Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
27.04.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (2830 mal gelesen)
In der privaten Krankenversicherung sind alternative Behandlungsmethoden nicht nur bei lebensbedrohlichen oder unheilbaren Erkrankungen erstattungsfähig, sondern immer dann, wenn es keine schulmedizinische Behandlungsmöglichkeit gibt
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az.: 7 U 60/09) den Leistungsumfang der privaten Kranken-versicherung im Anwendungsbereich der sogenannten „Schulmedizinklausel“ näher bestimmt.
In der „Schulmedizinklausel“ (z. B. § 4 Abs. 6 MBKK 94) ist nicht nur festgelegt, dass der Krankenver-sicherer Behandlungen erstatten muss, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies ist selbstverständlich. Daneben ist außerdem geregelt, dass der Krankenversicherer darüber hinaus für Metho-den und Arzneimittel leistet, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho-den oder Arzneimittel zur Ver-fügung stehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 MBKK 94). In gewissem Umfang verpflichtet sich der Krankenversicherer also, auch für alterna-tive Behandlungsmethoden einzustehen. Eine Erstattung wird nach allgemeiner Meinung erst dann nicht mehr möglich sein, wenn sich die Methode aufgrund neu-traler, der Erfolgsdefinition dieser Richtung der al-ternativen Medizin Rechnung tragender Tests als un-tauglich erwiesen hat. Voraussetzung ist jedoch im-mer, dass keine schulmedizinischen Behandlungsmetho-den zur Verfügung stehen.
In der bisherigen Entscheidungspraxis war in tatsäch-licher Hinsicht diese letzte Voraussetzung jedoch im-mer nur dann angenommen worden, wenn es um die Behand-lung lebensbedrohlicher oder unheilbarer Erkrankungen ging. Entsprechend wurde diese Voraussetzung vielfach als weiteres Tatbestandsmerkmal angesehen.
Das OLG Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass eine entsprechende Einschränkung als Voraussetzung für die Versicherungsleistung sich aus dieser Vertragsklausel (§ 4 Abs. 6 Satz 2 MBKK 94) nicht ableiten läßt. Eine derartige Einschränkung sei weder dem Wortlaut noch dem Zusammenhang zu entnehmen.
Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass al-ternative Behandlungsmethoden in der privaten Kranken-versicherung auch dann erstattungsfähig sind, wenn die entsprechende Krankheit nicht lebensbedrohlich oder unheilbar ist. Es reicht aus, wenn in engem zeit-lichen Zusammenhang mit der Behandlung eine schulmedi-zinische Behandlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az.: 7 U 60/09) den Leistungsumfang der privaten Kranken-versicherung im Anwendungsbereich der sogenannten „Schulmedizinklausel“ näher bestimmt.
In der „Schulmedizinklausel“ (z. B. § 4 Abs. 6 MBKK 94) ist nicht nur festgelegt, dass der Krankenver-sicherer Behandlungen erstatten muss, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies ist selbstverständlich. Daneben ist außerdem geregelt, dass der Krankenversicherer darüber hinaus für Metho-den und Arzneimittel leistet, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho-den oder Arzneimittel zur Ver-fügung stehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 MBKK 94). In gewissem Umfang verpflichtet sich der Krankenversicherer also, auch für alterna-tive Behandlungsmethoden einzustehen. Eine Erstattung wird nach allgemeiner Meinung erst dann nicht mehr möglich sein, wenn sich die Methode aufgrund neu-traler, der Erfolgsdefinition dieser Richtung der al-ternativen Medizin Rechnung tragender Tests als un-tauglich erwiesen hat. Voraussetzung ist jedoch im-mer, dass keine schulmedizinischen Behandlungsmetho-den zur Verfügung stehen.
In der bisherigen Entscheidungspraxis war in tatsäch-licher Hinsicht diese letzte Voraussetzung jedoch im-mer nur dann angenommen worden, wenn es um die Behand-lung lebensbedrohlicher oder unheilbarer Erkrankungen ging. Entsprechend wurde diese Voraussetzung vielfach als weiteres Tatbestandsmerkmal angesehen.
Das OLG Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass eine entsprechende Einschränkung als Voraussetzung für die Versicherungsleistung sich aus dieser Vertragsklausel (§ 4 Abs. 6 Satz 2 MBKK 94) nicht ableiten läßt. Eine derartige Einschränkung sei weder dem Wortlaut noch dem Zusammenhang zu entnehmen.
Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass al-ternative Behandlungsmethoden in der privaten Kranken-versicherung auch dann erstattungsfähig sind, wenn die entsprechende Krankheit nicht lebensbedrohlich oder unheilbar ist. Es reicht aus, wenn in engem zeit-lichen Zusammenhang mit der Behandlung eine schulmedi-zinische Behandlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
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