Rechte und Pflichten von Hinterbliebenen

09.06.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (12980 mal gelesen)
Kränze,Blumen Nach einem Todesfall sind einige rechtliche Notwendigkeiten zu beachten. © Rh - Anwalt-Suchservice

Der Tod eines Angehörigen reißt immer eine tiefe Wunde und nicht jeder ist in der Lage, in diesen schweren Stunden an Organisatorisches zu denken und die nötigen Maßnahmen einzuleiten.

Gerade, wenn es um Formalien geht, ist im Todesfall jedoch schnelles Handeln gefragt. Den Hinterbliebenen bleibt oft nur sehr wenig Zeit, bestimmte Ansprüche geltend zu machen, beziehungsweise einigen rechtlichen Pflichten nachzukommen. Doch: Welche Rechte und Pflichten haben Hinterbliebene? Im Folgenden sind die wichtigsten Maßnahmen, die im Falle des Todes eines Angehörigen einzuleiten sind, in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit aufgelistet.

Welche Maßnahmen sind in welcher Reihenfolge zu treffen?


Hier folgt eine Liste der wichtigsten Maßnahmen, die Hinterbliebene im Fall des Todes eines Angehörigen zu treffen haben. Wer merkt, dass er, aufgrund des schmerzlichen Verlustes, dieser Aufgabe nicht gewachsen ist, sollte sich dringend Hilfe im Freundeskreis suchen. Diese Maßnahmen müssen in jedem Fall umgehend eingeleitet werden, damit die Hinterbliebenen nicht mit dem Recht in Konflikt geraten und ihnen keine sonstigen Nachteile entstehen.

Muss ich einen Arzt informieren?


Bei einem Todesfall muss als aller erstes ein Arzt benachrichtigt werden. Es gibt drei mögliche Szenarien:

Der Angehörige verstarb Zuhause
In diesem Fall sollte man am besten den Hausarzt verständigen. Dieser untersucht den Leichnam und stellt den Totenschein aus. Falls der Hausarzt nicht erreichbar ist, kann alternativ auch der ärztliche Notdienst gerufen werden.

Der Todesfall hat sich in einem Heim oder Krankenhaus ereignet
Die Verantwortlichen im Heim beziehungsweise Krankenhaus sind in der Pflicht, einen Arzt zu verständigen. Der Totenschein wird den Angehörigen vom Krankenhauspersonal ausgehändigt.

Es besteht der Verdacht auf Unfall, Suizid oder Fremdverschulden
Ein solcher Umstand wird vom Arzt auf dem Totenschein vermerkt. Der Arzt informiert diesbezüglich die Kriminalpolizei. Der Leichnam wird dann in der Regel zur äußerlichen Untersuchung in ein Institut für Rechtsmedizin gebracht. Mit diesem sollten die Angehörigen Kontakt aufnehmen. Gibt es Hinweise auf ein Fremdverschulden, wird eine Obduktion angeordnet. Der Leichnam muss erst durch die Staatsanwaltschaft freigegeben werden, bevor die Bestattung erfolgen kann.

Die Bestattung organisieren


Wenn der Verstorbene selbst zu Lebzeiten keine Vorkehrungen getroffen hat, müssen die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung entscheiden. Im Interesse der Hinterbliebenen sollten diese sofort ein Bestattungsinstitut aufsuchen, welches die üblichen Formalitäten, wie Beantragung einer Sterbeurkunde oder die Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung übernimmt.
Die Entscheidung, wie die Bestattung organisiert sein soll, liegt in erster Linie beim Verstorbenen selbst. Er kann im Vorfeld des Todes den Umfang der Bestattung sowie alle Einzelheiten festlegen, etwa in Form einer Bestattungsverfügung. Nicht selten wird sogar ein Bestattungsvertrag geschlossen. Wurden solche Vorkehrungen nicht getroffen, ist es das Recht und zugleich die Pflicht der nächsten Angehörigen, nicht der Erben, die Totenfürsorge zu übernehmen und für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. Dafür gilt innerhalb der Angehörigen folgende Reihenfolge:

- Ehegatte,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- Großeltern,
- volljährige Geschwister,
- Enkel.

Falls gleich mehrere Angehörige des gleichen Grades zuständig sind, muss unter diesen Einigkeit über das Vorgehen herrschen. Können sie sich nicht einigen, wird in der Regel die ortsübliche Bestattung vorgenommen, wobei es sich meist um eine Erdbestattung handelt. Die Kosten für die Bestattung tragen laut § 1968 BGB die Erben.

Die Sterbeurkunde beantragen


Für alle weiteren Schritte muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden (bitte nicht mit dem Erbschein verwechseln). Die Sterbeurkunde wird beim Standesamt abgeholt, was in der Regel das Bestattungsinstitut übernimmt. Dabei sollten gleich mehrere Exemplare beantragt werden, da Behörden und Versicherungen jeweils eine Urkunde als Nachweis für den Tod des Betreffenden verlangen.
Sofern die Hinterbliebenen den Antrag selbst stellen, sind der Personalausweis, die Sterbefallanzeige des Krankenhauses und die Todesbescheinigung des Arztes vorzulegen. Bei unverheirateten Verstorbenen wird zusätzlich die Geburtsurkunde, bei verheirateten die Heiratsurkunde und bei geschiedenen die Scheidungsurkunde verlangt.

Das Testament einreichen


Nun sollten die Hinterbliebenen in den Unterlagen des Verstorbenen nach dessen Testament suchen. Im Testament wird geregelt, wer den Nachlass des Verstorbenen bekommt. Die Hinterbliebenen sind dazu verpflichtet, das Testament dem Nachlassgericht vorzulegen. Tun sie dies nicht, machen sie sich strafbar. Ist in den Unterlagen kein Testament zu finden, kann dieses auch bei der Bank - etwa in einem Schließfach - verwahrt sein. Auch eine amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht ist möglich. Wurde das Testament mit Hilfe eines Notars erstellt, wird dieser es zur Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben haben.

Den Erbschein beantragen


Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes über die Erbfolge. Mit ihm kann der Erbe also gegenüber offiziellen Stellen nachweisen, dass er Erbe geworden ist. In der Regel stellt ihn das Nachlassgericht am Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen aus. Der Erbschein muss offiziell beantragt werden. Dazu ist die Vorlage bestimmter Dokumente, wie der Geburtsurkunde und gegebenenfalls des Testaments, erforderlich. Das Nachlassgericht prüft dessen Rechtsgültigkeit und auch, ob bereits Erbschaftsstreitigkeiten bestehen, die die Ausstellung des Erbscheins verzögern könnten.

Ein Erbschein verursacht Kosten abhängig vom Nachlasswert. Er ist nicht in jedem Fall erforderlich. So dürfen Geldinstitute nicht mehr pauschal einen Erbschein verlangen, um Erben Zugriff auf den Nachlass zu gewähren. Oft reicht ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament oder ein notarielles Testament aus. Gesetzliche Erben ohne Testament kommen jedoch oft nicht um einen Erbschein herum. Das Grundbuchamt verlangt in der Regel für eine Eigentumsumschreibung von Immobilien einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.

Wichtig zu wissen ist auch, dass man durch die Beantragung eines Erbscheines automatisch das Erbe annimmt. Gibt der Verstorbene nur Schulden an den Erben weiter, sollte dieser sich überlegen, das Erbe auszuschlagen.

Die Lebens- und Unfallversicherung in Kenntnis setzen


Hatte der Verstorbene eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen, ist der Todesfall innerhalb einer sehr kurzen Frist zu melden. Bei Lebensversicherungen beträgt diese je nach Versicherer 24 bis 72 Stunden, bei Unfallversicherungen sind es meist 48 Stunden. Oft ist heute die Meldung über das Online-Serviceportal der Versicherung möglich. Dazu ist unter anderem die Versicherungsnummer mitzuteilen. Die Versicherungsgesellschaften zahlen die Summe in der Regel jedoch erst nach schriftlicher Benachrichtigung über den Tod des Versicherungsnehmers aus.

Einen Postnachsendeantrag stellen


Lebt der Erbe nicht in der Wohnung oder im Haus des Verstorbenen, sollte er bei der Post einen Nachsendeantrag stellen. So ist dafür gesorgt, dass mögliche offene Rechnungen und andere relevante Dokumente den Erben erreichen. Falls es mehrere Erben gibt, sollte man eine Person auswählen, die stellvertretend für alle die Post annimmt.

Die Bankvollmacht widerrufen


Die Erben sollten zeitnah überprüfen, ob Dritte Verfügungsgewalt über das Bankkonto des Verstorbenen haben. Manche Vollmachten gelten nämlich über den Tod hinaus. Solche Vollmachten sind umgehend schriftlich bei der Bank zu widerrufen, da sonst Dritte weiter Geld abheben und das Erbe beträchtlich schmälern könnten. Dies gilt auch für Lastschriften und Einzüge. Auch die EC- und Kreditkarten sollten gesperrt werden. Hier muss jedoch im Hinblick auf den individuellen Einzelfall entschieden werden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Kenntnis setzen


Gibt es Rentenbezüge aus einer Renten- oder Unfallversicherung des Verstorbenen, ist diese Stelle ebenfalls umgehend zu informieren. Beträge, die nach dem Tod weitergezahlt werden, müssen die Erben zurückerstatten. Von welchem Rententräger der Erblasser vielleicht eine Rente erhält, erfährt man aus den Kontoauszügen. Sind diese nicht auffindbar, kann man sich an das entsprechende Postrentenzentrum der Deutschen Post AG wenden. Betriebsrenten und Pensionszahlungen können über den ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen in Erfahrung gebracht werden.

Gegebenenfalls Überbrückungsgeld beantragen


Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner, kann dieser das sogenannte Überbrückungsgeld bei der zuständigen Rentenversicherung beantragen. Der Ehepartner bekommt dann bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat die Rente des Verstorbenen weiter ausgezahlt.

Kündigung des Mietvertrages und anderer Verträge


Will der Erbe die Wohnung des Verstorbenen nicht übernehmen, muss er den Mietvertrag kündigen. Erben haben dabei ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb eines Monats nach dem Tod des Angehörigen muss die Kündigung dem Vermieter zugegangen sein. Innerhalb einer Frist von drei Monaten läuft der Mietvertrag aus und für diese Zeit müssen die Erben die laufenden Mietkosten bezahlen. Ohne fristgerechte Kündigung treten der Ehepartner, im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder oder die Erben per Gesetz in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB). Sie können jedoch dem Vermieter innerhalb eines Monats erklären, dass sie dies nicht wünschen.

Zu bedenken ist auch, dass alle mit der Wohnung in Verbindung stehenden Verträge, wie Gas und Strom, GEZ oder der Telefonanschluss gekündigt werden müssen. Auch Zeitschriften und andere Abonnements sollten die Hinterbliebenen nicht vergessen. Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder Gewerkschaften enden automatisch, wenn eine Person verstirbt. Trotzdem ist es die Pflicht der Erben, diese Organisationen über den Tod des Betreffenden zu informieren. Auch hier kann man dem Schreiben einfach eine Kopie der Sterbeurkunde beilegen.

Heute ist auch der elektronische Nachlass des Betreffenden zu bedenken. Vieles wird online erledigt. Angehörige sollten herausfinden, welche Zahlungspflichten der Verstorbene hier hatte, ob etwa regelmäßige Abbuchungen auf Kontoauszügen ersichtlich sind, oder ob umgekehrt noch Zahlungen ausstehen. Kostenpflichtige Mitgliedschaften oder Abos für Online-Dienste sind zu kündigen.

Die Erfassung des Vermögens


Ursache von Streitigkeiten unter Hinterbliebenen ist meist das Vermögen beziehungsweise die Aufteilung bestimmter Vermögenswerte des Erblassers. Daher sollte schnellstmöglich eine Erfassung aller Vermögenswerte und Konten des Verstorbenen veranlasst werden. Die Bank muss Auskunft erteilen über alle Konten und deren Kontostände, über eventuelle Darlehensverträge, Bürgschaften, Verträge zugunsten Dritter o.ä., aber auch über Kontoverbindungen zu anderen Banken im In- und Ausland. Sicherheitshalber kann auch eine Kontoverlaufsübersicht angefordert werden. Nicht selten sind Bargeld oder Wertgegenstände auch im Haus beziehungsweise in der Wohnung versteckt, etwa unter der Matratze, im Gefrierschrank oder in Büchern.

Praxistipp


Nach einem Todesfall sind viele wichtige Punkte zu erledigen und zu bedenken. Kommt es zum Streit über erbrechtliche Fragen oder über die Erteilung eines Erbscheins, hilft Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht weiter.

(Bu)


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 Stephan Buch
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