Was gilt für Arbeitnehmer, wenn Bahn oder ÖPNV streiken?
02.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Zu spät zur Arbeit wegen Streiks: Was sind die Folgen für Arbeitnehmer? © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Freinehmen nicht erlaubt: Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, weil die Bahn oder öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden.
2. Mit Verspätung am Arbeitsplatz: Wird ein Streik zuvor angekündigt, kann von Arbeitnehmern erwartet werden, dass sie ihren Arbeitsweg so planen, dass sie pünktlich auf der Arbeitsstelle eintreffen.
3. Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Verspätet sich der Arbeitnehmer mehrfach, droht ihm eine Abmahnung durch den Chef. Bei weiteren Verspätungen kann ihm sogar gekündigt werden.
1. Freinehmen nicht erlaubt: Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, weil die Bahn oder öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden.
2. Mit Verspätung am Arbeitsplatz: Wird ein Streik zuvor angekündigt, kann von Arbeitnehmern erwartet werden, dass sie ihren Arbeitsweg so planen, dass sie pünktlich auf der Arbeitsstelle eintreffen.
3. Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Verspätet sich der Arbeitnehmer mehrfach, droht ihm eine Abmahnung durch den Chef. Bei weiteren Verspätungen kann ihm sogar gekündigt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Dürfen sich Arbeitnehmer frei nehmen, weil Bahn oder ÖPNV streiken? Was gilt, wenn man wegen ÖPNV- oder Bahnstreik zu spät kommt? Welche Folgen kann eine streikbedingte Verspätung für den Arbeitnehmer haben? Wann darf der Chef Verspätungen vom Lohn abziehen? Müssen verpasste Arbeitsstunden nachgearbeitet werden? Dürfen Arbeitnehmer bei ÖPNV- oder Bahnstreik im Homeoffice arbeiten? Dürfen Arbeitnehmer bei Streik das Kind mit ins Büro nehmen? Sind Arbeitnehmer bei streikbedingten Umwegen unfallversichert? Praxistipp zum ÖPNV- oder Bahnstreik Dürfen sich Arbeitnehmer frei nehmen, weil Bahn oder ÖPNV streiken?
Nein. Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, weil öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden.
Hier wird manchmal auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen, der Arbeitnehmern einen Anspruch auf ihren Arbeitslohn gewährt, wenn sie unverschuldet für einen nicht erheblichen Zeitraum (höchstens zwei bis drei Tage) der Arbeit fern bleiben müssen. Diese Sonderregel gilt jedoch nur, wenn Grund für die Verhinderung eine Problemsituation aus dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers ist. Ein Bahnstreik aber ist kein persönliches Problem. Als solches kommen zum Beispiel eine Erkrankung des Arbeitnehmers, ein persönlicher Autounfall auf dem Weg zur Arbeit, eine Autopanne oder eine überschwemmte Wohnung in Frage.
Was gilt, wenn man wegen ÖPNV- oder Bahnstreik zu spät kommt?
Nach dem deutschen Arbeitsrecht trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Es ist also sein Problem, wenn auf dem Weg zur Arbeit etwas schief geht. Wird ein Streik vorher angekündigt, kann von Arbeitnehmern erwartet werden, dass sie ihren Arbeitsweg so planen, dass sie pünktlich auf der Arbeitsstelle eintreffen. Gelingt dies nicht, kann es arbeitsvertragliche Konsequenzen haben.
Welche Folgen kann eine streikbedingte Verspätung für den Arbeitnehmer haben?
Verspätet sich der Arbeitnehmer mehrfach, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Kommt der Angestellte dann abermals zu spät, kann sogar eine Kündigung die Folge sein. Ob sogar eine fristlose Kündigung angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Arbeitnehmern ist unbedingt zu raten, sich bei Streiks öffentlicher Verkehrsmittel rechtzeitig andere Wege zu suchen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Dabei sollten sie bedenken, dass bei größeren Streiks fast jeder auf das Auto umsteigt und die Straßen entsprechend verstopft sein können.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen des Zumutbaren. Von Arbeitnehmern wird nicht verlangt, dass sie sich schon am Abend vorher auf den Weg machen, um morgens pünktlich in der Arbeit zu sein. Auch muss kein Taxi für einen Betrag finanziert werden, der den Tageslohn übersteigt.
Wann darf der Chef Verspätungen vom Lohn abziehen?
Der Arbeitgeber muss nur die Zeit bezahlen, in der auch tatsächlich gearbeitet wurde. Daher darf er bahnstreikbedingte Verspätungen vom Lohn abziehen. Dies wird allerdings in vielen Betrieben nicht so streng gehandhabt, denn auch die Arbeitgeber wissen, dass sich Verspätungen bei arbeitskampfmäßigen Großereignissen kaum vermeiden lassen. Unbedingt zu empfehlen ist es jedoch, den Chef so früh wie möglich über eine absehbare Verspätung zu informieren.
Müssen verpasste Arbeitsstunden nachgearbeitet werden?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dies schon verlangen – solange sich dies im Rahmen der sogenannten Vertrauensarbeitszeit oder einer festen Rahmenarbeitszeit bewegt. Bei Schichtarbeit oder sonst festen Arbeitszeiten kann allerdings nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer seinen Feierabend nach hinten verschiebt – schon deshalb nicht, weil womöglich Kinder abgeholt werden müssen oder Verkehrsmittel bzw. Mitfahrgelegenheiten nur zu einer bestimmten Zeit zur Verfügung sehen. Auch macht es oft keinen Sinn, wenn nur einer länger bleibt. Stehen der Nacharbeit Hindernisse entgegen, muss sich der Arbeitnehmer ggf. auf eine Lohnkürzung einstellen.
Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch darauf, die verlorenen Stunden nachzuarbeiten. Zu diesem Thema kann es allerdings besondere Regelungen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben.
Dürfen Arbeitnehmer bei ÖPNV- oder Bahnstreik im Homeoffice arbeiten?
Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice nur in dem Fall, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. im Tarifvertrag geregelt ist.
Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarungen, muss man den Chef fragen, ob der eine streikbedingte Ausnahme macht.
Ist das Arbeiten im Homeoffice ohne eine entsprechende Vereinbarung bereits betriebliche Praxis, wird der Arbeitgeber, sofern am Streiktag aus betrieblichen Gründen nicht unbedingt persönliche Anwesenheit erforderlich ist, die Wahrnehmung der Tätigkeit von zu Hause aus gestatten.
Dürfen Arbeitnehmer bei Streik das Kind mit ins Büro nehmen?
Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel oder die Kindertagesstätte bestreikt werden – Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Weiteres ihre Kinder mit in die Arbeit bringen. Hier sollte unbedingt zuvor eine Absprache mit dem Chef getroffen und womöglich auch das Einverständnis der unmittelbaren Kollegen eingeholt werden. Natürlich müssen die Art der Arbeit und des Arbeitsplatzes den gefahrlosen Aufenthalt von Kindern auch gestatten.
Sind Arbeitnehmer bei streikbedingten Umwegen unfallversichert?
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur den direkten Weg zur Arbeit ab. Handelt es sich allerdings unter den gegebenen Umständen – nämlich unter Streikbedingungen – um den direkten Weg, ist man auch bei einer anderen Route versichert. Auch bei Fahrgemeinschaften besteht Unfallversicherungsschutz. Sobald aber alle Mitfahrer eingesammelt sind, muss der direkte Weg zur Arbeit gewählt werden.
Praxistipp zum ÖPNV- oder Bahnstreik
Kommt es wegen eines Bahn- oder ÖPNV-Streiks und einer daraus folgenden Verspätung zu einem arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Arbeitgeber, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht qualifizierte rechtliche Unterstützung für Arbeitnehmer bieten.
(Ma)