Kein Widerrufsrecht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Wohnzimmer des Arbeitnehmers
12.02.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (69 mal gelesen)
Beim Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten.
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Abschluss sogenannter Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher sollen hierdurch vor Überrumpelung durch unangemeldet vor der Tür stehende Vertreter geschützt werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 75/18) feststellt.
Im Streitfall hatte eine Reinigungskraft in ihrer eigenen Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Verbraucherschutzregeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorliegend nicht anwendbar. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers seien arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht von diesen Verbraucherschutzregeln erfasst.
Danach steht der Arbeitnehmerin kein Widerrufsrecht zu.
Die Arbeitnehmerin hatte jedoch ebenfalls geltend gemacht, am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen und unter Ausnutzung ihrer Erkrankung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden zu sein.
Dies könne nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages verletzt haben.
Aus den Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien folgt das Gebot, während der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine psychische Drucksituation zu schaffen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Vorliegend wäre es daher unzulässig, eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst zum Abschluss des Aufhebungsvertrages auszunutzen.
In diesem Fall hat die unfair handelnde Vertragspartei den Vertragspartner so zu stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, mithin das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit deshalb an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und einer neuen Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zurückverwiesen.
Wegen der drohenden erheblichen Rechtsnachteile (bis hin zur drohenden bis zu dreimonatigen Sperrfrist durch die zuständige Agentur für Arbeit) sollten Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit fordern und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Abschluss sogenannter Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher sollen hierdurch vor Überrumpelung durch unangemeldet vor der Tür stehende Vertreter geschützt werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 75/18) feststellt.
Im Streitfall hatte eine Reinigungskraft in ihrer eigenen Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Verbraucherschutzregeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorliegend nicht anwendbar. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers seien arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht von diesen Verbraucherschutzregeln erfasst.
Danach steht der Arbeitnehmerin kein Widerrufsrecht zu.
Die Arbeitnehmerin hatte jedoch ebenfalls geltend gemacht, am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen und unter Ausnutzung ihrer Erkrankung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden zu sein.
Dies könne nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages verletzt haben.
Aus den Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien folgt das Gebot, während der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine psychische Drucksituation zu schaffen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Vorliegend wäre es daher unzulässig, eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst zum Abschluss des Aufhebungsvertrages auszunutzen.
In diesem Fall hat die unfair handelnde Vertragspartei den Vertragspartner so zu stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, mithin das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit deshalb an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und einer neuen Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zurückverwiesen.
Wegen der drohenden erheblichen Rechtsnachteile (bis hin zur drohenden bis zu dreimonatigen Sperrfrist durch die zuständige Agentur für Arbeit) sollten Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit fordern und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Jan Kracht Weitere Rechtstipps (27)
Weitere Rechtstipps (27) Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig Unwirksamkeit einer Retour-Kündigung des Arbeitgebers nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers Bewerber sind am „Probearbeitstag" gesetzlich unfallversichert Kollegen unzutreffend als „Vergewaltiger" bezeichnet - Fristlose Kündigung rechtmäßig Dieselskandal und kein (Verjährungs-) Ende? Fünf Jahre Mindestlohngesetz: Gesetzlichen Mindestlohn nachfordern Vorläufiges Ende der Radarkontrollen? Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen nach Verkehrsunfall Rückabwicklung eines Autokaufs nach Widerruf des Darlehensvertrages Kirchliche Arbeitgeber: Ist Ablehnung konfessionsloser Bewerber zulässig? Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit Nach Einbruchsdiebstahl unverzüglich Stehlgutliste bei Polizei und Versicherer einreichen Pkw-Fahrt zur Arbeit: Glatteis-Test vor Fahrtantritt ist kein versicherter Wegeunfall Befristete Arbeitsverträge - Welche Änderungen sind geplant? Sturz auf Fluggastbrücke – Airline haftet IMRT-Bestrahlung: Privater Krankenversicherer kürzt Erstattung der Behandlungskosten Leitungswasserschaden: Wann tritt der Versicherungsfall ein? Unwirksame Verlängerung der Kündigungsfrist in Formular-Arbeitsvertrag Sturz aus dem eigenen Fenster kann versicherter Arbeitsunfall sein Mindestlohn: Berechnung von Lohnzuschlägen, Urlaubs- u. Feiertagsvergütung Wasser im Keller nach Starkregen – wann die Gebäudeversicherung zahlt Kündigung von Schwangeren oder von Schwerbehinderten Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – Ansprüche des Bewerbers Ausschlussfristen in der privaten Unfallversicherung: Wann muss der Versicherer trotz Fristversäumnis zahlen? Gefährlicher Toilettengang: Unfall nach Dienstveranstaltung nicht versichert Kündigung durch den Arbeitgeber: Gehaltsfortzahlung im laufenden Kündigungsschutzprozess sichern
Anschrift
Oranienburger Straße 88
13437 Berlin
DEUTSCHLAND
Telefon: 030-21300490
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Jan Kracht