Gebrauchtwagenkauf: Können Händler die Gewährleistung ausschließen?

08.05.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Gebrauchtwagen,Autohändler Ist ein Gewährleistungsausschluss wirklich immer wirksam? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gesetzliche Gewährleistung: Nach § 476 Abs. 2 BGB darf ein gewerblicher Autohändler die Gewährleistungsfrist für Mängel bei Neuwagen nicht auf unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr reduzieren.

2. Beweislastumkehr: Beim Kauf vom Händler gilt eine sechsmonatige Beweislastumkehr mit Blick auf auftretende Mängel. Die Beweislast, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, liegt in dieser Zeit beim Händler.

3. Umgehungsstrategien: Gebrauchtwagenhändler versuchen die Gewährleistung zu umgehen, indem sie den Kauf z.B. als Privatkauf ausgeben, das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen oder eine Mängelliste in den Kaufvertrag aufnehmen. Dies ist in der Regel unzulässig.
Hat ein verkaufter PKW Mängel, stehen dem Käufer nach § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Ansprüche aus der Sachmängelhaftung zu. Umgangssprachlich bezeichnet man diese als Gewährleistung. Dazu gehören die Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer einwandfreien Sache), der Schadensersatz und unter Umständen ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei Gebrauchtwagen ist die Lieferung einer identischen mangelfreien Sache meist nicht möglich. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren.

Was ist beim Kauf vom Händler anders?


Wenn ein Auto unter Privatleuten verkauft wird, kann der Verkäufer jede Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Dies ist üblich und in jedem gängigen Vertragsmuster etwa von den Automobilclubs so vorgesehen. Kauft eine Privatperson ein Auto von einem gewerblichen Händler, gelten andere Regeln. Dann handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet: Der Händler darf die gesetzliche Gewährleistung nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abändern.

Die Gewährleistungsfrist muss nach § 476 Abs. 2 BGB bei neuen Autos mindestens zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen ein Jahr betragen. Kürzere Fristen in Kaufverträgen sind unzulässig und unwirksam.

Wichtig: Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Mängel, die das Fahrzeug beim Kauf bereits hatte. Vor Gericht muss dies derjenige beweisen, der einen Anspruch geltend macht – also der Käufer. Dabei gibt es jedoch eine Besonderheit: die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Tritt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden schon beim Kauf bestand. Dann kann der Händler versuchen, das Gegenteil zu beweisen, was aber oft schwierig sein wird.

Nach einem Jahr können Autokäufer zwar immer noch Ansprüche anmelden, müssen dann aber selbst beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Bei Gebrauchtwagen ist dies nicht möglich, da die Gewährleistungsfrist hier auf ein Jahr beschränkt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?


Die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ist etwas anderes als eine Garantie. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung. Zur Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet. Ob er eine Garantie gibt und in welchem Umfang, entscheidet er selbst. Er bestimmt die Regeln dafür, muss sich dann aber auch an die übernommenen Pflichten halten.

Gibt es beim Kauf vom Händler eine Beweislastumkehr für auftretende Mängel?


Probleme gibt es oft bei Teilen, die auch durch falsche Bedienung kaputtgehen können. Dazu ein Urteil: Ein Autokäufer hatte mit seinem Gebrauchtwagen mehrfach schwere Anhänger gezogen. Nach vier Wochen trat Kühlwasser aus. Die Werkstatt stellte eine defekte Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege fest. Hatte das Auto dieses Problem nun schon beim Kauf gehabt oder hatte der Fahrer seinem Fahrzeug zu viel zugemutet?

Hier hatte der Händler jede Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof sah den Gewährleistungsausschluss als unwirksam an. Hier liege ein Sachmangel vor. Die (damals noch) sechs Monate der Beweislastumkehr seien noch nicht um. Ohne Gegenbeweis des Händlers gelte der Mangel daher als vor dem Kauf entstanden (Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06).

2016 betonte der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Verbraucher bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Frist für die Beweislastumkehr nicht nachweisen muss, wie der Mangel entstanden ist. Hier ging es um einen nach fünf Monaten aufgetretenen Schaden an einem Automatikgetriebe (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

Wann liegt ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung vor?


Durch die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderung des Kaufrechts hat sich auch die Definition des "Sachmangels" geändert.

Ein Gebrauchtwagen muss nach der Neuregelung des § 434 BGB nun den objektiven Anforderungen, den subjektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen.

Unter subjektiven Anforderungen versteht man eine vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen.

Beispiele für eine vereinbarte Beschaffenheit sind: der Autotyp, eine bestimmte Motorisierung, das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage.

Die vorausgesetzte Nutzung ist natürlich das verkehrssichere Autofahren. Vereinbartes Zubehör können etwa Winterreifen oder ein Dachgepäckträger sein. Als vereinbarte Anleitung kommt die Betriebsanleitung in Frage.

Die "objektiven Anforderungen" gelten als erfüllt, wenn sich das Auto für die übliche Verwendung (zum Fahren) eignet und die übliche Beschaffenheit hat, die man von einem Gebrauchtwagen erwarten kann. Arbeitet also zum Beispiel die Lichtmaschine nicht oder lässt sich der Rückwärtsgang nicht einlegen, handelt es sich um einen Sachmangel. Kein Mangel sind dagegen übliche Abnutzungserscheinungen.

Zusätzlich muss das Fahrzeug den öffentlichen Versprechungen des Verkäufers entsprechen, zum Beispiel aus dessen Werbung. Beispiel: Wenn ein Auto mit "HU NEU" beworben wird, sollte dies auch der Fall sein. Zu den objektiven Anforderungen gehört zudem die Übergabe mit dem Zubehör und den Anleitungen, die der Käufer üblicherweise erwarten kann.

Montageanforderungen heißt: Ist laut Vertrag eine Montage durchzuführen, muss diese fachgerecht erfolgen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Händler noch Reifen montieren oder ein Radio einbauen soll.

Sind die AGB von Händlern immer rechtswirksam?


Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit Mängeln an einem Gebrauchtwagen beschäftigt, die nach etwas über einem Jahr auftraten. Der Händler hatte wie üblich seine Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Daher lehnte er eine Nachbesserung genauso ab wie den daraufhin geforderten Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten. Der BGH verurteilte ihn trotzdem zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht erkannte die Haftungsverkürzung nicht an.

Grund waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Für das "Kleingedruckte" gelten nämlich strenge gesetzliche Regeln. Wenn diese missachtet werden, sind die AGB unwirksam. Hier hatte der Gebrauchtwagenhändler Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 3/2008 verwendet, die der Branchenverband ZdK empfohlen hatte. Darin wird in einer Klausel die Gewährleistungsfrist verkürzt. Eine andere Klausel besagt, dass dies nicht für Schadensersatzansprüche gilt. Für diese soll eine Extra-Regelung ohne Fristangabe gelten. Somit könnte man die gesetzliche Frist von zwei Jahren für anwendbar halten. Der BGH sah in den beiden Klauseln einen Widerspruch. Wer sollte sich hier noch auskennen? Rechtlich lag ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot vor. Die Regelung in den AGB war damit unwirksam. Stattdessen galt die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (Urteil vom 29.4.2015, Az. VIII ZR 104/14).

Was bedeutet der Verkauf eines Gebrauchtwagens in Kommission?


Dies bezeichnen Autohändler meist als "Verkauf im Kundenauftrag". Dabei wird das Auto nicht vom Händler angekauft, sondern bleibt Eigentum des Kunden. Trotzdem wird es vom Händler zum Kauf angeboten und steht auf dessen Platz. Beim Verkauf erhält der Händler einen Anteil vom Kaufpreis – die Kommission. Der Kaufvertrag wird zwischen Käufer und privatem Eigentümer geschlossen. Der Händler wird also nicht Vertragspartner des Käufers. Da es sich um ein Geschäft unter Privatleuten handelt, kann die Gewährleistung im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden.

Laut Bundesgerichtshof sind solche "Agenturgeschäfte" grundsätzlich erlaubt und keine Umgehung der gesetzlichen Regeln (26.1.2005, Az. VIII ZR 175/04). Ansonsten würde das Geschäft wieder als Vertrag zwischen gewerblichem Händler und Privatkunden behandelt werden – mit Gewährleistung.

Eine Umgehung würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Händler das in Kommission genommene Auto so in Zahlung genommen hat, dass er dem Verkäufer einen bestimmten Mindestpreis garantiert und diesen dann gleich vom Preis für das neue Auto des Verkäufers wieder abzieht.

Ebenso würden die gesetzlichen Regeln umgangen, wenn der Händler versuchen würde, das Kommissionsgeschäft vor dem Autokäufer zu verheimlichen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil betont, dass für den Käufer klar zu erkennen sein muss, wer sein Vertragspartner ist. Hier hatte der Händler den Verkauf im Kundenauftrag nur im Kleingedruckten erwähnt und stillschweigend den Vertrag mit dem Namen des privaten Verkäufers unterschrieben. Daher musste er für die später aufgetretenen Mängel haften (8.11.2018, Az. 1 U 28/18).

Auch bei einem Geschäft zwischen Privatleuten kommt es jedoch vor, dass ein Haftungsausschluss nicht greift. Verkauft ein Händler ein Auto "im Kundenauftrag" und verwendet dabei vorgefertigte Formulare, muss er sich an die gesetzlichen Spielregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen halten – auch wenn als Verkäufer eine Privatperson im Vertrag steht. Das heißt: Eine Klausel, die pauschal jegliche Gewährleistung ausschließt, ist unwirksam.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf durch AGB nicht die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen werden. Genau dies ist jedoch der Fall, wenn man "jegliche Gewährleistung" ausschließt. Dann ist also der gesamte Haftungsausschluss unwirksam – obwohl der private Verkäufer Vertragspartner ist und der Händler nur die Formulare beisteuert (BGH, 4.2.2015, Az. VIII ZR 26/14).

Welche Folgen für die Gewährleistung hat der Verkauf als Bastlerfahrzeug?


Beliebt ist auch der Verkauf "nur an Bastler". Häufig findet dieser nur auf dem Papier statt. Der Käufer ist womöglich zum Händler gekommen, weil mit einem gebrauchten Fahrzeug im Topzustand geworben wurde, das komplett und verkehrssicher ist, viele Extras hat und am besten auch noch frisch durch die Hauptuntersuchung (HU) gekommen ist. Trotzdem steht im Kaufvertrag "Bastlerfahrzeug".

Umgangssprachlich würde man unter einem Bastlerfahrzeug eher eine Rostlaube verstehen, die als Restaurationsobjekt für Autoschrauber oder gar als Teileträger verkauft wird. Dies sehen auch die Gerichte so. Die Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" im Kaufvertrag dient häufig nur dazu, die Gewährleistung auszuschließen. Denn Vereinbarungen über den Zustand des Verkaufsobjektes sind legitim, und wenn als Zustand "Schrott" vereinbart wurde ...

Dazu hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden: In einem Kaufvertrag ist der Hinweis "Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" schlicht unwirksam, wenn ein vollkommen verkehrstaugliches Auto verkauft wird und der Preis der Laufleistung entspricht und marktüblich ist (hier: 4.900 Euro). Durch die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" kann sich der Autohändler nur von der Gewährleistung befreien, wenn es sich tatsächlich um ein nicht verkehrstaugliches Bastelobjekt handelt (3.7.2003, Az. 9 W 30/03).

Was bezweckt der Händler mit einer Mängelliste im Kaufvertrag?


So mancher Gebrauchtwagenkäufer kommt zufrieden von der Probefahrt zurück: Offenbar wird ihm ein einwandfreier Gebrauchtwagen angeboten. Dann liest er jedoch im Kaufvertrag zu seiner Überraschung: "Motorschaden, Zündaussetzer, Getriebe schadhaft, Kühler leck, Ölaustritt, Steuergerät defekt, Elektronikprobleme, Auspuff durchgerostet."
Dann erfährt der erstaunte Kunde vom Händler, dass dieser das immer so macht – die Klausel sei wirtschaftlich nötig, um die Gewährleistung auszuschließen. Es handle sich um eine reine Formalität. Natürlich sei das Auto einwandfrei.

Der Hintergrund: Hat ein Fahrzeug konkrete Mängel und der Händler weist auf diese vor Vertragsabschluss und am besten auch im Vertrag selbst ausdrücklich hin, kann der Käufer wegen derselben Mängel später keine Ansprüche mehr geltend machen.
Dies besagt § 442 BGB. Immerhin hat der Käufer das Auto bewusst gekauft, obwohl er die Mängel kannte. Als Beweis dient der Kaufvertrag.
Zusätzlich regelt § 476 BGB, dass Beschaffenheitsvereinbarungen möglich sind, wenn der Verbraucher vor Unterzeichnung des Kaufvertrages darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware vom üblichen Zustand abweicht und dies ausdrücklich und gesondert im Vertrag steht.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Händler nun als Vorbeugungsmaßnahme beliebige Mängel erfinden und den Käufer seitenlange Mängellisten unterschreiben lassen kann. Wenn der Käufer beweisen kann – vielleicht durch Zeugen, die bei den Verhandlungen dabei waren – dass der Händler einfach "zur Sicherheit" eine erfundene Mängelliste in den Vertrag aufgenommen hat, hat er vor Gericht Chancen, bei einem echten Sachmangel doch noch zu seiner Gewährleistung zu kommen. Hier spielt auch der Kaufpreis eine Rolle. Wenn laut Vertrag ein kaum fahrbereites Wrack mit vielen Mängeln zu einem Preis verkauft wird, den man üblicherweise für ein intaktes Auto zahlen würde, ist dies ein starkes Indiz für eine unzulässige Umgehung der Gewährleistungsregeln.

Ist die Umgehung der Gewährleistung durch "Privatverkauf" zulässig?


Viele Kunden kaufen ihr Auto nur dann bei einem Händler, wenn sie dort auch gleich ihr Altfahrzeug in Zahlung geben können. Für den Händler stellt sich dann die Frage: Was tun mit dem verbeulten alten Kleinwagen, der vielleicht noch 600 Euro bringt? Es lohnt sich nicht, so ein Fahrzeug mit Gewährleistung zu verkaufen.

Daher werden viele ältere PKW der billigsten Preisklasse "privat" verkauft. In diesem Fall gibt sich der Händler schlicht als Privatperson aus. Indizien dafür können sein, dass die Fahrzeugbesichtigung an einem neutralen Ort wie auf einem Supermarkt-Parkplatz stattfindet oder dass vor der Privatwohnung des Verkäufers mehrere PKW ohne Nummernschild stehen. Womöglich meldet sich am Telefon sogar eine Autofirma?

Kann der Käufer später jedoch beweisen, dass der Verkäufer Autohändler ist, muss dieser trotzdem seine gesetzliche Gewährleistungspflicht erfüllen. Ein solcher Kauf ist trotzdem für den Kunden immer ein Risiko. Man kann es eingehen, wenn das Auto sehr preisgünstig ist, sodass noch Geld für Reparaturen übrig bleibt. Solche Geschäfte empfehlen sich eher für erfahrene Käufer, die sich mit Autos auskennen.

Aber: Allen Warnungen zum Trotz sollte man nicht vergessen, dass es für den Händler ein ganz erhebliches Risiko bedeuten würde, solche Billig-Autos mit Gewährleistung anzubieten. Auf die beschriebene Weise bleiben jedoch auch sehr preisgünstige Fahrzeuge für Menschen mit schmaler Brieftasche auf dem Markt. Häufig können solche Autos durchaus noch für ein paar Jahre ihren Dienst tun.

Darf der Händler den Privatkäufer zum Unternehmer machen?


Umgekehrt kommt es auch vor, dass Händler ihre Kunden vom Privatmann zum Unternehmer befördern. Dazu nutzen sie eine Klausel im Kaufvertrag, nach der die Parteien sich darauf einigen, dass der Käufer als Gewerbetreibender handelt. Die Gewährleistungspflicht des Händlers gilt nur gegenüber privaten Verbrauchern. Theoretisch kommt der Händler also so um die Gewährleistung herum.

In der Praxis funktioniert dies jedoch nicht. Zum Beispiel hat das Amtsgericht Zeven entschieden (DAR 03, 379), dass eine solche Vertragsklausel für den Kunden überraschend und damit unwirksam ist. Dem Gericht zufolge muss der Verkäufer im Zweifelsfall davon ausgehen, dass er mit einer Privatperson verhandelt.

Was gilt bei der Klausel "Gekauft wie gesehen"?


Früher war diese Klausel sehr in Mode. Heute findet man sie nur noch selten, denn: In einem Händler-Kaufvertrag ist sie schlicht unwirksam. Die gesetzliche Gewährleistung lässt sich so nicht ausschließen. Nur Privatleute als Verkäufer dürfen in einem Kfz-Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren.

Praxistipp zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf


Wirksam ausgeschlossen werden kann die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler höchstens durch einen Verkauf in Kommission ("im Kundenauftrag"). Auch dann können schlecht formulierte Vertragsklauseln jedoch immer noch zu einer Haftung des (privaten) Verkäufers führen. Häufig hängt es von der Beweislage ab, ob der Händler sich an die Gewährleistungsregeln halten muss. Autokäufer sollten sich gut überlegen, ob sie sich auf irgendeine Art von Gewährleistungsausschluss einlassen – gerade bei hochpreisigen Autos. Wenn später teure Mängel ans Licht kommen, wird der Händler sich kaum mit dem Hinweis auf eine unwirksame Klausel zufriedengeben. Dann wird der Käufer sein Recht einklagen müssen. Dabei kann Ihnen ein im Zivilrecht tätiger Rechtsanwalt helfen.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion