Scheidung: Wer bekommt den Hund und hat der andere Teil ein Umgangsrecht?

15.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Hund,Scheidung,Umgangsrecht,Haushaltsgegenstand Beim Hund hört der Spaß auf: Wer darf ihn nach der Scheidung behalten? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gesetzliche Regelung: Auch der während der Ehe gemeinsam angeschaffte Familienhund ist ein Hausratsgegenstand im Sinne von § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer den Hund nach der Scheidung bekommt, richtet sich deshalb insbesondere danach, was die sachgerechtere Lösung ist.

2. Beweislast: Beansprucht ein Ehepartner den Hund, weil er allein ihm gehöre, muss er sein Eigentum an dem Tier beweisen.

3. Umgangsrecht: Ein Umgangsrecht mit dem Hund, der einem Ehepartner im Zuge der Scheidung zugesprochen wurde, besteht für den anderen Ehepartner nicht.
Dass Tiere keine Sachen sind, ist allgemein bekannt. Gesetzlich geregelt ist dies in § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Trotzdem kann ein Tier jedoch jemandem gehören und zum Beispiel verkauft oder gekauft werden. Das Gesetz schreibt nämlich auch vor, dass die für Sachen geltenden Rechtsvorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden sind. Die Folge: Bei einer Scheidung gelten Haustiere und damit auch Hunde rechtlich als Hausratsgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Was passiert bei einer Scheidung mit Hausratsgegenständen?


Dies regelt § 1568b BGB. Demnach gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Aufteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die gemeinsamen Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet. Voraussetzung: Er ist auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten stärker angewiesen, als der andere Ehegatte oder dies entspricht aus anderen Gründen der Billigkeit.

Der Ehepartner, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Für den Familienhund bedeutet das: Kann ein Ehepartner nicht nachweisen, dass der Hund ihm allein gehört, dürfte dieser bei einer Scheidung Schwierigkeiten haben, irgendwelche Forderungen durchzusetzen. Denn: "angewiesen" ist man auf einen Hund im Normalfall nicht. Eine Chance hat man nur, wenn man das Familiengericht davon überzeugt, dass es der "Billigkeit" entspricht, den Hund nach der Scheidung einem selbst zuzuordnen. Das bedeutet, dass dies die gerechtere Lösung wäre.

Urteil: Wer bekommt den Hund im Fall der Scheidung?


Vor einigen Jahren hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit einem Fall befasst, in dem ein Ehepaar im Rahmen der Scheidung darüber stritt, wer die drei Hunde bekommen sollte. Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz sollte der Ehemann eine Hündin behalten dürfen, von der er behauptete, dass diese ihm allein gehöre. Die zwei anderen Hunde wurden der Ehefrau zugesprochen. Allerdings wollte sie alle drei Tiere. Auch sie bestand darauf, dass die Hündin ihr allein gehöre und prozessierte weiter.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass es sich bei der Hündin um einen "Haushaltsgegenstand" handele. Das Halten von mehreren Hunden habe zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehört. Die Hündin gelte daher bei der Scheidung für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten habe beweisen können, dass das Tier ausschließlich ihm gehöre.

Nicht ausreichend sei, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft habe. Damit sei noch kein Alleineigentum an dem Tier nachgewiesen. Schließlich habe der Ehemann die Versicherung für die Hündin abgeschlossen und auch die Hundesteuer bezahlt.

Das Gericht sprach schließlich dem Ehemann die Basset-Hündin zu. Dies entspreche der Billigkeit. Den Cocker Spaniel und den Boxer bekam die geschiedene Ehefrau. Der Cocker Spaniel sei ihr Alleineigentum. Diesen Hund habe ihr nämlich ihr Mann während der Ehe geschenkt. Nach Meinung des Gerichts waren die drei Hunde auch keine Einheit, die nicht getrennt werden dürfe (Urteil vom 20.2.2013, Az. 15 UF 143/12).

Scheidung: Gibt es ein Umgangsrecht mit einem Hund?


Das Amtsgericht Bad Mergentheim hatte noch 1996 einem geschiedenen Ehemann ein Umgangsrecht mit seinem Pudel eingeräumt. Der Hund war bei der Ex-Frau verblieben. Der Ehemann durfte jedoch zweimal im Monat drei Stunden mit dem Hund verbringen. Sogar ein tierpsychologisches Gutachten holte das Gericht ein, um das Wohl des Hundes zu berücksichtigen. Auch testete es, wie sich der Hund im Gerichtssaal gegenüber seinem Ex-Herrchen benahm (Urteil vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95).

Allerdings haben in jüngerer Zeit die Gerichte ein Umgangsrecht mit einem Hund – vergleichbar dem Umgangsrecht mit einem Kind – eher abgelehnt. Zum Beispiel entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass eine getrennt lebende Ehefrau keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund habe, der während der Ehezeit angeschafft worden war. Der Hund war aufgrund einer Vereinbarung beim Ehemann geblieben. Die Ehefrau wollte ein Umgangsrecht mit dem Hund an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden durchsetzen. Dafür beantragte sie erfolglos die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das Gericht erklärte, dass eine solche zeitweise Nutzungsregelung nicht mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten begründet werden könne. Schließlich werde hier nur eine "zeitweise Nutzung" des Haushaltsgegenstands Hund verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind nach einer Scheidung könne man nicht entsprechend auf Hunde anwenden. Bei diesen Regelungen stünde nämlich das Wohl des Kindes im Vordergrund und nicht die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten (Beschluss vom 19.11.2010, Az. II-10 WF 240/10).

Hat der andere Teil nach der Scheidung ein Umgangsrecht mit dem Hund?


Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnte 2019 ein Umgangsrecht mit einem Hund ab. In diesem Fall hatte eine geschiedene Frau beantragt, ihr eine Hündin entweder zu überlassen oder ihr jedenfalls ein Umgangsrecht einzuräumen.

Das Gericht erklärte, dass es keine Beweise dafür gab, dass der Ehefrau die Hündin allein gehöre. Auf dem Vertrag mit dem Tierhilfeverein, von dem die Hündin als Welpe gekommen war, war der Ehemann als Erwerber verzeichnet. Dass sich die Frau mehr als der Mann um die Hündin gekümmert habe, sei nicht nachzuweisen.

Für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung gelte § 1568b Abs. 1 BGB. Danach sei eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorgesehen. Die Hündin gehöre hier jedoch nach den Vertragsunterlagen dem Mann.

Ein Umgangsrecht bestünde nicht: Man könne nicht die Regeln für das Umgangsrecht mit Kindern, bei denen es um das Kindeswohl ginge, auf ein Haustier ausdehnen. Im vorliegenden Fall ginge es eher um die Bedürfnisse der beiden Ex-Ehegatten. Dies sei mit dem Umgangsrecht für Kinder nicht vergleichbar (Beschluss vom 16.4.2019, Az. 18 UF 57/19).

Update vom 15.3.2024: Neues Urteil legt Schwerpunkt auf Tierwohl


Das Amtsgericht Marburg hat ein Urteil gefällt, das sich von der bisherigen Rechtsprechung unterscheidet. Bisher wurde von Gerichten kategorisch abgelehnt, beim Thema "Scheidungshund" auf das Wohl des Tieres abzustellen - denn dies würde dann allzu sehr der entscheidenden Bedeutung des Kindeswohls bei Streitigkeiten über den Umgang mit Kindern entsprechen. Stattdessen wurden ausschließlich die Regelungen über die Verteilung von Haushaltsgegenständen verwendet. Dem Amtsgericht Marburg zufolge ist jedoch bei der Zuteilung des Hundes nach der Scheidung zwar § 1361a BGB anzuwenden (die Regelung über Haushaltsgegenstände). Bei der Frage, wer den Hund bekommt, soll jedoch das Tierwohl entscheidend sein.

In diesem Fall hatte sich ein Ehepaar getrennt. Den Mischlingshund "Bruno" hatten sie sich gemeinsam während der Ehe angeschafft. Die Ehefrau zog im Rahmen der Trennung aus und nahm den Hund mit in ihr 500 km entferntes, neues Domizil. Der Ehemann wurde nicht gefragt und beantragte beim Gericht die Herausgabe des Hundes. Das Gericht erklärte, dass sich aus § 90a BGB ("Tiere sind keine Sachen") eindeutig das Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem ethisch fundierten Tierschutz ergebe. Daher sei zwar die Regelung über Haushaltsgegenstände entsprechend anzuwenden, das entscheidende Kriterium sei aber das Wohl des Hundes. Daher sei maßgeblich, wer die Hauptbezugsperson von "Bruno" sei. Diese Entscheidung fiel hier schwer, weil sich beide vorbildlich um den Hund kümmerten.

Das Gericht stellte also darauf ab, dass es "Bruno" wahrscheinlich in seinem angestammten Revier besser habe. Dort habe er einen Garten zur Verfügung, den er seit 11 Jahren kenne und der hundesicher eingezäunt war. Auch erwähnte das Gericht den Aspekt eingegrabener Knochen, die Bruno dort wieder ausbuddeln könne - aus Hundesicht sicherlich ein gewichtiges Argument. Da die Ehefrau nur eine Erdgeschosswohnung ohne Garten vorweisen konnte, fiel die Entscheidung zugunsten des Ehemannes. Das Urteil zeigt, dass das Tierwohl durchaus eine Rolle vor Gericht spielen kann (Urteil vom 3.11.2023, Az. 74 F 809/23).

Praxistipp zum Thema Scheidung und Hund


Einen langwierigen Streit um den Verbleib des Hundes nach der Scheidung können sich Ehepaare ersparen, indem sie dies für den Fall der Trennung in einem Ehevertrag regeln. Dabei sollte man aber nur Regelungen treffen, die man dann später nicht bereut. In fast allen vor Gericht verhandelten Fällen hatte es Absprachen zum Verbleib des Hundes gegeben. Hier ist ein auf das Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner. Dieser kann auch beim Aufsetzen entsprechender Vereinbarungen helfen.

(Bu)


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