Kein Nutzungsausfallschaden bei Verletzung von Reitpferden
19.11.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (3779 mal gelesen)
Der Nutzungsausfall von privat genutzten Reitpferden ist nicht ersatzfähig
Das OLG Hamm hat sich in einer erst kürzlich veröffentlichten Beschlussentscheidung (Az.: 6 U 136/08) mit dem Umfang von Ansprüchen bei der Verletzung eines Reitpferdes auseinandergesetzt. Im konkreten Fall hat die Klägerin die während der Genesungszeit des Pferdes von neun Monaten entstandenen Unterstell- und Futterkosten geltend gemacht.
Das Landgericht hatte diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um „Sowieso-Kosten“ die auch ohne den Unfall während dieses Zeitraums angefallen wären. Dies hat das OLG bestätigt. Das OLG führte weiterhin aus, dass die Unterstell- und Futterkosten auch nicht mit der Be-gründung den Heilungskosten zugerechnet werden könnten, dass tote – nämlich verhungerte – Pferde nicht gesunden könnten. Auch dies ändere nichts an dem Umstand, dass die entsprechenden Aufwen-dungen auch ohne Unfall entstanden wären.
Den eigentlichen Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs bildete jedoch der Umstand, dass die Klägerin für die Aufwendungen während der Genesungszeit keinen entsprechenden Gegenwert be-kommen hatte, da sie das Pferd nämlich während dieser Zeit nicht reiten konnte. Zu Recht hat dies das OLG als einen Nutzungsausfallschaden eingeordnet. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfallschäden gilt jedoch nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dieser nur dann ersatzfähig ist, wenn die Entbehrung der Nutzung sich auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt hat. Faktisch wird dies von der Rechtsprechung regelmäßig nur bei dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz anerkannt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass grundsätzlich nur materielle Schäden ersatzfähig sind, während ein Nichtvermögensschaden nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als ersatzfähig anzusehen ist (§ 253 Abs. 1 BGB).
Im vorliegenden Fall ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die fehlende Möglichkeit, das Pferd während der Genesungsdauer zu reiten, kein wirtschaftlicher Schaden sei, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. Ein Nutzungsausfall kam daher nicht in Betracht.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei Pferden oder anderen Gegenständen, grundsätzlich kein Nut-zungsausfallschaden geltend gemacht werden kann. Die Sachlage ist nämlich dann völlig anders zu beurteilen, wenn der Kläger vorträgt, dass mit der Nutzung des Pferdes (oder eines anderen Gegen-standes) ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Dies würde bei konsequenter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in diesen Fällen zu einem Nutzungsausfallschaden führen.
Hätte es sich also im streitgegenständlichen Fall um ein Turnierpferd oder um ein zur Zucht gehaltenes Pferd gehandelt, so wäre die Sachlage zweifelsohne anders zu beurteilen gewesen. Im Einzelfall bedarf es daher der konkreten rechtlichen Prüfung, ob mit dem Besitz eines Gegenstandes ein materieller Nutzungsvorteil verbunden ist.
Das OLG Hamm hat sich in einer erst kürzlich veröffentlichten Beschlussentscheidung (Az.: 6 U 136/08) mit dem Umfang von Ansprüchen bei der Verletzung eines Reitpferdes auseinandergesetzt. Im konkreten Fall hat die Klägerin die während der Genesungszeit des Pferdes von neun Monaten entstandenen Unterstell- und Futterkosten geltend gemacht.
Das Landgericht hatte diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um „Sowieso-Kosten“ die auch ohne den Unfall während dieses Zeitraums angefallen wären. Dies hat das OLG bestätigt. Das OLG führte weiterhin aus, dass die Unterstell- und Futterkosten auch nicht mit der Be-gründung den Heilungskosten zugerechnet werden könnten, dass tote – nämlich verhungerte – Pferde nicht gesunden könnten. Auch dies ändere nichts an dem Umstand, dass die entsprechenden Aufwen-dungen auch ohne Unfall entstanden wären.
Den eigentlichen Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs bildete jedoch der Umstand, dass die Klägerin für die Aufwendungen während der Genesungszeit keinen entsprechenden Gegenwert be-kommen hatte, da sie das Pferd nämlich während dieser Zeit nicht reiten konnte. Zu Recht hat dies das OLG als einen Nutzungsausfallschaden eingeordnet. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfallschäden gilt jedoch nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dieser nur dann ersatzfähig ist, wenn die Entbehrung der Nutzung sich auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt hat. Faktisch wird dies von der Rechtsprechung regelmäßig nur bei dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz anerkannt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass grundsätzlich nur materielle Schäden ersatzfähig sind, während ein Nichtvermögensschaden nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als ersatzfähig anzusehen ist (§ 253 Abs. 1 BGB).
Im vorliegenden Fall ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die fehlende Möglichkeit, das Pferd während der Genesungsdauer zu reiten, kein wirtschaftlicher Schaden sei, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. Ein Nutzungsausfall kam daher nicht in Betracht.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei Pferden oder anderen Gegenständen, grundsätzlich kein Nut-zungsausfallschaden geltend gemacht werden kann. Die Sachlage ist nämlich dann völlig anders zu beurteilen, wenn der Kläger vorträgt, dass mit der Nutzung des Pferdes (oder eines anderen Gegen-standes) ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Dies würde bei konsequenter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in diesen Fällen zu einem Nutzungsausfallschaden führen.
Hätte es sich also im streitgegenständlichen Fall um ein Turnierpferd oder um ein zur Zucht gehaltenes Pferd gehandelt, so wäre die Sachlage zweifelsohne anders zu beurteilen gewesen. Im Einzelfall bedarf es daher der konkreten rechtlichen Prüfung, ob mit dem Besitz eines Gegenstandes ein materieller Nutzungsvorteil verbunden ist.
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