Fachartikel in der Rubrik Miet- / WEG-Recht
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2011
Ein Mieterhöhungsverlangen ist selbst dann noch formell wirksam, wenn es mit dem bisher geltenden Mietspiegel und nicht schon mit dem kurz zuvor veröffentlichten (neuesten) Mietspiegel begründet worden ist.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2011
1. Jeder Wohnungseigentümer kann – trotz Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. – über § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich noch Abberufung des untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.2. Der Anspruch auf Bestellung eines
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2011
Nutzungsentschädigung kann der Vermieter nicht beanspruchen, wenn trotz fehlender Räumung ein Vorenthalten der Mietsache nicht mehr gegeben ist, nachdem der Vermieter Schlösser zu einzelnen Räumen ausgetauscht und dem Mieter den entsprechenden Zugang
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2011
Sondereigentum kann auch dann wirksam entstehen, wenn die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen Aufteilung abweicht.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2011
Eine fortlaufend unpünktliche Mietzahlung trotz entsprechender Abmahnungen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2011
Die Wohnungseigentümer haben nicht nur bei der Bestimmung der Höhe der Instandhaltungsrücklage, sondern auch bei der Bestimmung des Zeitraums, in welchem sie aufgebracht werden soll, in den Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Ermessen.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2011
Ansprüche eines Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die dieser während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme vorgenommen hat, dazu vertraglich verpflichtet zu sein, verjähren gem. § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2011
Renoviert der Vermieter die Mieträume nach Auszug des Mieters, aber vor Ablauf der Mietzeit, ist der Mieter für die Dauer der Renovierung nicht zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2011
Befinden sich die Mietsache (bzw. der Wohnsitz des Mieters) und der Sitz des Vermieters nicht am selben Ort, kann der Mieter im Zweifel Belegeinsicht am Mietort verlangen; das gilt jedenfalls dann, wenn die Einsicht am Sitz des Vermieters wegen zu
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2011
Bei einer Wohnflächenabweichung/-unterschreitung um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Wohnfläche mindert sich die Miete entsprechend; das gilt auch bei Vermietung einer möblierten Wohnung.