Müssen Schüler zur Schule, wenn Bus und Bahn streiken?

02.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schüler,Bahn,Streik,ÖPNV Muss die Schulpflicht auch bei Bahn- oder ÖPNV-Streik beachtet werden? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Schulpflicht: Die Schulpflicht bleibt auch bei Streiks von Bahn oder ÖPNV bestehen. Ein Fernbleiben ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keine Möglichkeit gibt, zur Schule zu kommen.

2. Alternativen suchen: Eltern bzw. Schüler sollten die Schule frühestmöglich informieren und gegebenenfalls Fahrgemeinschaften nutzen.

3. Kulanz: Schulen sind angehalten, bei streikbedingten Fehlzeiten kulant zu reagieren, insbesondere wenn Schüler stark auf öffentliche Verkehrsmittel oder die Bahn angewiesen sind.

Die Schulpflicht bei ÖPNV-Streik sorgt regelmäßig für Unsicherheit bei Eltern und Schülern. Fällt der öffentliche Nahverkehr aus, stellt sich die Frage, ob Kinder trotzdem zur Schule müssen oder ob ein Fehlen entschuldigt ist. Grundsätzlich gilt auch bei einem Streik von Bus und Bahn die Schulpflicht bei ÖPNV-Streik weiter, allerdings gibt es wichtige rechtliche Feinheiten, auf die es im Einzelfall ankommt.

Gilt die Schulpflicht auch bei bei ÖPNV- oder Bahnstreiks?


Der Schulbesuch entfällt nicht automatisch, nur weil Busse oder Bahnen nicht fahren. Die staatlich angeordnete Schulpflicht besteht laut der Kultusministerien der Länder grundsätzlich auch bei Streiks im ÖPNV oder der Bahn. Eltern sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Schule erreicht. Das kann bedeuten, alternative Verkehrsmittel zu prüfen, Fahrgemeinschaften zu organisieren oder einen längeren Fußweg in Kauf zu nehmen, sofern dies altersgerecht und sicher ist. Ist der Schulweg wegen des Streiks objektiv nicht möglich oder unzumutbar, etwa bei sehr langen Distanzen oder fehlenden Alternativen im ländlichen Raum, kann ein Fernbleiben von der Schule rechtlich gerechtfertigt sein. Wichtig ist dabei, dass es nicht auf Bequemlichkeit, sondern auf tatsächliche Unmöglichkeit ankommt, da sonst ein unentschuldigtes Fehlen trotz ÖPNV- bzw. Bahnstreiks vorliegen kann.

Kann eine Schule ihre Schüler von der Schulpflicht befreien?


Jede Schule hat die Möglichkeit, eigenständig zu entscheiden, ob sie Schüler bei Streiks der ÖPNV oder Bahn vom Unterricht freistellt. Maßgeblich hierfür ist die Schulbesuchsverordnung. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Kinder stark auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen sind, etwa in ländlichen Regionen. Eltern sollten daher aufmerksam verfolgen, welche Informationen und Hinweise von der Schulleitung veröffentlicht werden.

Kommt es an einem Streiktag zu Fehlzeiten, ist von den Schulen ein angemessenes und verständnisvolles Vorgehen zu erwarten. Zudem besteht die Option, den Unterricht ganz oder teilweise digital anzubieten. Ergänzend können von Eltern organisierte Fahrgemeinschaften dazu beitragen, den Schulbesuch dennoch zu ermöglichen.

Praktische Handlungstipps bei Streik im öffentlichen Nahverkehr


Bei einem ÖPNV-Streik sollten Eltern frühzeitig prüfen, ob der Schulweg anders organisiert werden kann. Kann das Kind die Schule nicht erreichen, empfiehlt es sich, die Schule unverzüglich zu informieren und den Grund klar zu schildern. Viele Schulen akzeptieren eine Entschuldigung, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Schulweg wegen des Streiks nicht möglich war. Die Schulpflicht bei ÖPNV-Streik verlangt keine unzumutbaren Maßnahmen, wohl aber eine aktive Mitwirkung. Wer den Streik einfach hinnimmt, ohne Alternativen zu prüfen oder die Schule zu informieren, riskiert schulrechtliche Konsequenzen.

Was tun, wenn die Schule das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen wertet?


Die Beratung durch einen Anwalt für Schulrecht kann sinnvoll sein, wenn die Schule das Fehlen als unentschuldigt wertet, obwohl der Schulweg nachweislich nicht möglich war. Auch bei drohenden Ordnungsmaßnahmen oder Bußgeldern wegen Verletzung der Schulpflicht bei ÖPNV- oder Bahnstreik ist rechtliche Beratung ratsam. Es ist dann zu prüfen, ob die Anforderungen an Eltern und Schüler im konkreten Fall überschritten wurden und ob die Entscheidung der Schule rechtmäßig ist. Besonders bei wiederholten Streiks oder Konflikten mit der Schulleitung kann frühzeitige Beratung helfen, Eskalationen zu vermeiden.

Schlussbemerkung zur Schulpflicht bei Bahn- oder ÖPNV-Streik


Die Schulpflicht bei ÖPNV- und Bahnstreiks bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Busse und Bahnen ausfallen. Entscheidend ist, ob der Schulweg trotz Streik zumutbar organisiert werden kann. Eltern sollten aktiv nach Lösungen suchen, die Schule informieren und das Fernbleiben gut begründen, wenn keine realistische Möglichkeit besteht, den Schulbesuch sicherzustellen.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion