Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

10.12.2015, Autor: Frau Jacqueline Böhme / Lesedauer ca. 2 Min. (356 mal gelesen)
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Große Worte, was steckt tatsächlich dahinter.

Immer wieder werden wir im Alltag mit der Frage  konfrontiert  „Haben Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung?“.  Die meisten von uns sind jedoch bei diesem Thema sehr verunsichert. Vorangestellt möchte ich darauf hinweisen, dass diese Erklärungen Ihnen ein Instrument geben, für bestimmte Bereiche Ihres Lebens Vorkehrungen zu treffen. Wer dies nicht möchte, ist hierzu auch nicht verpflichtet. Was steckt also im Einzelnen hinter diesen Begriffen?

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen wirksam zu erklären, Regelungen über Schritte im Krankheitsfall treffen. Die Erklärung betrifft die Frage, welche ärztliche Versorgung Sie wünschen und welche Behandlungen unterbleiben sollen. Durch eine Patientenverfügung willigt der Erklärende im Voraus in bestimmte ärztliche Maßnahmen ein oder untersagt diese.  Sie sollte auf den Einzelnen zugeschnitten sein, d.h. seinen  Gesundheitszustand berücksichtigen,  wie auch sein bisheriges Leben. Sie ist schriftlich zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar.

In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Ihnen vertraute Person, die in Ihrem Namen handeln kann. Diese Person soll dann tätig werden, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auch nur auf bestimmte Bereiche Ihres Lebens beziehen, wie beispielsweise auf den Abschluss von Verträgen, Mietangelegenheiten, Einzug in ein Pflegeheim oder auch ganz individuelle persönliche Angelegenheiten. Die Erteilung ist an keine Form gebunden, bedarf jedoch der Angabe von Ort, Datum und einer eigenhändigen Unterschrift. Vollmachten zur Verfügung über einen Grundbesitz müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

 Mit einer Betreuungsverfügung können Sie demgegenüber  für den Fall, dass Sie einmal infolge einer psychischen Krankheit, eines Unfalls oder einer seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, eine Person benennen, die dann vom Vormundschaftsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Betreuungstätigkeit wird dann vom Vormundschaftsgericht überwacht.

Das Feld der individuellen Regelungen, die Sie mit den benannten Erklärungen treffen können ist groß. Eine diesbezügliche Verfügung sollte daher auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und wohl überlegt sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Jacqueline Böhme
Rechtsanwältin
zugleich Fachanwältin für Sozialrecht