Trennungsunterhalt schnell geltend machen – Anspruch kann verfallen!

13.11.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1283 mal gelesen)
Wer als unterhaltsberechtigter Partner den Trennungsunterhalt zunächst nicht einfordert, läuft Gefahr, dass der Anspruch „verwirkt“ ist.

Sobald sich ein Ehepaar zu einer Trennung entscheidet, ist über den so genannten Trennungsunterhalt nachzudenken: In einer monatlichen Geldleistung muss ein Ehepartner dem anderen bis zur Scheidung einen festgelegten Betrag als Unterhalt zahlen, sobald die Partner voneinander getrennt leben – dies ist gesetzlich geregelt.

Wer allerdings als unterhaltsberechtigter Partner den Trennungsunterhalt über einen längeren Zeitraum nicht einfordert, läuft Gefahr, dass der Anspruch „verwirkt“ ist und damit nicht mehr eingefordert werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einer Grundsatzentscheidung festgestellt (OLG Bamberg, 5 UF 361/13). Betroffene sollten sich daher zeitnah nach der Trennung um die Trennungsunterhaltsansprüche kümmern!


Paar lebte vor Unterhaltsforderung mehrere Jahre getrennt

Im entschiedenen Fall lebten die Partner eines Ehepaares seit mehr als 10 Jahren getrennt voneinander, ohne dass einer von ihnen die Scheidung beantragt hätte. Der Ehemann lebte von einer kleinen Rente und Sozialleistungen mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen.

In dieser Situation forderte der Mann von seiner in Trennung lebenden Frau die Zahlung von Trennungsunterhalt, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Die Ehefrau allerdings verweigerte die Zahlung, sodass der Fall vor dem Familiengericht landete.


Lange Trennungszeit lässt Unterhaltsanspruch verfallen!
Das Gericht stellte sich allerdings auf die Seite der Ehefrau: Nach Ansicht der Richter sei es bei einer Trennungszeit von über 10 Jahren nicht mehr angemessen, einem Ex-Partner den Trennungsunterhalt zuzugestehen. Auch die Beschwerde des Mannes gegen diese Entscheidung, über die das OLG Bamberg zu entscheiden hatte, war nicht von Erfolg gekrönt: Die Richter dort waren der Auffassung, dass eine Würdigung der Gesamtumstände des Falles keinen anderen Schluss zulasse, als dem Mann den Trennungsunterhalt zu verwehren. Insbesondere bestehe nach einer Trennungszeit von mehr als zehn Jahren und einem weitgehenden Verlust des persönlichen Kontaktes der Eheleute eine Pflicht zur „ehelichen Solidarität“ – dem eigentlichen Grund des Trennungsunterhaltes – nur noch in sehr eingeschränktem Maß.


Mit der Trennung Unterhaltsfragen klären!
Der geschilderte Fall zeigt, dass Betroffene nicht zögern sollten, umgehend nach der Trennung alle nötigen Schritte einzuleiten, um Unterhaltsfragen zu klären. Der beratende Fachanwalt für Familienrecht wird in diesem Zuge mit seinem Mandanten / seiner Mandantin die „richtige“ Strategie ausarbeiten, um bestehende Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
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