Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

10.03.2016, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (335 mal gelesen)
Unser Tipp: etwaige Ausgleichsansprüche präventiv regeln!

Während die Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt ist, gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine einschlägigen Vorschriften. Aber dennoch kommt es nicht selten vor, dass sich ein Paar gegen die Heirat und trotzdem für ein gemeinsames Leben entscheidet. Häufig wohnt man im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung und alltägliche Dinge wie Lebensmittel oder Kleidung für das gemeinsame Kind werden nicht halbiert, sondern gemeinsam bezahlt. Man lebt eben also genauso wie in einer Ehe.
Doch scheitert die Beziehung dann, befindet man sich rechtlich in einer Grauzone. Sind die Vorschriften über die Ehe anzuwenden? Wie sieht es aus, wenn nur einem die Wohnung gehört und vom anderen nicht einmal Miete gezahlt wurde?

LG Coburg: Nur gemeinschaftliche Anschaffungen können zurückgezahlt werden
Genau mit diesen Fragen hatten sich die Richter des Landgerichts Coburg auseinanderzusetzen (17.12.2015 – 22 O 400/15). Im entschiedenen Fall führten die Ex-Partner von 2012 – 2014 eine Beziehung, allerdings ohne zu heiraten. Ihr Sohn lebte mit ihnen in einem Haus, das allein der Partnerin gehörte und diese etwa 1000,- € im Monat für die Finanzierung kostete. Im Gegenzug zahlte der Partner zwar keine monatliche Summe an Miete, allerdings beteiligte er sich an anderen gemeinschaftlichen Anschaffungen und Renovierungen (circa  4.000,- €) und kaufte eine neue Doppelgarage (15.000,- €).

Als die Beziehung dann scheiterte forderte der Mann von seiner Ex-Freundin die Rückzahlung von 30.000,- €. Das LG Coburg widersprach ihm allerdings: Um Rückzahlungen zu erhalten, müsse er nachweisen können, dass es sich bei seinen Zahlungen um gemeinschaftsbezogene Aufwendungen handelte. Um dieses Kriterium zu erfüllen, müssen die Leistungen

1. über den Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und 
2. insbesondere in der Erwartung gemacht worden sein, dass die Lebensgemeinschaft noch von einiger Dauer ist.


Richter sehen Anschaffungen als Ersatz für die nichtgezahlte Miete an
Es war dem Mann nicht möglich die Zahlungen beispielsweise mithilfe von Rechnungen nachzuweisen. Dies sei ein weiteres Argument dafür, dass die Zahlungen lediglich als eine Schenkung anzusehen und infolgedessen nicht zurückzuerstatten sind. Weiterhin habe der Mann auch nie Miete zahlen müssen und somit deuteten die Richter die Doppelgarage als eine Art Ersatz dafür. Somit ließen sich die jeweiligen Aufwendungen verrechnen und außerdem sei der Verdienst des Mannes ausreichend und seine Ex-Freundin habe noch Verbindlichkeiten aufgrund der Finanzierung des Hauses zurückzuzahlen.


Sollten sich zwei Partner gegen eine Ehe entscheiden, gibt es dennoch Möglichkeiten präventiv den Fall ins kalte Wasser beim Aus der Beziehung zu vermeiden:  Ein Fachanwalt im Familienrecht kann Verträge aufsetzen, die das Vermögen beim Scheitern der nichtehelichen Beziehung nach Wünschen des Paares aufteilt. Denn bei einer Trennung sind die hochkochenden Emotionen der Partner häufig ein unüberwindbares Hindernis für eine möglichst problemarme Trennungslösung.



Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670

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