IPPC Law Abmahnung? Hilfe für Social Media & Filesharing

01.07.2025, Autor: Herr Christian Kramarz / Lesedauer ca. 2 Min. (31 mal gelesen)
Ob Musik in Social Media oder klassisches Filesharing – dieser Ratgeber erklärt die Hintergründe von IPPC Law Abmahnungen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.

Von TikTok bis Tauschbörse: So reagieren Sie auf Abmahnungen von IPPC Law

Die Kanzlei IPPC Law ist derzeit sehr aktiv und versendet Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Vorwürfe sind dabei oft unterschiedlich, doch der Absender und die hohen Forderungen sind gleich – und sorgen bei den Betroffenen für große Verunsicherung. Die beiden häufigsten Szenarien sind die Nutzung von Musik in sozialen Netzwerken und das klassische Filesharing.

Doch worin unterscheiden sich die Fälle und – noch wichtiger – was sind die gemeinsamen Nenner bei der richtigen Reaktion?


Fall 1: Musik in Social Media (TikTok, Instagram & Co.)

Hier wird Ihnen vorgeworfen, ein Video mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegt und online gestellt zu haben.

Der Vorwurf: Durch den Upload machen Sie die Musik einem breiten Publikum zugänglich (§ 19a UrhG), ohne die dafür nötige Lizenz des Künstlers oder Labels zu besitzen.
Der Irrtum: Viele glauben, die Nutzung der von den Apps bereitgestellten Musik sei immer legal. Das ist oft falsch, denn die Lizenzen der Plattformen gelten häufig nicht für kommerzielle oder werbliche Posts. Die Verwendung eines Chart-Hits für Ihr Unternehmensprofil kann bereits eine abmahnbare Verletzung sein.

Fall 2: Klassisches Filesharing (Tauschbörsen)

In diesem Fall wird Ihnen zur Last gelegt, über Ihren Internetanschluss Musik (oder andere Dateien) in einer Tauschbörse angeboten zu haben.

Der Vorwurf: Die Funktionsweise von Filesharing-Software (z.B. BitTorrent) führt dazu, dass Sie heruntergeladene Dateien gleichzeitig auch wieder für andere hochladen. Dieser Upload ist ebenfalls eine öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung.
Die Besonderheit: Hier haftet oft der Inhaber des Internetanschlusses (sog. "Anschlussinhaberhaftung"), selbst wenn er die Tat nicht begangen hat. Die Verteidigung ist hier besonders komplex, da nachgewiesen werden muss, wer als tatsächlicher Täter in Frage kommt.

Was wird gefordert und wie sollten Sie reagieren?

Obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind, sind die Forderungen in der Abmahnung und die richtigen Reaktionsschritte nahezu identisch:

Die Forderungen: In beiden Fällen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags (Schadensersatz und Anwaltskosten) verlangt.
NICHT unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Schuldanerkenntnis mit lebenslanger Bindung. Unterschreiben Sie diese niemals ungeprüft!
NICHT anrufen: Vermeiden Sie jeglichen direkten Kontakt zur Gegenseite. Jedes Wort kann gegen Sie verwendet werden.
Anwaltliche Hilfe suchen: Der einzig sichere Weg ist die Prüfung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen, die Forderungshöhe verhandeln und eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen, die Sie schützt.
Die Kanzlei Kramarz besitzt über 15 Jahre Erfahrung in der Verteidigung gegen genau solche Abmahnungen. Wir kennen die juristischen Fallstricke beider Szenarien. In unserem ausführlichen Originalartikel finden Sie weitere Details zur Vorgehensweise der Kanzlei IPPC Law: Abmahnung IPPC LAW – Sofortige Hilfe bei Urheberrechtsverletzungen.

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung für eine erste Einschätzung Ihres Falles. Sie erreichen uns unter 06151-2768227, via E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder direkt über die Webseite kanzlei-kramarz.de.

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