Fahren ohne Führerschein - Rente weg!

23.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Autofahrerin,Polizist Straftaten im Straßenverkehr können die Rente gefährden. © - freepik

Wer beim Autofahren ohne Führerschein erwischt wird, riskiert seine Rente! Dies gilt unter Umständen dann, wenn eine eigene Straftat zu einer Erwerbsminderung führt.

Das Sozialversicherungsrecht - also auch das Rentenversicherungsrecht - soll nicht zur Ahndung von Straftaten zweckentfremdet werden. So lautet ein alter Grundsatz. Aber auf der anderen Seite sollen Straftaten nicht durch die Zahlung von Sozialleistungen belohnt werden. Was gilt nun, wenn jemand sich bei einer Straftat verletzt und berufsunfähig wird? Zu einer strafbaren Handlung kann es in vielen Lebenslagen kommen.

Verkehrsunfall mit Folgen


Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Sozialgericht Gießen. Es ging dabei um einen Koch, der sich bei einem Verkehrsunfall mit seinem Auto mehrere Knochenbrüche und eine Armnervenschädigung zugezogen hatte. Eine nächtliche Autofahrt hatte als Bruchlandung in einem Erdhügel geendet. Wie sich zeigte, hatte er zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein und obendrein 1,39 Promille Alkohol im Blut. Strafrechtlich wurde er daher auch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nun konnte er jedoch infolge seiner Verletzungen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er stellte daher bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung winkte jedoch ab: Wegen der Straftaten sei sein Rentenanspruch verwirkt.

Worauf kann sich die Rentenversicherung berufen?


Nach § 104 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen darstellt.

Vergebliche Gegenargumente


Der 28-jährige Koch versuchte, sich vor Gericht damit zu verteidigen, dass die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis nicht die Ursache für den Unfall gewesen sei. Er habe die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren gehabt, da er früher schon einmal Inhaber eines Führerscheins gewesen sei. Die Trunkenheit im Straßenverkehr sei von ihm fahrlässig begangen worden.

Wie hat das Gericht entschieden?


Das Sozialgericht Gießen folgte der Argumentation des Autofahrers jedoch nicht. Es war der Meinung, dass die Rentenversicherung den Rentenantrag zu Recht abgelehnt habe. Nach Ansicht des Gerichts wäre es zu dem Unfall nämlich nie gekommen, wenn der Kläger gar nicht erst nicht gefahren wäre. Auch könne das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr getrennt betrachtet werden.

Zur Zeit des Unfalls habe der Kläger infolge seines Alkoholkonsums offensichtlich gerade nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt - sonst hätte er keinen Unfall gebaut.

Die Ablehnung des Rentenantrags habe auch keinen Ermessensfehler der Rentenversicherung dargestellt. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass sozialrechtliche Vorschriften keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hätten und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Verstöße gegen das Strafrecht auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt“ würden. Dies habe die Rentenversicherung hier berücksichtigt (Urteil vom 26.2.2014, Az. S 4 R 158/12).

Welche Rentenarten betrifft die Vorschrift?


Die Vorschrift gilt für Renten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, also für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten für Bergleute, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die großen Witwen- und Witwerrenten wegen Erwerbsminderung.

Welchen Unterschied macht eine vollständige oder teilweise Versagung der Rente?


Bei einer vollständigen Versagung der Rente besteht kein Rentenanspruch. Dadurch scheidet auch eine Krankenversicherung für Rentner aus. Bei einer teilweisen Versagung der Rente besteht grundsätzlich ein Rentenanspruch, damit kann der Betroffene auch pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sein.

Welche Regelung über Angehörige enthält das Gesetz?


Nach § 104 Abs. 2 SGB VI kann die versagte Rente statt an den eigentlichen Empfänger an Ehegatten, Lebenspartner und Kinder gezahlt werden, soweit diese Personen gegenüber dem ursprünglichen Rentenempfänger unterhaltsberechtigt sind.

Praxistipp


Die Versagung einer Rente wegen einer Straftat, die zu Verletzungsfolgen geführt hat, ist eine Ermessensentscheidung der Rentenversicherung. Solche Entscheidungen können vor Gericht durchaus angegriffen werden. Ein guter Fachanwalt für Sozialrecht kann hier je nach Fall die richtigen Argumente finden.

(Bu)


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 Stephan Buch
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