Beschuldigt wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie?

15.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (1849 mal gelesen)
In der vergangenen Zeit hat es zahlreiche groß angelegte Ermittlungsverfahren im Bereich Kinderpornografie gegeben, die zu Ermittlungsverfahren geführt haben.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. Meist erfährt der Beschuldigte von dem Verfahren gegen ihn erst dann, wenn Polizeibeamte mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür stehen

1. Wie kommt es zu Ermittlungen gegen mich?

Zu einem Anfangsverdacht kommt es meist dadurch, dass die Polizei Internetseiten, auf denen Kinderpornographie getauscht oder angeboten wird, überwacht. Dabei wird die IP-Adresse der Besucher dieser Seite gespeichert und anhand dieser werden dann die Beschuldigten ermittelt. In der Regel erfolgt dann eine Hausdurchsuchung, bei welcher Ihre Computer, externen Festplatten etc. beschlagnahmt werden.

2. Wie sollte man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten?

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, so sollten Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Unter Umständen kann der Rechtsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen. In jedem Fall wird er die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen. Sie selbst sollten während der Durchsuchung keinesfalls Abgaben zur Sache machen. Bleiben Sie ruhig und höflich, aber machen Sie keine Aussage. Erst nach Akteneinsicht durch den Strafverteidiger kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.


3. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung gegen mich?


Den meisten Beschuldigten ist – verständlicherweise - daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, eine solche – für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung – zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das sogar Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.


4. Kommt es zwangsläufig zu einer Verurteilung?

Ob sich eine Verurteilung vermeiden lässt, kann nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden. Durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft kann gegebenenfalls erreicht werden, dass das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153 a StPO) eingestellt wird. Ihr Verteidiger wird in geeigneten Fällen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und mit dieser über die Möglichkeit einer Einstellung sprechen.


5. Wann sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden?


Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Nach ausführlicher Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll. Nach Akteneinsicht kann auch beurteilt werden, ob eine eventuelle Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Bedenken Sie, dass die Weichen für ein Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Sie sollten daher mit der Beauftragung eines Anwalts nicht warten, bis Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird.


6. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?


Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll.


7. Was passiert mit meinem Rechner?

Beschlagnahmte Geräte werden durch spezielle Sachverständige ausgewertet. Wie dann mit den Geräten verfahren wird, hängt davon ab, ob kinderpornografische Dateien gefunden wurden oder nicht. Sollte Ihr Rechner „sauber“ sein, so erhalten Sie ihn zurück. Sollte Kinderpornografie auf dem PC gefunden werden, so wird er als Tatmittel eingezogen.


8. Ich brauche Dateien, die auf dem beschlagnahmten Rechner sind, dringend. Was nun?

Sollten Sie auf bestimmte Dateien unbedingt angewiesen sein, so besteht die Möglichkeit, diese zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierfür ist eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft notwendig. Die entsprechenden Dateien sollten so genau als möglich bezeichnet werden.


9. Meine Unschuld hat sich herausgestellt. Werde ich nun entschädigt?


Sollte das Verfahren gegen Sie wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt werden (sprich: man hat nichts gefunden), so sind Sie nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu entschädigen. Erstattet werden z.B. Kosten für Leihgeräte oder Anwaltskosten.


10. Ist auch der Besitz von Jugendpornographie strafbar?


Ja, dies ist in § 184 c StGB geregelt. Es droht hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe.



Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de


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