Facebook-Konto gesperrt: Ist das zulässig und was kann man dagegen tun?

09.02.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Facebook,Smartphone,Handy,Nutzer,Sperre Wann dürfen Äußerungen bei Facebook zur Sperrung des Kontos führen? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen: Facebook kann ein Nutzerkonto sperren, wenn der Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, z. B. durch unangemessenes Verhalten, Missbrauch oder Verbreitung von unzulässigen Inhalten.

2. Rechtsverstöße: Facebook kann ein Konto sperren, wenn der Nutzer gegen geltende Gesetze verstößt, z. B. durch Verbreitung von illegalen Inhalten oder Verletzung von Urheberrechten.

3. Sperrung und Wiederherstellung: Facebook darf ein Konto grundsätzlich nur dann sperren, wenn dem Nutzer diese Maßnahme zuvor angekündigt wurde und dieser dem beanstandeten Verstoß nicht abgeholfen hat. Andernfalls kann der Nutzer die Wiederherstellung seines Facebook-Kontos verlangen.
Für eine Kontosperrung bei Facebook kann es verschiedene Gründe geben. So sperrt Facebook zum Beispiel Nutzerkonten, weil mit deren Hilfe andere Nutzer belästigt wurden oder unzulässige Werbung betrieben wurde. Ein weiterer Grund kann ein möglicher Identitätsdiebstahl sein oder der Verdacht, dass das Konto gehackt wurde. Auch die Verwendung eines falschen Namens kann eine Sperre auslösen. Ebenso behält sich Facebook grundsätzlich die Deaktivierung von Nutzerkonten vor, wenn Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen und die sogenannten Gemeinschaftsstandards verstoßen.

Was besagen die Facebook Gemeinschaftsstandards?


Die Gemeinschaftsstandards sind ein Regelwerk mit sechs Kapiteln, welches die meisten Nutzer vermutlich nie gelesen haben. Sie zielen darauf ab, für alle Nutzer einen Platz des friedlichen Meinungsaustausches zu schaffen.

Das erste Kapitel heißt "Gewalt und kriminelles Verhalten". Es soll unterbinden, dass durch Facebook-Postings Schäden in der Offline-Welt entstehen. Facebook bzw. Meta behält sich hier vor, Beiträge zu entfernen, die zu schweren Gewalttaten anstiften oder diese unterstützen. Es soll dabei auch eingeschätzt werden, wie ernsthaft Drohungen sind. Eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden ist möglich.

Verhindert werden soll insbesondere die Facebook-Präsenz von Organisationen oder Personen, die eintreten für

- terroristische Handlungen,
- organisierte Verbreitung von Hass,
- Massenmord (einschließlich Mordversuche) oder Mehrfachmord,
- Menschenhandel,
- organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen.

Ein weiterer Punkt ist das Propagieren und Organisieren von Schaden und Verbrechen. Dies sind zum Beispiel die Aufforderung zu oder die Darstellung von Gewalt gegen Menschen, aber auch die Werbung für gesundheitsschädliche Wundermittel gegen körperliche Beschwerden oder die Werbung für allzu riskante virale Challenges. Facebook nennt hier auch Falschdarstellungen im Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen.

Im Bereich "Betrug und Täuschung" geht es um Täuschungen im Rahmen von Glücksspielbetrug, von Schneeballsystemen, Romatikbetrug (Love Scamming), Sozialleistungsbetrug und weiteren Betrugsdelikten.

Die Facebook-Gemeinschaftsstandards enthalten außerdem die Kapitel Sicherheit, anstößige Inhalte, Integrität und Authentizität, Wahrung des geistigen Eigentums sowie inhaltsbezogene Anfragen und Entscheidungen.

Zu den anstößigen Inhalten gehört auch die "Hassrede". Damit meint Facebook einen direkten Angriff auf Personen aufgrund von deren ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, Behinderung, religiöser Zugehörigkeit, Kaste, sexueller Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität oder ernsthafter Erkrankung. Als Angriff sieht Facebook "gewalttätige oder menschenverachtende Sprache" an, "schädliche Stereotypisierung, Aussagen über Minderwertigkeit, Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren."

Dabei ist hervorzuheben, dass es bei allen diesen Punkten keine Rolle spielt, ob die jeweilige Äußerung nach den nationalen Gesetzen einzelner Staaten strafbar ist, ob sie also zum Beispiel in Deutschland den Straftatbestand der Beleidigung oder der Volksverhetzung erfüllt.

Was kann man generell gegen eine Kontensperrung bei Facebook tun?


Leichte Regelverstöße haben bei Facebook zunächst eine Warnung zur Folge, die man ernst nehmen sollte. Sonst droht eine Sperrung. Diese kann, je nach Schwere des Verstoßes, auch auf Dauer sein. Schwere Verstöße können zu einer sofortigen Sperrung führen.

Nutzer können einen Verdacht auf Verwendung eines falschen Nutzernamens ausräumen, indem sie ihre Identität verifizieren. Facebook besteht auf der Verwendung des realen Klarnamens. Einzelheiten - auch zur Änderung des Namens - sind in den Facebook Namensrichtlinien erläutert.

Eine Sperrung kann ebenfalls durch ungewöhnliches Anmeldeverhalten ausgelöst werden. Dies wäre zum Beispiel die Anmeldung eines Nutzers von mehreren Geräten gleichzeitig oder aus einem anderen Land aus, als üblich. In diesem Fall kann eine Identifizierung helfen, bei der verschiedene Angaben benötigt werden - wie die hinterlegte Handynummer oder die Identifikation der auf dem Account gespeicherten Fotos von Freunden.

Gesperrte Facebook-Nutzer haben die Möglichkeit, über ein besonderes Kontaktformular Einspruch gegen eine ihrer Ansicht nach unzulässige oder fälschlich erfolgte Sperrung zu erheben. Dafür ist der Klarname, die E-Mail-Adresse und die Identifizierung durch ein offizielles Ausweisdokument notwendig.

Was hat der BGH zur Kontensperrung durch Facebook entschieden?


Zwei Nutzer waren bis vor den Bundesgerichtshof (BHG) gegangen, weil Facebook ihre Konten wegen des Vorwurfs einer "Hassrede" gesperrt hatte.

Die fraglichen Posts hatte Facebook zeitnah gelöscht. Die Konten der beiden Nutzer wurden für mehrere Tage gesperrt, sodass diese keine weiteren Posts mehr absetzen konnten. Der Grund war laut Facebook ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge darf Facebook grundsätzlich im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit Gemeinschaftsstandards festlegen, an die sich alle Nutzer halten müssen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Abwägung zwischen den gegenseitigen Interessen, hier den betroffenen Grundrechten, vorzunehmen. Dies seien die Meinungsfreiheit der Nutzer auf der einen und die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmens auf der anderen Seite.

Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit für die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wahrung der Angemessenheit sei es erforderlich, dass sich Facebook in seinen Geschäftsbedingungen verpflichte, die jeweiligen Nutzer zumindest nachträglich über das Löschen von Posts zu informieren. Ein Nutzerkonto dürfe nur gesperrt werden, wenn der Nutzer vorher gewarnt worden sei. Der Grund müsse ihm mitgeteilt werden und er müsse die Gelegenheit zur Rückäußerung und daraufhin eine neue Entscheidung bekommen. Erst dann dürfe die Sperrung stattfinden.

Die angegriffenen 2018er AGB von Facebook sahen jedoch einen solchen Vorgang nicht vor. Daher erklärte das Gericht die entsprechenden Klauseln für unwirksam (Urteile vom 29.7.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

Nach diesem Urteil ist also eine Sperrung, etwa wegen "Hassrede", weiterhin möglich. Sie wird jedoch aufwändiger und darf nicht mehr ohne Vorwarnung stattfinden.

Neues Urteil zur kommentarlosen Kontosperre bei Facebook


2023 hat das Oberlandesgericht Dresden ein weiteres Urteil gegen Facebook (Meta) gefällt. Der Fall: Im April 2018 hatte Facebook die Geschäftsbedingungen inklusive der Gemeinschaftsstandards geändert. Eine weitere Nutzung war nur möglich, wenn die Nutzer ausdrücklich der Änderung zustimmten. Der Kläger hatte dies nicht getan und die Meldung erhalten "Dein Konto wurde gesperrt." Gerichtlich wollte er die Wiederherstellung erreichen. Er hielt die "erzwungene Zustimmung" zur AGB-Änderung für ebenso unzulässig, wie die Löschung seines Kontos ohne Begründung und ohne die Möglichkeit, vorher eine eigene Stellungnahme abzugeben. Facebook berief sich vor Gericht darauf, dass der Nutzer gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Er habe einen Beitrag veröffentlicht, der gegen das Verbot der Veröffentlichung von Nacktdarstellungen und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen verstoßen habe.

Das OLG war davon wenig beeindruckt, da Facebook diesen Sachverhalt nicht beweisen konnte. Denn: Das Konto war ja mit allen Inhalten komplett gelöscht worden. Facebook konnte weder einen Screenshot vorweisen, noch genauer darlegen, was denn für ein "Beitrag" veröffentlicht worden war.

Das Gericht räumte ein, dass die schwere Sanktion einer sofortigen Sperre des Nutzerkontos zwar möglich sei, aber nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards beziehungsweise bei strafbaren Handlungen wie der Veröffentlichung "kinderpornografischer Bilder". Aber: Der Plattformbetreiber müsse beweisen, dass diese Voraussetzungen vorlägen. Auch müsse eine sorgfältige Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen stattfinden.

Facebook habe hier seine eigenen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht beachtet, so das Gericht. Unstreitig sei dem User vor der endgültigen Deaktivierung seines Kontos weder eine Abmahnung erteilt noch eine Abhilfefrist gesetzt worden. Es existierten keine Anhaltspunkte, dass der Nutzer die Einhaltung der Gemeinschaftsstandards ernsthaft verweigert habe. Eine Interessenabwägung habe nicht stattgefunden.

Facebook bzw. Meta habe selbst dafür gesorgt, dass es keine Beweise für das angebliche Fehlverhalten des Nutzers gebe. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Kontos - soweit möglich. Auch wurde Meta verurteilt, die Anwaltskosten des Klägers zu tragen und 52 Prozent der Kosten des Rechtsstreits (12.12.2023, Az. 4 U 1049/23).

Praxistipp zur Sperrung von Facebook-Nutzerkonten


Inwieweit sich Meta von deutschen Gerichtsurteilen beeindrucken lässt, sodass diese über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten, ist unklar. Nutzer, die im Streit mit einer Social-Media-Plattform liegen, brauchen qualifizierte anwaltliche Unterstützung. In solchen Fällen ist ein Fachanwalt für IT-Recht der beste Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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