Jobticket - wann ist die Fahrt zur Arbeit steuerfrei?

20.02.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (1097 mal gelesen)
Trambahn,Straßenbahn Fahrkarten zur Arbeit können steuerfrei vom Arbeitgeber bezuschusst werden. © Bu - Anwalt-suchservice.de

Viele Arbeitgeber finanzieren ihren Arbeitnehmern die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Muss ein solches Jobticket versteuert werden und wird es auf die Entfernungspauschale angerechnet?

Gerade in Großstädten und Ballungsräumen quälen sich tagtäglich lange Autoschlangen durch den Stau. Nicht nur aus Umweltgründen, sondern auch zwecks Nervenschonung sind viele Arbeitnehmer durchaus geneigt, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. So mancher Arbeitgeber hilft dabei, indem er ein sogenanntes Jobticket zur Verfügung stellt oder Zuschüsse dazu zahlt. Das bedeutet: Er bezahlt seinen Angestellten ihre Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel. Ein solches Jobticket kann sogar steuerfrei sein - allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten.

Wann wurde die Steuerbefreiung für Jobtickets wieder eingeführt?


Eine Steuerbefreiung für Fahrkarten, die der Arbeitgeber sponsert, gab es bereits einmal. Diese wurde allerdings 2003 abgeschafft - um öffentliche Haushalte zu schonen. Seit 1.1.2019 gibt es jedoch wieder eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte. Arbeitnehmer müssen auf solche Leistungen daher keine Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer zahlen.

Welche Rechtsgrundlage hat die Steuervergünstigung für Jobtickets?


Die maßgebliche Vorschrift ist § 3 Nr. 15 des Einkommenssteuer-Gesetzes (EStG). § 3 listet die steuerfreien Einnahmen auf. Nach Nr. 15 gehören dazu auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Für welche Fahrkarten gilt die Vergünstigung?



Gemeint sind im Einzelnen:

- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oder zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Hier handelt es sich um den Personenfernverkehr. Beispiele: Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse mit fester Route, Hochgeschwindigkeitszüge und schnell fahrende Fernzüge anderer Anbieter (TGV, Thalys).
- alle anderen (auch privaten!) Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr etwa mit Bussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen.

Ausgeschlossen sind

- Fahrten per Taxi (außer zum Beispiel bei Schienen-Ersatzverkehr),
- Flugreisen aller Art.

Weitere Voraussetzungen:

- Es muss sich um eine Leistung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer handeln,
- diese muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen,
- dabei kann eine kostenlose oder vergünstigte Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu einem Ticket bezahlt werden.

Wann gibt es keine Steuerbefreiung?


Der Arbeitgeber-Zuschuss für das Jobticket wird nicht von der Steuer befreit, wenn er auf den normalen Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn beide Seiten einen Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung vereinbaren.

Welche Besonderheiten gibt es für Privatfahrten?


Im Nahverkehr sind Privatfahrten ohne Weiteres in der Steuerbefreiung enthalten.

Beispiel: Frau Schulze fährt jeden Tag mit der S-Bahn zur Arbeit. Am Wochenende fährt sie mit der gleichen Monatskarte zum Sport.
Kein Problem - die Privatfahrten sind von der Steuerbefreiung abgedeckt.

Im Fernverkehr gibt es jedoch Besonderheiten. Diese Fahrten fallen nur unter die Steuerbegünstigung, soweit das Ticket genau die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit abdeckt.

Beispiel:

Herr Meier fährt jeden Tag mit der Bahn von Lübeck nach Hamburg zur Arbeit. Das Ticket bezahlt sein Arbeitgeber. Herr Meier nutzt das Ticket auch für private Fahrten von Lübeck nach Hamburg am Wochenende.
Dies ist steuerlich kein Problem: Die Steuerbefreiung greift.

Aber:
Herr Meier bekommt vom Arbeitgeber eine Monatskarte im Wert von 150 Euro, mit der er nicht nur nach Hamburg zur Arbeit fahren kann, sondern auch bis nach Elmshorn zu seiner neuen Freundin. Eine Monatskarte bis Hamburg würde nur 120 Euro kosten.
In diesem Fall sind nur die 120 Euro steuerfrei. Die darüber hinausgehenden 30 Euro sind ein geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden.

Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Steuerbehörden vom 15.8.2019.

Wird der Jobticket-Zuschuss auf die Entfernungspauschale angerechnet?


Ja. Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers werden auf die Entfernungspauschale für berufliche Fahrtkosten (30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke) angerechnet, damit Arbeitnehmer nicht für ihre Fahrtkosten doppelt begünstigt werden.

Das führt dazu, dass sich ein vom Chef gesponsertes Jobticket besonders dann lohnt, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig oder täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Wer sowieso keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, sollte daher auch Zuschüsse für ein Jobticket ausdrücklich ablehnen: Ansonsten gibt es Nachteile bei der Entfernungspauschale.

Gilt die 44-Euro-Freigrenze auch für das Jobticket?


Nein. Lange Zeit gab es nur eine Steuervergünstigung für sogenannte Sachbezüge, die unter der Grenze von 44 Euro im Monat lagen. Darunter fielen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrscheinen für den ÖPNV. Nach heutiger Rechtslage fällt der Zuschuss für das Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG nicht mehr unter diese Sachbezugs-Grenze.

Praxistipp


Die Neuregelung gilt seit 1.1.2019. In einigen Fällen kann es sein, dass in Arbeitsverträgen noch veraltete Regelungen zum Thema Zuschuss für ein Jobticket enthalten sind. Hier sollten Arbeitnehmer dann an den Arbeitgeber herantreten, um - wenn nötig - eine Änderung des Arbeitsvertrages abzusprechen. Bei weitergehenden Fragen zum Thema Jobticket berät Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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