Kein Alkohol am Steuer!

17.05.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (103 mal gelesen)
Jeder Autofahrer weiß, dass er sein Auto lieber stehen lassen sollte, wenn er einen über den Durst getrunken hat. Dennoch gehören Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den häufigsten Straftaten- mit teilweise dramatischen Auswirkungen. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes steigt die Zahl alkoholbedingter Unfälle am Vatertag (Christi Himmelfahrt) erfahrungsgemäß auf rund das Dreifache im Vergleich zum Durchschnitt der sonstigen Tage an. Nach noch vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes passierten am Vatertag 2012 insgesamt 292 Unfälle, bei denen mindestens ein Beteiligter unter Alkoholeinfluss stand. Ansonsten waren es im Durchschnitt 108 Alkoholunfälle täglich.

Im Jahr 2011 starben 422 Personen nach durch Alkoholkonsum bedingten Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen. Das ist ein Plus von 4,4 Prozent zum Vorjahr.
Alkoholeinfluss war 2011 bei 5,2 % aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. Jedoch starben 10,0 % aller tödlich verletzten Verkehrsteilnehmer in Deutschland an den Folgen eines Alkoholunfalls, demzufolge jeder zehnte Getötete.
Schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 bis 0,3 Promille ist der Fahrer beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr beeinträchtigt. Die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt, das Gesichtsfeld wird verengt, rote Ampeln zu spät erkannt und die Reaktionsfähigkeit verlangsamt sich erheblich. Es treten die sogenannten Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr auf wie Schlangenlinienfahren, übertriebenes grundloses Langsam fahren oder sogar Abkommen von der Fahrbahn.

- 0,0 Promille
Für Fahranfänger die jünger als 21 Jahre sind, oder sich noch in der Probezeit befinden gilt das absolute Alkoholverbot. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 Euro und 2 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.

- 0,3 Promille:
Ein Autofahrer mit weniger als 0,3 Promille macht sich mit einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht strafbar. Ab 0,3 Promille ändert sich dies, wenn Anzeichen von einer Fahrunsicherheit und somit eine relative Fahrunfähigkeit vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Autofahrer in seiner Fahrleistung so beeinträchtigt ist, das er über längere Strecken auch schwierige Verkehrssituationen nicht sicher meistern kann. Die Polizei muss also zusätzlich zur Alkoholisierung noch andere Anzeichen, wie eine unsichere Fahrweise, Fahrfehler oder Schwanken beim Gehen feststellen, damit eine relative Fahrunfähigkeit gegeben ist. Wird eine relative Fahrunfähigkeit festgestellt, können bis zu 7 Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Kommt es zu einem Unfall kann außer den vorgenannten Rechtsfolgen auch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Schadensersatz oder Schmerzensgeld drohen.

- 0,5 Promille
0,5 Promille sind die Grenze zum Fahrverbot. Wer mit 0,5 Promille Auto fährt, handelt egal ob Unfall oder nicht, ordnungswidrig mit der Folge von einer Geldstrafe von bis zu 1.500 Euro und einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten und 4 Punkten in Flensburg. Kommt es sogar zu einem Unfall mit 0,5 Promille, kommen möglicherweise noch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sowie Schadensersatz, Schmerzensgeld, etc. dazu.

- 1,1 Promille
Ein Autofahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist absolut fahruntüchtig. Hier gibt es 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis 9 Monaten oder ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro. Sollte ein Unfall passieren, kommen möglicherweise wieder Freiheitsstrafe, Schadensersatz, Schmerzensgeld, etc. hinzu. Die Kaskoversicherung bezahlt bei dieser Alkoholkonzentration nicht mehr.

- 1,6 - 2,0 Promille
Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 muss der Autofahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten absolvieren, ansonsten droht ihm ein dauerhafter Führerscheinentzug. Ab 2,0 Promille wird dem Autofahrer unterstellt, dass er Alkohol gewohnt ist.

- 3,0 Promille
Im Falle einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ist der Autofahrer zwar aufgrund des Alkohols schuldunfähig und er wird nicht mehr wegen der begangenen Straftaten, aber er wird wegen Vollrausch bestraft werden. Rechtsfolge ist eine Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren. Voraussetzung ist, dass der Täter die Folgen seiner Tat zum Tatzeitpunkt nicht einsehen konnte.


 


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