Kfz-Mietvertrag, Haftungsfreistellung und Versicherungsvertragsgesetz
25.03.2011, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (4078 mal gelesen)
Haftungsfreistellungsklauseln in Kfz-Mieverträgen zu Lasten des Kunden müssen das neue VVG berücksichtigen, wenn sie wirksam sein sollen
Aus einer im Jahr 2010 ergangenen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des OLG Köln (11 U 159/09) lässt sich entnehmen, dass das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nunmehr auch Auswirkungen auf Rechtsgebiete hat, die auf den ersten Blick mit Versicherungsrecht nichts zu tun haben, nämlich auf das Recht der gewerblichen Fahrzeugvermietung.
Seit je her haben die Mieter von Kfz die Möglichkeit, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Kfz-Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen (vertragliche Haftungsfreistellung). Nach den bisher weit verbreitet geltenden Klauseln haftet der Mieter für Schäden – abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung – nur dann, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Diese Einschränkung hat das OLG Köln unter Verweis auf das neue VVG wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt.
Eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dann in Betracht, wenn eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Im zu entscheidenden Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Haftungsfreistellungsklausel in den allgemeinen Vermietbedingungen eine Regelung sei, die für den Mieter eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gewährt. Aus diesem Grund hat das Gericht es für erforderlich gehalten, den Inhalt dieser Regelung auf seine Vereinbarkeit mit dem VVG zu überprüfen.
Im neuen VVG ist nun im Gegensatz zu der Regelung des alten VVG in § 81 Abs. 2 VVG festgelegt, dass der Versicherer im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hierdurch ist das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 61 VVG a.F. durch eine Quotelung ersetzt worden, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen.
Eine vollständige Abbedingung dieser Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen hält das OLG Köln für unzulässig. Es können zwar Modifikationen des § 81 VVG in Form von vorher festgelegten Haftungsquoten für den unterschiedlichen Verschuldensgrad von Verstößen vereinbart werden.
Unzulässig ist jedoch nach dieser Entscheidung der generelle und undifferenzierte Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit, wie er in der hier streitgegenständlichen Klausel und in den meisten bisherigen Bedingungswerken für gewerbliche Fahrzeugvermieter enthalten war.
Für gewerbliche Fahrzeugvermieter bedeutet dies, dass sie ernsthaft über eine Veränderung ihrer Klauselwerke im Hinblick auf diese Rechtsprechung nachdenken müssen. Für den Mieter eines Kfz bedeutet dies, dass er bei einem Vertrag mit einer undifferenzierten Klausel zur Einschränkung der Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit gute Aussichten hat, bei grober Fahrlässigkeit überhaupt nicht zu haften, da die Klausel unwirksam ist.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt allerdings abzuwarten.
Aus einer im Jahr 2010 ergangenen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des OLG Köln (11 U 159/09) lässt sich entnehmen, dass das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nunmehr auch Auswirkungen auf Rechtsgebiete hat, die auf den ersten Blick mit Versicherungsrecht nichts zu tun haben, nämlich auf das Recht der gewerblichen Fahrzeugvermietung.
Seit je her haben die Mieter von Kfz die Möglichkeit, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Kfz-Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen (vertragliche Haftungsfreistellung). Nach den bisher weit verbreitet geltenden Klauseln haftet der Mieter für Schäden – abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung – nur dann, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Diese Einschränkung hat das OLG Köln unter Verweis auf das neue VVG wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt.
Eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dann in Betracht, wenn eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Im zu entscheidenden Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Haftungsfreistellungsklausel in den allgemeinen Vermietbedingungen eine Regelung sei, die für den Mieter eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gewährt. Aus diesem Grund hat das Gericht es für erforderlich gehalten, den Inhalt dieser Regelung auf seine Vereinbarkeit mit dem VVG zu überprüfen.
Im neuen VVG ist nun im Gegensatz zu der Regelung des alten VVG in § 81 Abs. 2 VVG festgelegt, dass der Versicherer im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hierdurch ist das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 61 VVG a.F. durch eine Quotelung ersetzt worden, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen.
Eine vollständige Abbedingung dieser Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen hält das OLG Köln für unzulässig. Es können zwar Modifikationen des § 81 VVG in Form von vorher festgelegten Haftungsquoten für den unterschiedlichen Verschuldensgrad von Verstößen vereinbart werden.
Unzulässig ist jedoch nach dieser Entscheidung der generelle und undifferenzierte Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit, wie er in der hier streitgegenständlichen Klausel und in den meisten bisherigen Bedingungswerken für gewerbliche Fahrzeugvermieter enthalten war.
Für gewerbliche Fahrzeugvermieter bedeutet dies, dass sie ernsthaft über eine Veränderung ihrer Klauselwerke im Hinblick auf diese Rechtsprechung nachdenken müssen. Für den Mieter eines Kfz bedeutet dies, dass er bei einem Vertrag mit einer undifferenzierten Klausel zur Einschränkung der Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit gute Aussichten hat, bei grober Fahrlässigkeit überhaupt nicht zu haften, da die Klausel unwirksam ist.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt allerdings abzuwarten.
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