Wirksamkeit von Invaliditätsfristen in der Unfallversicherung (AUB2002)

10.02.2011, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 4 Min. (4944 mal gelesen)
Invaliditätsfristen in Unfallversicherungsbedingungen sind regelmäßig wirksam

In der Unfallversicherung haben Invaliditätsfristen eine große tatsächliche und rechtliche Bedeutung, da es sich um Ausschlussfristen handelt, deren Versäumung ohne Weiteres zum Anspruchsverlust führt. Im Zusammenhang damit wird immer wieder vorgetragen, dass derartige Fristen gegen das Transparenzgebot verstoßen würden und eine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben darstellen könnten.

In einer Entscheidung vom 11.02.2010 (Aktenzeichen 22 O 241/09) führt das LG Stuttgart unter Berufung auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung aus, warum dies nicht der Fall ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin unzweifelhaft die 15-Monats-Frist nach den AUB 2002 versäumt. Dies hätte dann keine Auswirkungen gehabt, wenn die entsprechenden Fristenregelungen unwirksam gewesen wären. Das Landgericht Stuttgart hat jedoch festgestellt, dass die Fristenregelung in den AUB 2002 weder gegen das Transparenzgebot verstößt, noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben bedeutet.

Das Transparenzgebot verlangt, dass der Verwender von AGB diese so klar und verständlich formuliert, dass für den Vertragspartner Nachteile und Belastungen hinreichend deutlich erkennbar sind. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann.

In den AUB 2002 folgt unter Ziffer 2.1.1.1 zunächst eine Definition von Invalidität und unmittelbar im Anschluss der Hinweis, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versiche-rungsnehmer gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden muss. Derartige Formulierungen sind in Versicherungs-AGB weit verbreitet.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass diese Regelung an dieser Stelle gut erkennbar dargestellt ist, und von der logischen Struktur her auch an diese Stelle gehört. Es sei unschädlich, wenn ein entsprechender Hinweis sich nicht noch einmal später bei der Darstellung der Obliegenheiten findet, die beim Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Sachlich handelt es sich bei der Fristenregelung um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Obliegenheit, so dass sie von der logischen Struktur her auch bei den Anspruchsvoraussetzungen angesiedelt sein muss.

Das Gericht billigt der Versicherung zu, Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten an verschiedenen Stellen zu behandeln. Mit dieser Regelungstechnik seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedingungen zusammenhängend dargestellt. Dies könne jedoch auch nicht verlangt werden, da wegen der vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die für Unfallversicherungen vereinbart werden, es weder einfach noch besonders naheliegend sei, wenn dann plötzlich an einer Stelle, die sich mit allgemeinen Voraussetzungen ausei-nandersetzt, spezielle Regelungen, die nur zur Invalidität gehören, geregelt würden. Dies kann nicht verlangt werden.

Die Fristenregelungen benachteiligen den Versicherungsnehmer auch nicht wider Treu und Glauben unangemessen schwer.

Die Klausel weicht von keiner gesetzlichen Regelung ab. Die Vorschriften zur Unfallversicherung im VVG berühren die Frage nicht, mit welchen Fristen der Versicherer den Versicherungsschutz begren-zen darf.

Der Zweck der Regel ist, dass der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten muss. Dies geht zwar zu Lasten des Versicherungsnehmers. Jedoch gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den Vertragszweck. Eine solche Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistungen der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Nachdem aber die Fälle der nicht versicherten Spätschäden relativ selten sein dürften, kann der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen, dass er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Deckungsschutz erhalten wird. Der Vertrag ist für ihn also nicht zwecklos.

Dieselben Überlegungen gelten für die 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung. Auch mit ihr sollen im Interesse einer rationalen Arbeitsgestaltung und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versi-cherungsschutz ausgenommen werden. Die Rechtsprechung hat insoweit auch erhebliche Erleichterungen geschaffen. An die ärztliche Feststellung der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. So braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung ge-nommen werden. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält. Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein.

Wenn daher die Frist gleichwohl versäumt wird, ist dies regelmäßig auf offensichtliche Versäumnisse des Versicherungsnehmers zurückzuführen, die an Leichtfertigkeit grenzen. Der Anspruchsausschluss verstößt daher nicht unangemessen gegen Treu und Glauben.

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die in den Bedingungen enthaltenen Invaliditätsfristen sehr ernst zu nehmen sind, und dass im Falle einer möglichen Invalidität man schon rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist sich die erforderliche ärztliche Feststellung beschafft, um dann rechtzeitig vor Ablauf der 15-Monats-Frist den Anspruch ausdrücklich geltend zu machen. Wie bereits ausgeführt, bedarf es inhaltlich noch keiner großen Konkretisierung. Wichtig ist nur, dass diese formalen Voraussetzungen erfüllt sind, damit man sich dann der Klärung des materiellen Anspruchsumfangs widmen kann.


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