Gezielte Behinderung oder legitimer Schutz? Die Rechtslage bei Abmahnungen vom Ex-Arbeitgeber

28.05.2025, Autor: Herr Christian Kramarz / Lesedauer ca. 2 Min. (148 mal gelesen)
Dieser Ratgeber erläutert die juristischen Grundlagen, die eine Abmahnung vom ehemaligen Arbeitgeber als unlautere "gezielte Behinderung" entlarven können. Betroffene erfahren, warum eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Schadensersatzanspruch auslöst und welche Gesetze ihre Verteidigung stärken.

Eine Abmahnung nach dem Firmenwechsel ist mehr als nur ein juristisches Schreiben; sie ist oft ein strategisches Manöver im Wettbewerb. Um sich wirksam zu wehren, ist es entscheidend, die rechtlichen Konzepte und die Motivation der Gegenseite zu verstehen.

Das Prinzip des fairen Wettbewerbs Grundsätzlich soll der Wettbewerb auf dem Markt durch Leistung entschieden werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt diesen Grundsatz. Eine Abmahnung ist zwar ein erlaubtes Mittel, um eigene Rechte (wie Patente oder Urheberrechte) zu wahren, sie darf aber nicht als Waffe missbraucht werden, um Konkurrenten gezielt zu schaden.


Ausführliche Darstellung der Rechtslage im Detail
Die juristische Beurteilung, ob eine Abmahnung zulässig ist oder nicht, erfolgt anhand klar definierter Kriterien aus verschiedenen Gesetzen.

1. Kernpunkt: Die gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG Das Herzstück der Verteidigung ist oft der Vorwurf der gezielten Behinderung. Nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine Maßnahme gilt dann als "gezielt", wenn sie nach objektiver Würdigung in erster Linie darauf gerichtet ist, die unternehmerische Entfaltung eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen und nicht der eigenen marktgerechten Entfaltung dient. Eine grundlose oder bewusst pauschal gehaltene Abmahnung, die ohne tragfähige Schutzrechtsposition direkt an einen Wettbewerber gesendet wird, erfüllt diesen Tatbestand. Sie dient nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern der Störung.

2. Der Rechtswidrige Eingriff: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Unabhängig vom Wettbewerbsrecht liegt ein weiterer Rechtsverstoß vor, wenn die in der Abmahnung behaupteten Schutzrechte gar nicht bestehen oder nicht verletzt wurden. In diesem Fall spricht man von einer "unberechtigten Schutzrechtsverwarnung". Diese stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, welcher aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet wird. Je nach konkretem Vorwurf können auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) eine Rolle spielen.

3. Die Konsequenz: Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Abgemahnten Aus dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Abmahnenden ergibt sich eine entscheidende Konsequenz: ein Schadensersatzanspruch für Sie. Sie können die Kosten, die Ihnen durch die Beauftragung eines Anwalts zur Abwehr der unberechtigten Forderungen entstehen, von der Gegenseite zurückverlangen.

4. Die abschließende Interessenabwägung Gerichte führen im Streitfall eine umfassende Interessenabwägung durch. Dabei wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Nachteile für Sie als abgemahnter Mitbewerber in einem angemessenen Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen des Abmahnenden stehen. Auf bewusst rechtsmissbräuchliche oder unbegründete Maßnahmen müssen Sie als Marktteilnehmer keine Rücksicht nehmen.
 
Fazit Das Wissen um diese Zusammenhänge stärkt Ihre Position. Sie sind nicht der "schuldige" Rechtsverletzer, als der Sie dargestellt werden, sondern möglicherweise das Opfer einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

Eine ausführliche Schilderung eines Praxisfalls und der genauen rechtlichen Würdigung finden Sie in unserem Hauptartikel zu diesem Thema unter Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung abwehren.

Autor dieses Rechtstipps

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