Reparaturkostenerstattung trotz Überschreiten der 130-%-Grenze in Gutachten
14.10.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (3468 mal gelesen)
Sonderfall im Zusammenhang mit der 130-%-Grenze
In einer jüngeren Entscheidung hat sich das OLG München (Urteil vom 13.11.2009, Az.: 10 U 3258/08) mit einer besonderen Fallkonstellation im Zusammenhang mit der 130-%-Grenze für den Reparaturkostenersatz von verunfallten Kfz auseinandergesetzt.
Nach allgemeiner Rechtsprechung kann der Geschädigte im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt. Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten. Es soll sichergestellt werden, dass das Eigentum des Geschädigten für den Bedarfsfall in seiner konkreten Zusammensetzung und nicht nur dem Wert nach erhalten bleiben kann.
Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt jedoch auch, dass der Reparaturkostenersatz in diesem Umfang nur dann erfolgt, wenn tatsächlich im Umfang des Sachverständigengutachtens fachgerecht repariert wird. Eine Teilreparatur wird nicht als ausreichend angesehen. Ein Schadensersatzanspruch, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, wird nur dann mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Berei-cherungsverbot als vereinbar angesehen, wenn der Zustand des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs genauso wie vor dem Unfall wiederhergestellt wird.
Lässt der Geschädigte, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130-%-Grenze überschreiten, auf einem alternativen Reparaturweg reparieren und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130-%-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung nicht auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. Dieses Risiko ist er bewusst eingegangen. Er erhält in diesem Fall nur den Wiederbeschaffungswert. Wenn nämlich der Geschädigte wesentliche Reparaturdefizite akzeptiert, beweist er zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug oder ein Interesse an der Weiternutzung. Dieses Interesse könnte jedoch ohne eine in jeder Hinsicht vollständige Reparatur in vergleichbarer Weise auch durch eine – in diesem Fall günstigere – Ersatzbeschaffung befriedigt werden.
Wenn also der Geschädigte in diesem Fall trotzdem reparieren lässt, kann er die Reparaturkosten bis zur 130-%-Grenze nur dann erstattet bekommen, wenn der alternative Reparaturweg, der von der höheren Kalkulation des Sachverständigen abweicht, gleichwohl zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur ohne verbleibende erhebliche Defizite führt.
Diese Konstellation hat das OLG München in seiner vorstehend zitierten Entscheidung festgestellt. Es hat in diesem Sonderfall daher auch die Reparaturkosten bis zur 130-%-Grenze als erstattungsfähig angesehen, obwohl der Sachverständige ursprünglich höhere Kosten kalkuliert hatte.
In der Praxis ist allerdings diese Vorgehensweise mit einem erheblichen Prognoserisiko verbunden, das – wie bereits dargestellt – in vollem Umfang der Geschädigte zu tragen hat.
In einer jüngeren Entscheidung hat sich das OLG München (Urteil vom 13.11.2009, Az.: 10 U 3258/08) mit einer besonderen Fallkonstellation im Zusammenhang mit der 130-%-Grenze für den Reparaturkostenersatz von verunfallten Kfz auseinandergesetzt.
Nach allgemeiner Rechtsprechung kann der Geschädigte im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt. Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten. Es soll sichergestellt werden, dass das Eigentum des Geschädigten für den Bedarfsfall in seiner konkreten Zusammensetzung und nicht nur dem Wert nach erhalten bleiben kann.
Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt jedoch auch, dass der Reparaturkostenersatz in diesem Umfang nur dann erfolgt, wenn tatsächlich im Umfang des Sachverständigengutachtens fachgerecht repariert wird. Eine Teilreparatur wird nicht als ausreichend angesehen. Ein Schadensersatzanspruch, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, wird nur dann mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Berei-cherungsverbot als vereinbar angesehen, wenn der Zustand des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs genauso wie vor dem Unfall wiederhergestellt wird.
Lässt der Geschädigte, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130-%-Grenze überschreiten, auf einem alternativen Reparaturweg reparieren und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130-%-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung nicht auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. Dieses Risiko ist er bewusst eingegangen. Er erhält in diesem Fall nur den Wiederbeschaffungswert. Wenn nämlich der Geschädigte wesentliche Reparaturdefizite akzeptiert, beweist er zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug oder ein Interesse an der Weiternutzung. Dieses Interesse könnte jedoch ohne eine in jeder Hinsicht vollständige Reparatur in vergleichbarer Weise auch durch eine – in diesem Fall günstigere – Ersatzbeschaffung befriedigt werden.
Wenn also der Geschädigte in diesem Fall trotzdem reparieren lässt, kann er die Reparaturkosten bis zur 130-%-Grenze nur dann erstattet bekommen, wenn der alternative Reparaturweg, der von der höheren Kalkulation des Sachverständigen abweicht, gleichwohl zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur ohne verbleibende erhebliche Defizite führt.
Diese Konstellation hat das OLG München in seiner vorstehend zitierten Entscheidung festgestellt. Es hat in diesem Sonderfall daher auch die Reparaturkosten bis zur 130-%-Grenze als erstattungsfähig angesehen, obwohl der Sachverständige ursprünglich höhere Kosten kalkuliert hatte.
In der Praxis ist allerdings diese Vorgehensweise mit einem erheblichen Prognoserisiko verbunden, das – wie bereits dargestellt – in vollem Umfang der Geschädigte zu tragen hat.
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