Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei zukünftigen Leistungen

16.08.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (3975 mal gelesen)
Die Rechtsschutzversicherung kann die Eindeckung des Gesamtrechtsschutzzieles nicht mit der Begründung verweigern, dies würde unnötig hohe Kosten verursachen

Der Umfang der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers ist für die Versicherungsnehmer von erheblicher Bedeutung, weil gerade Prozesse mit hohen Streitwerten - und daher mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Partei - regelmäßig für die Mehrheit der Bevölkerung nur führbar sind, wenn die Rechtsschutzversicherung eintritt. Naturgemäß versuchen einzelne Rechtsschutzversicherer, der steigenden Kostenlast dadurch zu begegnen, dass sie die Rahmenbedingungen ihrer Eintrittspflicht einschränkend auslegen. Mit einer derartigen Fallkonstellation hat sich das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss vom 10.12.2009 (Az.: 10 U 475/09) befasst.

Der Rechtsschutzversicherer hatte in diesem Fall unter Verweis auf die vertraglich festgelegte Oblie-genheit, keine unnötig erhöhten Kosten zu verursachen, keine Rechtsschutzdeckung für eine Klage auf zukünftige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gewähren wollen. Das OLG Koblenz hat demgegenüber mit wünschenswerter Klarheit darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung verlangen kann, Kostendeckung für sein Gesamtrechts-schutzziel zu erhalten und nicht nur für einen Teil davon, auch wenn dadurch der Aufwand erhöht wird.

Eine rechtskräftige Entscheidung über Ansprüche aus der Vergangenheit bedeutet nämlich nicht, dass auch über die zukünftigen Ansprüche rechtskräftig entschieden ist. Der Versicherer der Berufsunfä-higkeitsversicherung kann selbstverständlich auch wegen zukünftiger Rentenbeträge seine Leistungs-pflicht bestreiten. Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Versicherer, der wegen Ansprüchen für die Vergangenheit verurteilt wurde, danach für die Zukunft seine Leistungen erbringen wird. Der Kläger kann in diesem Fall auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Beweis-aufnahme abzuwarten, um dann weitere Forderungen zu stellen. Das OLG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis einer Beweisaufnahme regelmäßig umstritten ist, so dass erst nach dem Urteil Klarheit besteht.

Nicht erwähnt hat das OLG, dass auch Vergleichsverhandlungen in angemessener Form nur geführt werden können, wenn sowohl dem Gericht als auch der beklagten Partei das volle Prozessrisiko durch Klageerhebung auf den Gesamtanspruch vor Augen geführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass nicht rechtshängige Beträge bei Vergleichsverhandlungen regelmäßig nur geringe Berücksichtigung finden.

Schließlich hat sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die entsprechende Klausel des Versicherungsvertrages überhaupt wirksam ist. Letztlich erscheint es nämlich höchst zweifelhaft, ob „unnötig hohe Kosten“ überhaupt ein hinreichend bestimmter Rechtsbegriff ist, der in AGB vereinbart werden kann.

Allerdings haben im vorliegenden Fall schon die vorerwähnten Hinweise des OLG Koblenz dafür ausgereicht, dass die Versicherung ihre Berufung zurückgenommen hat.

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