Kindergeld 2026: Wie wird es beantragt und wie hoch ist es?

23.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kindergeld,Antrag,Familienkasse,steuerliche,Identifikationsnummer Viele Eltern können Kindergeld beantragen: Eine wichtige Finanzspritze! © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Berechtigte: Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ein deutscher Wohnsitz ist nicht erforderlich.

2. Antrag: Kindergeld muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Im Antrag sind die Steuer-Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.

3. Höhe des Kindergeldes: Seit dem 1.1.2026 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 259 Euro pro Monat.

Kindergeld kann grundsätzlich jeder erhalten, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz). Der Bezieher muss nicht in Deutschland wohnen. Berechtigt sind etwa die Eltern oder Erziehungsberechtigte wie Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern oder auch Großeltern. Ab dem Jahr 2026 beträgt das Kindergeld für jedes Kind pro Monat 259 Euro.

Wie beantragt man 2026 Kindergeld?


Um 2026 Kindergeld zu beantragen, müssen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Das Formular dafür können Sie online bei der Agentur für Arbeit herunterladen, online ausfüllen, ausdrucken und per Post hinschicken. Oder Sie übermitteln den Kindergeld-Antrag online. Dafür ist jedoch eine „BundID“ erforderlich, ein zentrales Account, mit dem Sie sich online bei Behörden ausweisen und Anträge stellen können.

Im Antrag auf Kindergeld müssen Sie die Steuer-Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes angeben. Dies soll helfen, Doppelzahlungen für ein- und dasselbe Kind zu verhindern. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem eine Steuer-ID zu, der beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist. Neugeborene oder nach Deutschland zugezogene Kinder erhalten meist innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde ihre eigene Steuer-ID-Nummer.

Wie hoch ist das Kindergeld?


Die Höhe des Kindergeldes richtet sich seit 2023 nicht mehr nach der Anzahl der Kinder, sondern ist für jedes Kind gleich. Daher spielen die sogenannten „Zählkinder“ bei geschiedenen Paaren auch keine Rolle mehr. Das Kindergeld wird jedes Jahr angepasst. Seit 1.1.2026 beträgt es 259 Euro pro Kind pro Monat.

Die Höhe des Kindergeldes hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab. Das Finanzamt verrechnet jedoch das ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, welchen Steuerzahler durch die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer haben.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?


Kindergeld beantragen können Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte (einschließlich Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern), wenn

- Sie ein Kind unter 18 Jahren (in bestimmten Fällen bis 25 Jahre) versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt und
- Ihr Wohnort in Deutschland liegt oder in einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz.

An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?


Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird für jedes Kind nur an eine Person Kindergeld gezahlt. Wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen, erhält diejenige Person Kindergeld, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat.

Wohnen die Eltern zusammen, müssen sie sich einigen, wer das Kindergeld beantragt. Wenn sie getrennt leben, erhält der Elternteil Kindergeld, bei dem das Kind wohnt. Für die Betreuung im Wechselmodell gelten besondere Regeln. Wohnt ein Kind in seinem eigenen Haushalt und bekommt keinen Unterhalt von seinen Eltern, kann es sein Kindergeld selbst ausgezahlt bekommen. Dies gilt auch für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen.

Wann bekommen Kinder über 18 Kindergeld?


Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gibt es Kindergeld, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Somit wird auch für Studenten Kindergeld gezahlt. Ziel der Ausbildung muss die Qualifikation für einen Beruf sein. Die Kindergeldkasse möchte jedes Jahr einen Nachweis, dass die Ausbildung noch andauert.

Wenn das Kind seine erste Berufsausbildung oder bei Studenten das Erststudium abgeschlossen hat, bekommen die Eltern nur noch Kindergeld, wenn es keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden pro Woche ausübt.

Die Eltern können während einer Übergangszeit, etwa zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn, weiter Kindergeld beziehen. Allerdings darf die Pause nicht länger als vier Monate dauern. Auch Kinder unter 25, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten, erhalten Kindergeld.

Tipp: Findet Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz, können Sie trotzdem Kindergeld bekommen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Ist es beim Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend gemeldet, gilt dieser Nachweis als erbracht.

Ein duales Studium wird als einheitliche Erstausbildung angesehen, wenn der praktische und der theoretische Teil sachlich und zeitlich eng zusammenhängen (BFH, Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13).

Für arbeitssuchende Kinder kann bis zum Alter von 21 Jahren Kindergeld gezahlt werden. Dazu müssen sie beim Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet sein.

Für behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, gibt es Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Bekommen verheiratete Kinder noch Kindergeld?


Auch verheiratete Kinder können noch Kindergeld bekommen. Dazu müssen die restlichen Kindergeld-Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel „unter 25 Jahre und in Berufsausbildung“. Nicht entscheidend ist das Einkommen des Ehepartners oder der Ausbildungslohn des Kindes. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes sind „Unterhaltssituationen“ oder „Mangelfälle“ keine Voraussetzung mehr (17.10.2013, Az. III R 22/13).

Fälle mit Auslandsbezug: Wann gibt es Kindergeld?


Deutsche, die im Ausland wohnen, können in Deutschland Kindergeld beantragen, wenn sie

- unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind oder entsprechend behandelt werden (unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass sie sämtliche Einkünfte in Deutschland versteuern müssen), oder
- sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt sind.

Ausländische Staatsbürger können in Deutschland Kindergeld beantragen, wenn auf sie eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

- Staatsbürgerschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz,

- Staatsbürgerschaft eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei. Außerdem in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.

- Gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der Berufstätigkeit in Deutschland erlaubt ist.

- Unanfechtbare Anerkennung als Flüchtlinge oder Asylberechtigte.

Auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können in Deutschland kindergeldberechtigt sein, obwohl sie weiter in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld bekommen. Dann wird jedoch das deutsche Kindergeld um die ausländischen Leistungen gekürzt. Dies hat das Finanzgericht Köln in drei Urteilen für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden (Az. 15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09).

Wird Kindergeld auch rückwirkend gezahlt?


Eltern konnten früher rückwirkend für bis zu vier Jahre Kindergeld beantragen. Heute zahlt die Familienkasse nur noch für sechs Monate rückwirkend Kindergeld aus – gerechnet ab Eingang des Kindergeldantrags (§ 70 Abs. 1 EStG).

Tipp: Hat die Familienkasse jedoch in ihrem Bescheid die Zahlungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt, muss sie das Geld auch für den gesamten bewilligten Zeitraum überweisen (BFH, Urteil vom 19.2.2020, Az. III R 66/18).

Wie legt man Widerspruch gegen den Kindergeldbescheid ein?


Sind Eltern mit einem Kindergeld-Bescheid der Familienkasse nicht einverstanden, können sie dagegen Widerspruch einlegen. Dafür haben sie ab Bekanntgabe des Bescheids einen Monat Zeit (§ 355 AO, Widerspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Hat die Behörde ihre E-Mail-Adresse angegeben, können sie den Widerspruch auch dorthin schicken (BFH, Urteil vom 13.5.2015, Az. III R 26/14).

Praxistipp zum Kindergeld


Nicht jeder Bescheid der Familienkasse zum Kindergeld ist rechtswirksam. Konflikte mit der Behörde entstehen oft bei volljährigen Kindern. Im Streitfall ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Er kann prüfen, ob ein Fehler vorliegt und ob es Sinn macht, Widerspruch gegen den Kindergeldbescheid einzulegen.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion