Bei polizeilicher Vorladung - zum Strafverteidiger

19.11.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1036 mal gelesen)
Wer als Beschuldigter polizeilich vorgeladen wird, sollte sich gegenüber der Polizei nicht zur Sache äußern.

Wer als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhält, der wird in der Regel zu einer solchen Vernehmung auch hingehen und eine Aussagen machen. Der Rechtfertigungsdrang bringt die meisten Menschen in die Situation, möglichst schnell alles erklären zu wollen. Hinzu kommt der Gedanke, dass Schweigen die Situation verschlechtert. Man befürchtet, dass die Polizei annimmt, man habe „etwas zu verbergen“, wenn man der Vorladung keine Folge leistet.
In aller Regel ist eine Aussage zur Sache jedoch keine gute Idee und bringt Nachteile für das spätere Verfahren mit sich. Unbedarfte Angaben können Ihre Situation erheblich verschlechtern und Verteidigungsmöglichkeiten können wegfallen.

Doch wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben?


1. Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht!
Sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Ermittlungsverfahren lässt sich der Ausgang des Verfahrens am leichtesten durch geschickte Verteidigung beeinflussen. Bei einem Großteil der alltaäglichen Ermittlungsverfahren lässt sich eine Anklage verhindern. Gerade bei sogenannten Massendelikten wie Diebstahl lässt sich durch eine geschickte Einlassung des Anwalts eine Einstellung des Verfahrens erreichen.


2. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Machen Sie keinesfalls in diesem Stadium Angaben zur Sache. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Und Sie wissen vor allem nicht, was für Beweismittel bereits vorhanden sind. Über etwaige Aussagen von Zeugen können Sie nur spekulieren. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass Ihnen Angaben zur Sache schaden. Das Aussageverweigerungsrecht ist eines der wichtigsten Rechte, die ein Beschuldigter hat und Sie sollten es nutzen. Ihr Schweigen führt auch nicht dazu, dass sich die Situation verschlechtert. Es wirkt sich nicht zu Ihrem Nachteil aus, wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Das Schweigerecht lässt sich als „erste Hilfe“ in Strafsachen bezeichnen. Sie sollten diese Möglicgkeit unbedingt nutzen.


3. Informieren Sie sich über den Akteninhalt!

Nachdem Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wird dieser umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt. Ihr Verteidiger wird Sie über den Inhalt der Akte genau informieren und dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, wie die weitere Verteidigungstaktik aussehen soll. Insbesondere wird die Frage erörtert werden, ob Ihr Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme für Sie abgeben wird.




Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
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Telefax: 040 - 35709788
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