Kfz-Haftpflichtversicherung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung

21.04.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 1 Min. (3543 mal gelesen)
Rechtsanwaltskosten für eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung sind vom Haftpflichtversicherer nicht zu erstatten

Bei den Kosten für eine Deckungsanfrage bei der Rechts-schutzversicherung handelt es sich nicht um einen er-stattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB.

Das AG Nürnberg (Az.: 34 C 9411/09) hat hierzu zutref-fend festgestellt, dass die Kosten von der Gegenseite erstattet werden, wenn der Kläger nur dasjenige ein-klagt, was ihm tatsächlich zusteht. Verlangt er dagegen mehr, als ihm rechtlich zusteht, so besteht kein Anlass, der Gegenseite insoweit Kosten aufzuerlegen.

Die Deckungsanfrage dient im Ergebnis nur dazu, dem Kläger ein etwaiges Prozessrisiko zu nehmen, so dass es dem Schutzzweck der hier maßgeblichen Normen nicht ent-spricht, die Gegenseite mit diesen Kosten zu belasten. Letztlich handelt sich bei den Kosten für die Deckungs-anfrage um Aufwendungen, die nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dessen Versicherungsnehmer betreffen.


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