Update: Das Recht am eigenen Bild – was gilt am Arbeitsplatz?

16.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Fitness,Frau,Homepage,Bild,Website,Arbeitnehmer Was muss der Chef hinsichtlich Bildern von Arbeitnehmern beachten? © - freepik

Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild. Viele Arbeitnehmer erlauben dem Chef die Nutzung von Bildern im Außenauftritt des Unternehmens. Nach der Kündigung kann dies zum Streit führen.

Das Recht am eigenen Bild ergibt sich aus dem im Grundgesetz niedergelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Es ist zusätzlich auch noch in § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes enthalten. Prinzipiell besagt das Recht am eigenen Bild, dass man Fotos von Personen nicht ohne deren Erlaubnis veröffentlichen und verbreiten darf. Wenn jemand dies missachtet, hat die abgebildete Person gegen ihn einen Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz. Außerdem droht § 33 Kunsturheberrechtsgesetz für die Veröffentlichung eines solchen Bildes ohne Erlaubnis auch noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an.

Bilder von Mitarbeitern: Was gilt am Arbeitsplatz?


Das Recht am eigenen Bild gilt auch am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung Fotos der Mitarbeiter auf seine betriebliche Homepage zu stellen oder bei Facebook zu nutzen. Er benötigt dafür die Erlaubnis der abgebildeten Mitarbeiter.

Es gibt jedoch einige generelle Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. In den folgenden Fällen dürfen Bilder von Personen ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden:

- Es werden Personen oder Ereignisse der Zeitgeschichte abgebildet (Politiker, Künstler, bedeutende Ereignisse),
- die Personen erscheinen auf dem Foto nur als Beiwerk neben einem Gebäude oder einer Landschaft (häufig bei Urlaubsfotos),
- die Person steht mitten in einer Menschenmenge bei einer Versammlung oder einem Umzug,
- das Bild ist eine besondere künstlerische Aufnahme, die nicht auf Bestellung angefertigt ist.

Außerdem gilt eine Einwilligung als erteilt, wenn der Fotografierte für das Foto Geld angenommen hat.

Diese Ausnahmen treffen in der Regel nicht auf Fotos von Mitarbeitern eines Unternehmens zu. Übrigens gibt es auch Ausnahmen von den Ausnahmen. So dürfen auch Fotos von Personen der Zeitgeschichte nur dann veröffentlicht werden, wenn deren berechtigte Interessen nicht verletzt werden.

Was gilt bei Fotos für die Unternehmenshomepage?


Ohne Erlaubnis eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber keine Fotos von diesem auf die Homepage setzen. In bestimmten Fällen kann jedoch von einer stillschweigenden Erlaubnis ausgegangen werden, weil beispielsweise ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von einem Fotografen fotografiert wurde und es dabei eindeutig um Fotos zur Veröffentlichung ging. Hier kann dann Streit um die Frage entstehen, ob der Arbeitnehmer dies erkennen konnte. Eine schriftliche Zustimmung ist im Zweifelsfall immer der bessere Weg. Diese sollte genau erläutern, wofür das Foto verwendet wird.

Darf der Chef die Zustimmung einfordern?


Nein: Eine Zustimmung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig abgegeben wird.

Update 16.06.2021: 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Foto


Eine Arbeitnehmerin mit dunkler Hautfarbe war bei einer Universität beschäftigt. Diese wollte eine Werbebroschüre herausbringen und hatte bei verschiedenen Mitarbeitern um Erlaubnis zur Verwendung Ihrer Fotos angefragt. Die Mitarbeiterin erteilte diese Erlaubnis nicht. Sie wollte nämlich einfach ganz normal behandelt werden und nicht anders aufgrund ihrer Hautfarbe. Trotzdem wurde Ihr Foto verwendet, und zwar im Zusammenhang mit einem Werbetext, der auf die besondere internationale Ausrichtung der Hochschule und die Vielzahl von ausländischen Studierenden hinwies. Auf ihre Beschwerde hin wurden die Fotos gelöscht. Die Broschüre war jedoch bereits veröffentlicht. Die Mitarbeiterin erhob Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Daraufhin erfuhr sie, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr nicht wie geplant in ein unbefristetes umgewandelt werde. Denn: Bei Eingang einer Klage würden "alle Verwaltungsvorgänge angehalten".

Das Arbeitsgericht Münster sprach der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung. Der Arbeitgeber habe nicht nur ein Bild von ihr ohne Zustimmung verwendet, sondern ihre Ethnie darin zur zentralen Aussage gemacht.

Auch ende das Arbeitsverhältnis der Frau nicht mit Ablauf der Befristung. Diese sei von vornherein wegen Fehlens eines Befristungsgrundes unwirksam gewesen. Auch habe der Arbeitgeber nicht erklären können, welche ihrer Aufgaben denn in Zukunft wegfallen würde. Der Internetauftritt der Hochschule zeige, dass das Projekt fortgesetzt werde (Urteil vom 25.3.2021, Az. 3 Ca 391/20).

Urteil: Foto von Hostess bei Promotion-Aktion


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) willigte eine Hostess, die auf einer Prominenten-Party Zigaretten verteilt, stillschweigend in die Veröffentlichung ihres Fotos ein und hat somit ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Bilder erteilt. In diesem Fall wurde allerdings nur deshalb so entschieden, weil der Arbeitgeber der Frau vorher Broschüren einer früheren Veranstaltung gezeigt hatte, in denen Fotos von Kolleginnen in vergleichbaren Situationen abgebildet waren (Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14).

Bundesarbeitsgericht urteilt strenger


Strenger als der BGH beurteilte das Bundesarbeitsgericht einen solchen Fall. Dabei ging es um einen Arbeitnehmer, der nach der Kündigung verlangt hatte, dass ein Video von der Homepage des Unternehmens entfernt würde. Das Gericht erläuterte, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen immer in schriftlicher Form erfolgen müsse. Eine stillschweigende Zustimmung wird also vom Bundesarbeitsgericht nicht anerkannt (Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13). Abgesehen davon entschieden die Richter, dass auch eine unbefristet erteilte Einwilligung grundsätzlich später widerrufen werden kann, wenn es dafür einen guten Grund gibt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein gilt aber nicht als ein ausreichender Grund für den Widerruf der Einwilligung.

Nach der Kündigung: Muss das Foto gelöscht werden?


Die Gerichte unterscheiden auch nach der Art des Fotos: Wenn es nur der Illustration dient und keinen weiteren Bezug zur Person des Arbeitnehmers hat, erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt hat (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.6.2010, Az. 3 Sa 72/10 und Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09).
Wird jedoch auf der Homepage neben dem Foto auch mit der besonderen Sachkenntnis des Arbeitnehmers oder seinem besonderen Wissen Werbung gemacht, ist dieser dazu berechtigt, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung der Aufnahmen zu fordern (LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).

Öffentliche Bloßstellung durch heimlichen TV-Dreh


Ohne Wissen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers drehte ein Fernsehteam Aufnahmen für eine Sendung "Die Versicherungsdetektive" in einem Betrieb und dort sogar in einer Umkleidekabine. Der gefilmte Arbeitnehmer sollte angeblich einen Versicherungsbetrug begangen haben, was sich jedoch als falsch herausstellte. Der Arbeitnehmer weigerte sich, einer Veröffentlichung der heimlich gedrehten Aufnahmen zuzustimmen. Trotzdem wurden diese bei einem großen Privatsender veröffentlicht. Dabei wurde nicht nur der genaue Arbeitsplatz des Mannes genannt, sondern auch sein voller Name.
Das Amtsgericht Köln sah darin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Darstellung sei darauf ausgerichtet gewesen, den Betreffenden öffentlich als Versicherungsbetrüger darzustellen. Der Fernsehsender wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Amtsgericht Köln, Urteil vom 6.5.2013, Az. 142 C 227/12).

Praxistipp


Mit Hilfe eines versierten Anwalts können Sie dafür sorgen, dass unerwünschte Fotos von der Unternehmenshomepage oder aus anderen Medien verschwinden. Vor Erteilung Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres Bildes, sollten Sie sich genau überlegen, was das für Folgen haben kann. Ein im Zivilrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie dazu professionell beraten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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