken. Immerhin durfte er im Ausnahmefall, also zur Vorbereitung eines Auftritts, länger spielen – nach entsprechender Absprache mit den Nachbarn (Az. 302 OWi 110 Js 8001/05).

Urteil: Klavierspiel am Sonntag – kein Bußgeld


Die Berliner Polizei verhängte ein Bußgeld von 50 Euro gegen eine Schülerin, weil diese sonntags wie an allen anderen Tagen der Woche eine Stunde Klavier geübt hatte. Ein Nachbar hatte die Polizei gerufen, weil er dies zwar während der Woche akzeptieren konnte, nicht aber am Sonntag. Die Beamten sahen hier eine erhebliche Ruhestörung und griffen auf das Landes-Immissionsschutzgesetz zurück. Der darauf folgende Rechtsstreit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses entschied: Das Bußgeld sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz habe die Entscheidung, was unzumutbarer Lärm sei, alleine dem Empfinden des Polizisten vor Ort überlassen. Stattdessen hätte es jedoch konkret begründen müssen, gegen welche Lärmschutzvorschriften in welcher Weise hier verstoßen worden sei. Sei nur das subjektive Empfinden des Beamten vor Ort ausschlaggebend, könne der Bürger nie wissen, was erlaubt sei und was nicht (Beschluss vom 17.11.2009, Az. 1 BvR 2717/08).

Was gilt für gewerblichen Musikunterricht in der Wohnung?


Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sind in einer Mietwohnung immer nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Zulässig sind sie insbesondere dann, wenn sie nicht nach außen in Erscheinung treten, die anderen Mieter nicht stören und die Wohnung dadurch nicht mehr beeinträchtigt wird als durch eine normale Wohnnutzung. Problematisch sind jedoch immer Tätigkeiten mit Kundenbesuch. Gitarrenunterricht in einer Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters kann sogar einen ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages liefern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2013, Az. VIII ZR 213/12).

Trompetenspiel im Reihenhaus: Kein Anspruch auf völlige Stille


Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall eines Trompeters befasst, über den sich ein Nachbar beschwert hatte (Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17). Beide waren Eigentümer von angrenzenden Reihenhäusern; die Bewertungen des Gerichts dürften jedoch auch auf Mietwohnungen zutreffen. Die Kernpunkte:

- Der Nachbar hat keinen Anspruch auf völlige Stille. Die Rechte beider Nachbarn müssen gegen einander abgewogen werden. In der Regel sind die Zeiten des Musizierens zu begrenzen.
- Grober Richtwert seien zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen. Die Verhältnisse vor Ort können Abweichungen von den Richtwerten rechtfertigen. Die Ruhezeiten mittags und nachts seien einzuhalten.
- Ist das Musizieren in bestimmten Nebenräumen leiser, kann das nachbarliche Rücksichtnahmegebot gebieten, dass man dort spielt. Aber: Auch in den Haupträumen kann das Musizieren nicht völlig ausgeschlossen werden. Hier ist dann die Zeitdauer zu reduzieren.
- Berufsmusiker haben keine anderen Rechte als Hobbymusiker.
- Auch ein - begrenzter - Musikunterricht ist vom Nachbarn hinzunehmen. Hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Die Ruhezeiten sind einzuhalten.

Praxistipp


Beachten Sie beim Musizieren im Mehrfamilienhaus die in der Hausordnung vorgegebenen Ruhezeiten. Eine gewisse Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft ist auch außerhalb dieser Zeiten angezeigt und hilft, Streit zu vermeiden. Es gibt keine einheitliche Regelung oder Rechtsprechung zum Musizieren in der Mietwohnung. Im Falle eines Rechtsstreits ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht zu empfehlen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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