Erbengemeinschaft: Tipps für Erben

29.04.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (1871 mal gelesen)
Erbengemeinschaft,Miterben,Nachlass,Erbaufteilung Erbengemeinschaft: Gemeinsamer Weg voller Stolperfallen © - freepik

Wenn es mehrere Erben gibt, die anteilig an einem Nachlass beteiligt sind, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese bleibt oft lange Zeit bestehen und häufig kommt es zu Streitigkeiten unter den Erben.

Erben mehrere Personen einen Nachlass gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dann entsteht häufig schnell Streit: Soll ein geerbtes Haus verkauft oder vermietet werden? Wer bekommt wertvolle Erinnerungsstücke? Wer erhält den Familienschmuck oder die Münzsammlung? Und was ist mit Dingen, die sich nicht schnell verkaufen lassen - etwa Geldanlagen oder gar einem Betrieb? Oft bestehen Erbengemeinschaften jahrelang und verwalten das geerbte Vermögen.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?


Unabhängig davon, ob ein Nachlass mit einem Testament oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vererbt wurde: In Deutschland erben grundsätzlich nicht einzelne Erben bestimmte Teile oder Gegenstände aus dem Nachlass, sondern dieser wird als Ganzes vererbt. Ein Vererben einzelner Gegenstände an bestimmte Personen ist nur mit besonderen Regelungen wie etwa einer Teilungsanordnung oder einem Vermächtnis möglich. Ohne diese entsteht in der Regel ein gemeinsames Vermögen. Dieses muss bis zu seiner offiziellen Aufteilung zunächst einmal verwaltet werden.
Ein einzelner Miterbe hat höchstens dann Zugriff auf einzelne Gegenstände, wenn die Erbengemeinschaft sich aufgelöst und den Nachlass entsprechend aufgeteilt hat. Diesen Vorgang bezeichnet man als „Auseinandersetzung“.

Welche Rechte hat der einzelne Erbe?


§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt, was eine Erbengemeinschaft ist. Deren Regeln geben dann die §§ 2034 bis 2057a vor. Dort ist beispielsweise geregelt, dass ein Miterbe zwar (durch notariellen Vertrag) über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Zum Beispiel kann er also seinen 25-Prozent-Anteil am Nachlass einem anderen Miterben überschreiben. Der Miterbe kann jedoch nicht frei über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen.

Beispiel: Wenn vier Erben zu gleichen Teilen einen Nachlass erben, welcher aus vier antiken Stühlen besteht, kann ein Erbe theoretisch seinen Anteil von ¼ am Nachlass verkaufen. Dazu muss ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden. Der Erbe kann jedoch nicht einen einzelnen Stuhl verkaufen. In der Praxis verkaufen oft Erben ihren Erbanteil an andere Erben.

Möchte ein Miterbe seinen Anteil am Gesamtnachlass verkaufen, haben die anderen ein Vorkaufsrecht. Sie müssen dieses jedoch innerhalb von zwei Monaten ausüben. Hat der Verkäufer den Anteil bereits auf einen Fremden übertragen, dürfen die anderen Miterben gegenüber dem Käufer ein Vorkaufsrecht geltend machen. Derjenige, der seinen Anteil verkaufen will, muss die anderen von dem Geschäft unverzüglich unterrichten.

Was passiert mit dem Nachlass?


Bis zur Erbauseinandersetzung muss der Nachlass von den Erben gemeinschaftlich verwaltet werden. Im Beispiel der Stühle müssten die Erben diese also sicher
einlagern und gemeinsam die Lagerkosten tragen. Irgendwann erfolgt dann die Erbauseinandersetzung. Man einigt sich beispielsweise, dass die vier Stühle als Set zu einem guten Preis verkauft werden und teilt den Gewinn entsprechend der Erbquote auf.

Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses ist jeder der Erben gegenüber den anderen verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind. Dies kommt oft bei Immobilien vor.

Die Erben müssen je nach Wichtigkeit der einzelnen Verwaltungsmaßnahmen entscheiden, ob diese von allen gemeinsam durchgeführt werden sollen, oder durch die Mehrheit der Erben, einen Miterben alleine oder einen Außenstehenden. Wichtige Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Will zum Beispiel ein Erbe eine Abschlagszahlung auf seinen Erbteil erhalten, um Schulden zu bezahlen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Beschlüsse, die die ordnungsgemäße Verwaltung betreffen, können mit einfacher Mehrheit stattfinden – zum Beispiel, ob ein Mietvertrag über eine geerbte Immobilie geschlossen werden soll. Alleingänge sind kaum möglich. Die einzige Ausnahme bilden Notfälle, bei denen sofort gehandelt werden muss, weil zum Beispiel eine Immobilie in ihrer Existenz gefährdet ist – etwa durch einen Sturmschaden oder einen Wasserrohrbruch – und die anderen Miterben nicht schnell genug erreichbar sind.

Werden durch den Nachlass Gewinne erwirtschaftet, erfolgt deren Verteilung erst bei der abschließenden Erbauseinandersetzung. Ist diese für längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Ende eines jeden Jahres eine Aufteilung des Reinertrages verlangen.

Wodurch entsteht oft Streit?


Häufig gestritten wird um einzelne Nachlassgegenstände, die entweder besonders wertvoll sind oder an denen ein emotionelles Interesse besteht. Probleme entstehen oft auch, wenn ein Haus zum Nachlass gehört. Vielleicht wohnt noch ein überlebender Elternteil im Haus. Vielleicht hängt eines der Kinder am Haus und möchte es nicht an Fremde verkaufen. Vielleicht wirft ein Mietshaus gute Gewinne ab und einige Erben wollen es als Einnahmequelle behalten. Bei einem geerbten Betrieb wird die Lage oft noch komplizierter. Um den Nachlass aufzuteilen, müsste dieser zerschlagen werden. Häufig sind jahrelange Streitigkeiten die Folge.

Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft


Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daher kann sie nicht selbst Verträge abschließen. Wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie vermieten will, muss der Mietvertrag also von allen Miterben gemeinsam unterschrieben werden. Ebenso sollten alle rechtlich bedeutsamen Schreiben oder Dokumente von allen gemeinsam unterzeichnet werden – zum Beispiel die Kündigung eines Mieters oder eine Mieterhöhung.

Wer haftet für Nachlass-Schulden?


Die Nachlassverbindlichkeiten reichen von einem Darlehen des Erblassers für den Hausbau bis hin zu seinen Bestattungskosten. Für sie haften die Erben gemeinsam als Gesamtschuldner. Das heißt: Ein Gläubiger kann sich grundsätzlich aussuchen, von welchem Erben er sein Geld einfordert. Dies gilt jedoch erst, nachdem das Erbe angenommen wurde. Wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wurde, haben ihm die anderen entsprechend ihren Erbanteilen einen Ausgleich zu bezahlen.

Im Normalfall werden die Nachlassverbindlichkeiten vor der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass bezahlt. Dazu muss der Nachlass allerdings soweit erforderlich in Geld verwandelt werden. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe sich weigern, Beträge als Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, die größer sind, als sein Erbanteil.

Was muss man zur Erbauseinandersetzung wissen?


Mit der Erbauseinandersetzung ist die Erbengemeinschaft beendet. Vor der Aufteilung des Nachlasses müssen zuerst die Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden. Bei der Auseinandersetzung wird der Nachlass entsprechend der Erbanteile aufgeteilt. Jeder der Miterben ist berechtigt, die Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen. Weigern sich die Miterben, kann er auf Erbauseinandersetzung klagen.

Zu empfehlen ist der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages. Dieser ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch schriftlich geschlossen werden. Allerdings muss er in zwei Fällen notariell beurkundet werden: Wenn Grundstücke zu den Nachlassgegenständen gehören und wenn GmbH-Anteile übertragen werden. Ist keine Einigung über den Nachlass möglich, kann man das Nachlassgericht um Vermittlung bitten. Dies gehört zu seinen Aufgaben und erfolgt auf Antrag eines Miterben. Das Gericht darf jedoch keinen eigenen Teilungsplan vorlegen. Es wird Gebühren verlangen, deren Höhe sich nach der Höhe des Nachlasses richtet.

Die Erbauseinandersetzung kann für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

- ein Miterbe dies wegen eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger wünscht,
- wenn die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben unklar sind,
- wenn der Erblasser entsprechende Regelungen im Testament getroffen hat.

Urteil: Anfechtung der Erbauseinandersetzung


Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sollten eine Erbauseinandersetzung immer als schriftlichen Vertrag festhalten – mit notarieller Beurkundung, sobald Immobilien im Spiel sind. Ein solcher Vertrag kann jedoch, wie jedes gegenseitige Rechtsgeschäft, angefochten werden. Eine Anfechtung kann zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung erfolgen, wenn ein Miterbe den anderen nicht mitteilt, dass er vorher rechtswirksam auf seinen Erbteil verzichtet hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden (24.6.2009, Az. 20 U 4882/08).

Praxistipp


Zu Problemen führt eine Erbengemeinschaft insbesondere, wenn Immobilien vererbt werden, über deren weiteres Schicksal sich die Erben nicht einig sind oder die vermietet sind und längere Zeit von der Gemeinschaft verwaltet werden müssen. Für Streit sorgen auch oft vererbte Betriebe, wenn deren Zerschlagung zur Auszahlung der Erbanteile erforderlich wäre. Eine gründliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist in solchen Fällen zu empfehlen.

(Bu)


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