Berufsbegriff bei BU-Versicherung eines Auszubildenden

19.10.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (4277 mal gelesen)
Versichert sich ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit, so ist für den Berufsbegriff letztlich das Berufsbild des später ausgeübten Berufes maßgeblich

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Berufsbegriff für die Bestimmung des Versicherungs-falls von entscheidender Bedeutung. Er wird durch die konkret ausgeübte Tätigkeit bestimmt. In diesem Zusammenhang war bislang umstritten, in welchem Verhältnis eine Berufsausbildung zu dem Beruf steht, auf dessen Ausübung sie gerichtet ist. Hierzu hat sich jetzt der BGH in einem Urteil vom 24.02.2010 (Az.: IV ZR 119/09) geäußert.

Streitgegenständlich war der Fall einer Auszubildenden, die die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Ausbildungsphase abgeschlossen hatte und noch während der Ausbildungsphase berufsunfähig geworden war. In der Folgezeit erlangte sie die Fähigkeit, die Ausbildungstätigkeit auszuüben, wieder zurück. Für den Beruf, für den sie die Ausbildung zwischenzeitlich abgeschlossen hatte, blieb sie je-doch berufsunfähig.

Der Versicherer hatte zunächst ein Leistungsanerkenntnis abgegeben. Hiervon kann er sich nach den Bedingungen nur lösen, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine berufliche Betätigungsmöglichkeit führt. Entscheidend für den vorliegenden Fall war daher, ob als Vergleichs-maßstab die ursprüngliche Ausbildungstätigkeit heranzuziehen war, oder der Beruf, für den die Versi-cherte ausgebildet worden war.

Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Auffassung war allein der Status des Versicherten versichert. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit konnte danach nicht einmal dann als bereits ausgeübter Beruf verstanden werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorlag. Nach anderer Auffassung sollte auf den Einzelfall abgestellt werden. Je weiter die Ausbildung fortge-schritten sei, um so eher müsse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein.

Der BGH hat sich nicht nur der zweiten Auffassung angeschlossen, sondern ist auch noch hierüber hinaus gegangen. Danach kommt es nämlich nicht auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abgestellte Beurteilung an. Vielmehr wird der Berufsbegriff nicht differenziert nach Ausbildungs- und Ausübungsphase gesehen. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche Stadien desselben Berufs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass er einen Auszubildenden versichert. In diesem Fall tritt für ihn nämlich schon bei Abschluss des Versiche-rungsvertrages deutlich zu Tage, dass die versicherte Person nicht in der Situation eines Auszubildenden verbleiben wird. Ziel einer jeden Ausbildung ist regelmäßig, diese erfolgreich abzuschließen und den angestrebten Beruf später dauerhaft auszuüben. Diesem Umstand muss bei der Auslegung des Versicherungsumfangs nach dem Sinn und Zweck der Versicherung einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person Rechnung getragen werden.

Selbst wenn also der Versicherungsnehmer die Berufstätigkeit in der Ausbildungsphase noch ausüben könnte, ohne dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt, so bleibt er gleichwohl berufsunfähig, wenn für die Ausübungsphase bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Für die dauerhafte Berufsunfähigkeit ist allein der endgültige Beruf maßgeblich.

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