Hartz IV: Wann zahlt das Jobcenter die Umzugskosten?

13.09.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Umzugsunternehmen,Umzugshelfer,Beladung,LKW In welchen Fällen zahlt das Jobcenter die Umzugskosten? © - freepik

Auch Hartz-IV-Empfänger ziehen manchmal um. Der Grund kann eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort sein oder die verordnete Wohnungsverkleinerung. Zahlt das Amt die Umzugskosten?

Die Notwendigkeit für einen Umzug kann sich auch während einer längeren Arbeitslosigkeit ergeben. Womöglich wird mit dem Umzug sogar beabsichtigt, diesen Zustand zu beenden. Empfänger von Hartz IV bzw. ALG II haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten durch die Sozialbehörde. Bisher gelten noch die ALG-II-Regeln: Das Bürgergeld soll ab Jahresbeginn 2023 eingeführt werden. Dies könnte sich aber nach jetzigem Stand auch verzögern.

Hartz IV: Gesetzliches Recht auf Übernahme der Umzugskosten?


Empfänger von Hartz IV können nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) die Bezahlung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten erwarten. Allerdings ist dieser gesetzliche Anspruch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Ein sehr wichtiger Punkt ist: Die Leistung muss vor dem Umzug beantragt werden. Denn: Nachträglich wird nichts ersetzt.

Für Umzüge aus welchem Anlass wird gezahlt?


Die Behörde soll laut Gesetz dem ALG II-Empfänger ihre Zustimmung zur Übernahme der Kosten geben, wenn der Umzug entweder durch den kommunalen Träger selbst veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn der Leistungsempfänger ohne diese Kostenübernahme keine Unterkunft innerhalb angemessener Zeit finden kann. Ein Umzug ist zum Beispiel durch den Träger veranlasst, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung verweigert, weil die Wohnung des ALG II-Empfängers unangemessen groß oder zu teuer ist. Das Jobcenter kann vom Leistungsempfänger nämlich unter bestimmten Umständen den Umzug in eine kleinere Wohnung erwarten. Schwieriger ist die Voraussetzung "aus anderen Gründen notwendig". Was damit gemeint ist, sagt das Gesetz nämlich nicht.

Hartz IV: Wann gilt ein Umzug als "notwendig"?


Ein Umzug wird bei einem Hartz IV-Bezieher zum Beispiel als notwendig bzw. erforderlich angesehen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Dies kann zum Beispiel wegen des Zustandes der Wohnung der Fall sein, etwa bei einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall. Es kann auch der Fall sein, weil aus Gesundheitsgründen kein Treppensteigen mehr möglich ist. Als guter Grund gilt auch eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort. Anerkannt wird ebenso, dass die Wohnungsgröße oder die Wohnsituation einer neuen Lebenslage nicht mehr entspricht – zum Beispiel, weil ein Kind unterwegs ist, eine Hochzeit oder eine Trennung stattgefunden hat.

Als erforderlich gilt ein Umzug auch dann, wenn der Vermieter rechtmäßig kündigt, ohne dass der Leistungsempfänger dies verschuldet hat (Beispiel: Eigenbedarf). Hat die Wohnung Mängel – etwa Schimmelbefall, nicht funktionierende Heizung, undichte Fenster – zahlt das Amt die Umzugskosten nur, wenn der Mieter das Problem nicht selbst verschuldet hat und wenn der Vermieter sich nach einer Mitteilung der Mängel geweigert hat, Abhilfe zu schaffen.

Wichtig: Belege zum Nachweis der Erforderlichkeit sammeln!


Wer die Übernahme von Umzugskosten beantragen möchte, sollte vorher rechtzeitig Beweise für seine Begründung sammeln. Dies können je nach Begründung etwa ärztliche Atteste sein, oder auch Nachweise über die familiäre Situation. Auch Wohnungsmängel und die Reaktion des Vermieters lassen sich mit Fotos und Schriftwechseln dokumentieren. Nicht zuletzt empfiehlt es sich, die anfallenden Umzugskosten aufzulisten und dafür ggf. Kostenvoranschläge oder Preise einzuholen (z.B. für die Fahrzeugmiete). Denn: Auch diese Unterlagen sollten vor dem Umzug beim Amt sein.

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?


In der Regel werden nur die Kosten für selbst organisierte Umzüge übernommen und nicht die für ein Umzugsunternehmen. Aber: Wenn es nicht anders geht (aus Alters- und Gesundheitsgründen, bei Alleinerziehenden usw.) sind auch Ausnahmen möglich. Normalerweise umfasst die Kostenübernahme die Miete für ein entsprechendes Fahrzeug, die Kosten für Umzugsmaterial wie Kartons und Decken zum Polstern, sowie eine Pauschale für private Umzugshelfer, die zwischen 10 und 50 Euro liegen kann. Zusätzlich werden auch die Kosten für einen Postnachsendeauftrag und die Anmeldung des Telefonanschlusses bezahlt. Unter Umständen übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Renovierungsmaterial wie Farben und Tapeten. Hier gilt jedoch ebenfalls: Do-it-yourself ist angesagt. Eine professionelle Firma wird nicht bezahlt. Die Mietkaution oder die zu erwerbenden Genossenschaftsanteile übernimmt das Amt allenfalls als Darlehen.

Was sind Wohnungsbeschaffungskosten?


Das Amt trägt auch die Wohnungsbeschaffungskosten. Was ist damit gemeint? In erster Linie sind dies die Kosten der Wohnungssuche. Allerdings dürfen Hartz-IV-Empfänger hier nicht zu hoch greifen – ein Makler sollte nicht beauftragt werden. Nur im Ausnahmefall, wenn ohne Makler auf keinen Fall eine Wohnung zu finden ist, besteht vielleicht eine kleine Chance, dass das Jobcenter die Maklerprovision zahlt. In aller Regel wird sich die Behörde dabei jedoch querstellen. Als Wohnungsbeschaffungskosten anerkannt werden meist die Kosten von Wohnungsanzeigen oder Kosten für Zeitungen und Telefonate.

Nebenbei: Es ist nicht mehr zulässig, dass Vermieter einen Makler mit der Mietersuche beauftragen und dann den neuen Mieter die Maklerprovision bezahlen lassen. Die Provision ist von demjenigen zu zahlen, der den Auftrag erteilt hat.

Praxistipp zu Umzugskosten bei Hartz IV-Beziehern


Wie Sie sehen, gibt es für die Übernahme von Umzugskosten durch das Jobcenter einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wenn das Amt einen Übernahmeantrag ablehnt, kann Ihnen ein Anwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche geben.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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Juristische Redaktion
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