Schulwechsel: Wie Eltern am besten vorgehen

17.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Schulgebäude Ein Schulwechsel funktioniert nicht immer wie gewünscht. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Wechsel im Schuljahr: Insbesondere während des laufenden Schuljahres kann ein Schulwechsel schwierig sein. Chancen bestehen dann nur im Ausnahmefall, z.B. bei einem Umzug.

2. Rücksprache und Antrag: Die Möglichkeiten für einen Schulwechsel sollten mit der alten Schule, der neuen Schule und dem Schulamt abgesprochen werden. Der Antrag auf Schulwechsel kann formlos beim Schulamt gestellt und muss gut begründet werden.

3. Probleme beim Wechsel: Für den Schulwechsel ist nachzuweisen, dass der Schüler die schulischen Voraussetzungen für die neue Schule mitbringt. Außerdem ist darauf zu achten, dass die neue Schule vom Schulprofil her zum wechselwilligen Schüler passt.
Ein Schulwechsel kann mehrere Ursachen haben. Nicht immer geht er leicht vonstatten. Ein Beispiel: Für viele Eltern sind Privatschulen interessant: Sie bieten kleine Klassen und spezielle Förderungen. Häufig haben sie auch ein interessantes und umfangreiches pädagogisches Angebot. Eltern und Schülern ist allerdings oft nicht klar, dass Schüler später nicht ohne Weiteres wieder auf eine staatliche Schule zurückwechseln können. Möchte zum Beispiel ein Schüler einer Privatschule in die Oberstufe eines staatlichen Gymnasiums wechseln, ist dies nicht unbedingt problemlos möglich.

Welche Gründe kann ein Schulwechsel haben?


Verschiedenste Gründe können einen Schulwechsel erfordern. Beispiele sind Über- oder Unterforderung mit schlechten Noten als Ergebnis, aber auch Mobbing durch Lehrer oder Mitschüler. Häufig ist auch schlicht ein Umzug der Familie der Grund. Ein Schulwechsel wird nicht selten mitten im Schuljahr erforderlich.

Wie schwierig ist ein Schulwechsel?


Die Schulgesetze der Bundesländer können unterschiedlich sein. Wenn von einem Bundesland in ein anderes gewechselt werden soll, sollten sich die Eltern über die jeweilige Rechtslage informieren.

Gerade während des laufenden Schuljahres kann ein Schulwechsel schwierig werden. Chancen bestehen hier nur im Ausnahmefall. Eltern müssen die Notwendigkeit dafür dann insbesondere gegenüber dem Schulleiter der neuen Schule ausführlich begründen.

Auch für das Schulkind ist ein Schulwechsel ein großer Einschnitt, verliert es doch sein gewohntes Lernumfeld und seine Schulkameraden. Hier sollten Eltern auch mit ihrem Kind gründlich absprechen, ob der Schulwechsel auch in dessen Sinne ist.

Was muss ich tun, damit mein Kind die Schule wechseln kann?


Generell sollten die Möglichkeiten für einen Schulwechsel mit der alten Schule, der neuen Schule und dem Schulamt abgesprochen werden. Zu beantragen ist der Schulwechsel formlos beim Schulamt. Handelt es sich nicht gerade um einen Umzug, wird das Schulamt einem Schulwechsel nur bei Vorliegen triftiger Gründe zustimmen.

Welche Probleme können beim Schulwechsel auftreten?


Ein Beispiel: Ein Berliner Schüler hatte bis einschließlich Klasse 12 ein privates Gymnasium besucht und wollte danach zur Oberstufe auf ein staatliches Gymnasium wechseln. Allerdings verweigerte ihm die Schulaufsicht mehrfach den Schulwechsel, indem sie ihm die staatliche Anerkennung für die Sekundarstufe II versagte. Daraufhin klagte der Schüler beim Verwaltungsgericht Berlin.

Die Klage des Schülers war jedoch nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Schulaufsicht seinen Schulwechsel zu Recht abgelehnt habe.
Denn: Der Schüler habe nicht nachweisen können, dass er über die erforderliche Dauer regelmäßigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache Französisch erhalten habe. In diesem Punkt seien seine Zeugnisse von der Privatschule lückenhaft. Eine ihm von der Französischlehrerin ausgestellte "Fremdsprachenbescheinigung" sei keine ausreichende Bestätigung dafür, dass ihm der erforderliche Fremdsprachenunterricht erteilt worden sei.

Ihm bescheinigte zwar eines seiner Zeugnisse durchaus einen "Kurs" Französisch (neben Ballsportarten, Kochen, Töpfern etc.). Die Schulaufsicht habe jedoch in den Unterlagen der Schule kein regelmäßiges Unterrichtsangebot dafür finden können.
In der Schule seien auch bei wiederholt durchgeführten Schulbesichtigungen und Unterrichtsbesuchen deutliche Defizite festgestellt worden, gerade beim Fremdsprachenunterricht. Dies spreche dagegen, dass der Antragsteller durchgängig den für die Einstufung in die 13. Klasse erforderlichen Unterricht in der zweiten Fremdsprache genossen habe (VG Berlin, Beschluss vom 26.9.2014, Az. 3 L 575.14).

Was muss in einem Antrag auf Schulwechsel stehen?


Aus dem Antrag sollte hervorgehen, dass Sie für Ihren Sohn oder Ihre Tochter einen Wechsel der Schule beantragen möchten. Wichtig sind Name und Geburtsdatum des Kindes, die genaue Bezeichnung und Adresse der anderen Schule und der gewünschte Zeitpunkt des Wechsels (Datum, ab Schuljahr xy, oder "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"). Wichtig sind darüber hinaus Ihre Gründe, zum Beispiel: "wegen eines beruflichen Umzugs". Dies sollten Sie ggf. näher erklären.

Wie finde ich eine gute Schule für mein Kind?


Wichtig ist es, sich mehrere Schulen genau anzuschauen, zu vergleichen und zu überlegen, ob diese zu Ihrem Kind passen. Denn: Passen beide nicht zueinander, können Probleme wie Über- oder Unterforderung, Mobbing oder Unstimmigkeiten mit Lehrern gleich wieder losgehen. Nur, welche Kriterien zählen? Ein paar Beispiele:

- Passen Schule und Lernverhalten des Kindes zusammen? Wird es hier in seinen schwachen Bereichen besonders gefördert? Gibt es besondere Angebote aus Bereichen, die Ihr Kind interessieren und motivieren können?
- Passen Schule und familiäre Situation zusammen? Dies fängt mit der Anfahrt, der Entfernung und dem Transportmittel an (fahren Busse, gibt es gute Fahrradwege etc.). Dazu gehört aber auch, ob das Kind in der Schule betreut werden kann, wenn die Eltern nicht zu Hause sind und ob es bei Problemen im Elternhaus in der Schule Ansprechpartner oder psychologische Betreuungsangebote gibt.
- Welche weltanschaulichen und religiösen Anschauungen vertritt die Schule? Diese sollten zur Familie passen. In einer katholischen Schule werden zum Beispiel auch entsprechende Vorstellungen vermittelt. Mit den Konzepten von Montessori- oder Waldorfschule sollte man sich gut vertraut machen.
- Hat die Schule einen guten Ruf? Wie ist das Leistungsniveau? Kommen Lehrerschaft und Schüler gut miteinander aus oder gibt es oft Auseinandersetzungen?

Zuletzt: Schulwechsel als Grund für Reiserücktritt?


Das Amtsgericht München befasste sich mit einem Fall aus dem Reiserecht, bei dem ein Schulwechsel eine Rolle spielte. Der Kläger war Vater einer 15-jährigen Tochter, die sich für das einjährige Parlamentarische-Patenschafts-Programm beworben hatte - ein Jugendaustauschprogramm, das durch den Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika und den Deutschen Bundestag ins Leben gerufen wurde.

Als die Tochter abgelehnt wurde, buchte der Vater für sie und sich zum Trost einen Flug nach San Francisco über Dresden mit einem Rückflug nach rund 14 Tagen. Überraschend erhielt die Tochter dann aber doch noch die Zusage für das Programm. Der Vater stornierte daraufhin die Urlaubsflüge und wollte die Stornogebühr von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet haben. Seine Begründung: Ein Schulwechsel wegen eines Jugendaustausches sei doch das Gleiche wie ein Arbeitsplatzwechsel - und dieser sei als Reiserücktrittsgrund in den Versicherungsbedingungen anerkannt.

Jedoch nicht nach Ansicht des Amtsgerichts München. Dieses entschied: Der Schulbesuch eines minderjährigen Kindes sei zwar verpflichtend, aber nicht mit Arbeit gleichzusetzen. Der Besuch einer Schule sei erst die Voraussetzung dafür, dass jemand später mal arbeiten könne. Daher musste die Versicherung hier die Stornokosten nicht erstatten (AG München, Urteil vom 29.3.2017, Az. 273 C 2376/17).

Praxistipp zum Schulwechsel


Bei Problemen mit dem Schulamt kann ein Rechtsanwalt helfen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat. Dies ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts. Geklagt wird vor dem Verwaltungsgericht. Dort dauern Verfahren leider meist sehr lange. Daher kann es unter Umständen hilfreich sein, einen vorläufigen Rechtsschutz in einem Eilverfahren anzustreben. Sonst kommt es womöglich erst zum Prozess, wenn das Kind seine Schulausbildung beendet hat.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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