Kleingarten: Welche rechtlichen Regeln gelten für Schrebergärtner?

31.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kleingarten,Schrebergarten,Pachtvertrag,Kleingartengesetz Einige rechtliche Regeln gelten auch im Kleingarten. © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Nutzung: Ein Kleingarten dient in erster Linie der nicht gewerblichen gärtnerischen Nutzung und der Erholung. Dauerhaftes Wohnen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

2. Pflichten: Pächter müssen den Kleingarten ordnungsgemäß bewirtschaften und die Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Pachtvertrags sowie der Kleingartenordnung einhalten.

3. Einschränkungen: Für Gartenlauben, Hecken, Bepflanzungen, Tierhaltung oder Grillen gelten häufig besondere gesetzliche und vereinsrechtliche Regelungen. Verstöße können bis zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

Der Gesetzgeber hat für Kleingärten ein eigenes Gesetz erlassen: das Bundeskleingartengesetz. Dieses schreibt zum Beispiel vor, dass ein Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein darf. Bei seiner Nutzung und Bewirtschaftung sind die Belange von Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege zu beachten. Obst und Gemüse darf man im Kleingarten nur für den Eigenbedarf anbauen. Die Gartenlaube muss eine einfache Ausführung bleiben, darf sich nicht zum Wohnen eigen und darf maximal 24 Quadratmeter Grundfläche haben, einschließlich überdachtem Freisitz. Zusätzlich enthält das Bundeskleingartengesetz auch Regelungen über die Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und über Pachtverträge für Kleingärten.

Welche Regelungen über Kleingärten treffen die Gemeinden?


Einige Gemeinden haben eigene Regelungen für Kleingärten erlassen. Darin sind Punkte geregelt, die das Bundeskleingartengesetz nicht berücksichtigt. Meist gelten die städtischen Regelungen speziell für Kleingärten auf Gemeindeland, bei denen die Stadt als Verpächter auftritt.

Beispiel: Die Stadt Frankfurt am Main macht bei allen Pachtverträgen über Kleingärten ihre Kleingartenordnung zum Vertragsbestandteil. Darin ist unter anderem geregelt, dass

- chemische Pflanzenvernichtungsmittel (Herbizide) verboten sind,
- Kraftfahrzeuge nicht auf den Wegen in der Anlage fahren dürfen und dass
- Grillkamine und Gewächshäuser bestimmte Maße nicht überschreiten dürfen.

Was steht in Vereinssatzung und Kleingartenordnung?


Auch die einzelnen Kleingartenvereine geben sich eigene Regeln, die eine wichtige Rechtsgrundlage für die Gemeinschaft in einer Kleingartenanlage bilden. Diese sind normalerweise in einer Kleingartensatzung oder Kleingartenordnung festgeschrieben. Meist regeln sie das Zusammenleben im Verein.

Wichtige Themen für die Satzung eines Kleingartenvereins sind zum Beispiel

- der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- der Ablauf von Mitgliederversammlungen,
- die Wahl eines Vorstands,
- das Kassenwesen und
- die Verwendung des Vereinsvermögens.

Ist ein fester Wohnsitz im Kleingarten erlaubt?


In einer Gartenlaube auf einem Kleingartengelände darf man nicht dauerhaft wohnen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz. Meist weist zusätzlich ein Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde dieses Gebiet als Gartenland oder Kleingartenland aus – und damit gerade nicht als Wohngebiet. Ein ausdrückliches Verbot steht oft auch in der Satzung des Kleingartenvereins.

Umgekehrt kann auch auf einem Gelände, das im Bebauungsplan der Gemeinde als normales Baugrundstück für Wohngebäude ausgewiesen ist, grundsätzlich keine Gartenlaube errichtet werden, um darin ständig zu wohnen. Das deutsche Baurecht enthält nämlich viele Vorschriften für Wohnhäuser, die bei einer Gartenlaube nie eingehalten werden können, etwa über

- Ausstattung,
- Brandschutz,
- Wärmedämmung.

Trotzdem gibt es im realen Leben auch in Kleingartengebieten ständig bewohnte Lauben oder gar Häuser. Diese sind häufig vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 oder auch noch zu DDR-Zeiten errichtet worden und profitieren von einem Bestandsschutz.

Wichtig: Ein solcher Bestandsschutz für eine dauerhafte Wohnnutzung erlischt, wenn das Gebäude längere Zeit nicht mehr genutzt wird.

Urteil: Ofen mit Edelstahlschornstein dient der Dauernutzung


Nach einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel musste der Pächter einer Kleingartenparzelle einen Ofen mit Edelstahlschornstein aus seiner Gartenlaube entfernen. Sein Kleingartenverein hatte den Mann verklagt: Der Kaminofen mit Edelstahlschornstein diene der Dauernutzung und sei in einer Kleingartenlaube unzulässig.

Das Gericht schloss sich dieser Ansicht an. Der Ofen ermögliche eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube. Der kleingärtnerische Charakter der ganzen Anlage könne durch Nachahmungen gefährdet sein. Es spiele keine Rolle, ob tatsächlich eine dauerhafte Nutzung stattfinde: Der Ofen müsse weg (Urteil vom 29.10.2021, Az. 31 C 288/20).

Urteil: Bestandsschutz bei Übergröße der Laube


Nach dem Amtsgericht Düsseldorf genießen Kleingartenlauben Bestandsschutz, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz gebaut wurden. Solche Lauben dürfen weiter genutzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die 24-Quadratmeter-Grenze nach aktueller Rechtslage überschreiten (Urteil vom 13.7.2009, Az. 231 C 14646/08).

Was darf man im Kleingarten anbauen?


Auf ihrer Parzelle dürfen Kleingärtner nicht einfach anbauen und anpflanzen, was sie wollen. Häufig machen die Satzungen der Vereine dabei Einschränkungen.

Beispiel: Das Anpflanzen von bestimmten Sträuchern, die sehr anfällig für Schädlinge sind, kann untersagt werden.

Weitere häufige Regelungen zu Anpflanzungen in Kleingärten:

- Oft wird in Vereinssatzungen und städtischen Gartenordnungen vorgeschrieben, dass in Kleingärten mindestens ein Drittel der Fläche der Parzelle für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden muss.

- Verboten wird teilweise das Pflanzen von Gehölzen, die über drei Meter hoch werden (außer Obstbäumen).

- In einigen Fällen gibt es empfohlene Pflanzabstände der Pflanzen untereinander und verbindliche Abstände der Bepflanzung zur Grenze der Parzelle.

Welche Regeln gelten im Kleingarten für Haus- und Kleintiere?


Dies ist ganz unterschiedlich. Mancher Kleingartenverein untersagt rigoros die Haltung von Tieren. Andere Vereine machen sie von einer schriftlichen Erlaubnis des Vereinsvorstands abhängig.

Tipp: Wer im Kleingarten Hunde, Katzen, Hasen etc. halten will, sollte sich über die entsprechenden Regeln des jeweiligen Kleingartenvereins rechtzeitig informieren. Verbietet die Kleingartensatzung die Tierhaltung, ist dies ernstzunehmen.

Auch für Hunde gelten in Kleingärten Regeln nach der entsprechenden Satzung. Meist dürfen sie mitgebracht, aber nicht dort gehalten werden. Auf Wegen und Gemeinschaftsflächen herrscht meist Leinenzwang.

Welche Regeln gelten für das Grillen im Kleingarten?


Grillen ist im Kleingarten grundsätzlich erlaubt, solange dadurch andere Gartenpächter oder Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zusätzlich sind die Regelungen des Pachtvertrags, der Kleingartenordnung oder der Vereinssatzung zu beachten, die das Grillen einschränken oder näher regeln können. Kommt es regelmäßig zu erheblicher Rauch- oder Lärmbelästigung, kann der Verein oder der betroffene Nachbar verlangen, dass das Grillen eingeschränkt oder unterlassen wird.

Was unterscheidet den Pachtvertrag vom Mietvertrag?


Kleingärten werden gepachtet. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich von einem üblichen Mietvertrag, etwa für eine Wohnung.

Beispiel: Ein Pächter darf Erträge aus dem Pachtobjekt ziehen. Damit ist hier jedoch keine kommerzielle oder gewerbliche Betätigung gemeint, sondern der Anbau von Obst und Gemüse zur Eigennutzung auf seiner Parzelle.

Besondere Regeln zum Pachtvertrag enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 581 ff.) und im Hinblick auf Kleingärten auch das Bundeskleingartengesetz.

Urteil: Kündigung wegen Verletzung der Kleingartensatzung


Das Amtsgericht München verurteilte einen Kleingärtner zur Räumung seiner Parzelle, nachdem ihm der Kleingartenverein gekündigt hatte. Der Grund: Auf seiner Parzelle hatte der Mann nicht zu mindestens 1/3 der Fläche Obst und Gemüse angebaut, wie es die Vereinssatzung vorschrieb.

Der wahre Grund des Anstoßes war jedoch wohl eher gewesen, dass die Parzelle einen ungepflegten Eindruck machte – der Pächter hatte aus beruflichen Gründen kaum noch Zeit dafür gehabt. Allerdings hätte man über den Pflegezustand streiten können – über die Gemüse-Anbauquote jedoch nicht. Daher musste der Mann seinen Kleingarten räumen (Urteil vom 7.4.2016, Az. 432 C 2769/16).

Praxistipp zum Recht im Kleingarten


Kleingärten sind ein wichtiger Bestandteil der städtischen Natur und dienen der Erholung und Entspannung. Bei ihrer Nutzung sind einige Regeln zu beachten. Kommt es zu einem ernsthaften Streit zwischen Pächtern und Kleingartenverein oder zum Beispiel über den Pachtvertrag mit der Gemeinde, empfiehlt sich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt für Zivilrecht.

(Wk)


 Günter Warkowski
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