Unfallflucht - Halter muss als Beschuldigter belehrt werden

04.03.2017, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (303 mal gelesen)
Wird nach einer Unfallflucht der Halter des Fahrzeugs von der Polizei vernommen, so muss er als Beschuldigter belehrt werden.

Beim Verdacht einer Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) kommt es oft dazu, dass der Halter von der Polizei vernommen wird. Dies ist besondere dann der Fall, wenn nach einer Fahrerflucht lediglich das Kennzeichen bekannt ist. Die Polizei hofft dann, dass der Halter einräumt, gefahren zu sein.


Grundsätzlich obliegt es der Polizei, ob eine Person als Beschuldigter oder als Zeuge in Betracht kommt. Die Belehrungspflichten unterscheiden sich in beiden Fällen erheblich.



Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013, 2 OLG Es 113/13) hat in einem länger zurückliegenden Beschluss entschieden, dass der der Halter in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort immer als Beschuldigter belehrt werden muss. In dem zugrundezulegenden Fall war eine solche Belehrung durch die Polizei unterblieben. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte dann der Verwertung seiner damals gemachten Angaben widersprochen. Bei der Vernehmung durch die Polizei hatte der Halter damals eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren zu sein. In der ersten Instanz war der Halter zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung stütze sich auf die Aussage des Polizeibeamten, der den Halter vernommen hatte und gegenüber dem die Fahrereigenschaft eingeräumt wurde.



Auf der Revision des Angeklagten war das Urteil aufgehoben worden. Das Gericht hat entschieden, dass es von dem Polizisten Ermessensfehlerhaft gewesen sei, den Halter nicht als Beschuldigten zu belehren. Aus der Verletzung dieser Belehrungspflicht ergab sich dann – so das Gericht – ein Beweisverwertungsverbot.



Fazit: Strafverteidigern begegnet das Problem der unterlassenen Belehrung häufig. Sollten Sie Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeugs sein, so sind Sie durch die Polizei entsprechend zu belehren. Machen Sie in einer solchen Situation keine Angaben und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Ich stehe Ihnen beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bundesweit als Verteidigerin zur Verfügung.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Alexandra Braun

Rechtsanwältin Braun

Weitere Rechtstipps (116)

Anschrift
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Alexandra Braun